030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Abmahnung Rechtsanwalt Robert Fechner – Der Berlin Rechtsanwalt Robert Fechner mahnt aktuell die Verletzung von Urheberrechten an Fotografien des Herrn Alexander Voss, Altenholz, ab.

Unserer Mandantin wird vorgeworfen, auf der Social Media Plattform Facebook eine Fotografie des Herrn Voss verwendet zu haben, ohne ausreichende Rechte zu haben. Es wird angegeben, dass „keine der Agenturen“, mit denen Herr Voss „hin und wieder“ zusammen arbeitet, eine Lizensierung bestätigt hat. Zudem sei Herr Voss nicht als Fotograf genannt worden. Verlangt werden Lizenzgebühren von 1.652,00 EUR sowie ZInsen von 91,74 EUR. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der sog. MFM Tabelle.

Bei der Berechnung der Höhe des eines leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu prüfen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung.

Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu. Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Solche sind aber nicht unbedingt die Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing. Diese vertritt einseitige die Interessen der Anbieterseite. So aktuell auch der Bundesgerichtshof.

Zudem ist die MFM Tabelle nur bei professionellen Marktteilnehmern anzuwenden. Hierfür reicht es wohl  nicht aus, nebenbei ein wenig Fotografie zu betreiben. 

Jede Abmahnung aus dem Bereich der Fotografie ist daher einzeln zu betrachten und stets Recherchen zu den Fotografen anzustellen. 

Sofern die Rechte an Bildern nicht beim Abgemahnten liegen, sollte immer auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erwogen werden – bereits um die Auseinandersetzung über die Berechtigung der Abmahnung nicht in einem teuren Gerichtsverfahren zu klären.

 

 

 

 

 

www.ra-juedemann.de