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Abmahnung Opel

Automobilhersteller verteidigen aktiv Ihre Marken und lassen Marktplätze durch spezielle Unternehmen hierzu überwachen. Hierzu werden oftmals Probekäufe gemacht, um die Ware auf Ihre Echtheit zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die Ware eine Fälschung ist oder ein Reimport aus einem Staat außerhalb des Europäische Wirtschaftsraum, erfolgt die Abmahnung. Zu Parallelimporten hat der Europäische Gerichtshof bereits 1998 entschieden, dass diese unzulässig sind (Urteil vom 28. April 1998, C-306/96), sofern nicht der Handel unter den Mitgliedsstaaten dadurch behindert wird.

Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verbiete es, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Lieferant einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertriebshändler, dem er den Vertrieb seiner Erzeugnisse in einem Gebiet außerhalb der Gemeinschaft überträgt, jeden Verkauf in einem anderen Gebiet als dem Vertragsgebiet, einschließlich des Gebietes der Gemeinschaft, sowohl durch Direktverkauf als auch durch Rücklieferung aus dem Vertragsgebiet, untersagt, wenn dieses Verbot die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft bewirke und die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen drohe. Dies könne der Fall sein, wenn der Gemeinschaftsmarkt der betreffenden Erzeugnisse durch eine oligopolistische Struktur oder durch einen spürbaren Unterschied zwischen den innerhalb und den außerhalb der Gemeinschaft praktizierten Preisen der Vertragserzeugnisse gekennzeichnet sei und wenn angesichts der Bedeutung der Stellung des Lieferanten der betreffenden Erzeugnisse, des Umfangs seiner Erzeugung und seines Absatzes in den Mitgliedstaaten die Gefahr bestehe, dass das Verbot die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten spürbar in einer Weise beeinflusse, die der Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Marktes abträglich sein kann.

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen vor, die unseren Mandanten u.a. für die Opel AG auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Ersatz der Anwaltskosten in Anspruch nimmt. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch beträgt 250.000,00 EUR.

Wie sollte man sich verhalten ? Zunächst sollte man die Abmahnung prüfen lassen. Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthält zahlreiche Punkte, die gestrichen werden sollten. Auch sind Fälle vorstellbar, in denen der Verkäufer nicht gewerblich auftritt. Sollte die Abmahnung berechtigt sein, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dann sollte versucht werden, den Schaden zu begrenzen, in dem man Verhandlungen mit der Gegenseite aufnimmt.

Sollte Ihnen ein Schaden dadurch entstanden sein, dass IHR Verkäufer Ihnen gefälschte Ware verkauft hat, haben Sie gegen diesen einen Schadenersatzanspruch in Höhe des durch die Abmahnung entstandenen Schadens. Auch diese Ansprüche sollten geprüft werden.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir haben jahrelange Erfahrung sowohl im Markenrecht als auch im Strafrecht. Wir helfen Ihnen gerne.

 Markenrecht Abmahnung