030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Abmahnung wegen „umweltschonend“

Derzeit mahnt die SuS International UG durch die Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord PartG Online-Händler wegen der Bewerbung ihrer Produkte als „umweltschonend“ ab. Viele Kunden haben heutzutage das Bedürfnis, bewusster zu konsumieren, und geben vermehrt Acht auf die Umweltbilanz der von ihnen erworbenen Produkte. Verkäufer heben aus diesem Grund umweltschonende Aspekte ihres Angebots besonders hervor, doch ist hierbei Vorsicht geboten: Dass ein Produkt „umweltschonend“ ist, stellt allein genommen keine zulässige Kennzeichnung dar.

Bereits im Jahr 1988 stellte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.10.1988, Aktenzeichen: I ZR 219/87) fest, dass diese Aussage schlicht zu vielsagend ist. Bei Verbrauchern geht das Verständnis dafür, was im Einzelnen „umweltschonend“ ist, und eine entsprechende Gewichtung beim Kauf weit auseinander. Während dem einen Käufer eine umweltverträgliche Produktion und die entsprechende Entsorgung des Produkts wichtig ist, liegt der Fokus des anderen auf geringen Emissionswerten, die durch die Ware selbst verursacht werden. Der BGH führte in seiner Entscheidung denn auch aus, dass es sich bei „umweltschonend” um einen „mit widersprüchlichen Erwartungen, Vorstellungen und Emotionen belegten Begriff” handele. Daher sei der Werbende „zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet.“

Händlern ist daher anzuraten, entsprechende Bezeichnungen ihrer Produkte zu präzisieren, um Abmahnungen von Wettbewerbern zu vermeiden.

Abmahnung wegen Textilbezeichnung als „Merinowolle“

Mehrere Textilhändler wurden durch die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH abgemahnt, weil sie die Bezeichnung „Merinowolle“ für ihre Produkte verwendet haben. Wie Textilien gekennzeichnet werden müssen, um eine unüberschaubare Vielzahl von Wortschöpfungen und eine damit einhergehende Intransparenz zu verhindern, ist gesetzlich vorgeschrieben. Zulässige Faserbezeichnungen sind im Anhang 1 der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) geregelt. Die Verordnung enthält lediglich „Wolle“ als zulässige Bezeichnung, weshalb die Kennzeichnung als „Merinowolle“ unzulässig ist.

Händler müssen allerdings nicht auf die Bezeichnung des mit Qualität verbundenen Rohstoffes verzichten: Die Details zur Schafrasse dürfen hier zusätzlich, also getrennt von der eigentlichen Faserbezeichnung, aufgeführt werden. Das bedeutet, dass der Händler beispielsweise stattdessen „100 Prozent Wolle (Merinowolle)“ schreiben darf.

Dass die Verwendung der Bezeichnung gegen die TextKennzVO verstößt und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, hatte bereits das OLG Hamm in einem Urteil festgestellt (Urteil v. 2.8.2018, Az.: 4 U 18/18). Der Wortbestandteil „Merino“ diene lediglich der näheren Beschreibung der verwendeten Textilfaser „Wolle“ und sei daher als erläuternder Zusatz unzulässig. Bei Merinowolle handele es sich um eine vergleichsweise hochwertige Faserzusammensetzung, sodass das Herausstellen dieser Eigenschaft einen Wettbewerbsvorteil für den Werbenden gegenüber seinen Mitbewerbern bedeute.

Händler sollten daher die Angaben an ihren Waren bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften überprüfen. Verbraucher müssen die Kennzeichnungen vor dem Kauf wahrnehmen können, sodass sich entsprechende Angaben in deutscher Sprache direkt in der Artikelbeschreibung anbieten.

 

jüdemann rechtsanwälte