030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 29. Mai 2015 entschieden, dass eine Anwaltsrobe zu Werbungszwecken nicht mit dem Namenszug ihres Trägers und der Internetadresse der Anwaltskanzlei versehen werden darf. 

Der klagende Anwalt unterhält seine Kanzlei im Bezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer Köln. Er beabsichtigte, seine Anwaltsrobe – aus einer Entfernung von 8 Metern noch gut lesbar – mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei zu besticken und diese Robe vor Gericht zu tragen, um so für sich als Rechtsanwalt zu werben. Nachdem ihn die beklagte Rechtsanwaltskammer dahingehend beschieden hatte, dass die von ihm beabsichtigte Robengestaltung mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und zu unterlassen sei, hat der Kläger beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen Klage erhoben.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig, so der Anwaltsgerichtshof. Das vom Kläger vor Gericht beabsichtigte Tragen einer bedruckten oder bestickten Robe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei sei berufsrechtlich unzulässig. Es verstoße gegen § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Nach der Vorschrift trage der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht eine Robe, soweit das üblich sei. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sei die Robe zu tragen, um Rechtsanwälte im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herauszuheben. Ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege solle sichtbar gemacht werden. Allen Beteiligten werde dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukomme, die im Verfahren und in der Verhandlung besondere Rechte und Pflichten begründe. Darin liege auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess. Dieser Zweck des Robetragens schließe jede Werbung auf einer vor Gericht getragenen Anwaltsrobe aus, auch eine sachlich gehaltene Werbeaussage. Im vorliegenden Fall hätten die vom Kläger beabsichtigten Zusätze werbenden Charakter. Die beklagte Kammer habe sie deswegen zu Recht untersagt.

Urteil des Anwaltsgerichtshofes vom 29.05.2015 (1 AGH 16/15), nicht rechtskräftig (die Berufung zum Bundesgerichtshof ist zugelassen)

Quelle: Pressemeldung des Justiz NRW

 

Fachanwalt Urheber- und Medienrecht