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Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt zur Zeit im Auftrag der Bastei Lübbe GmbH & Co KG vermehrt ab.

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen der Kanzlei Waldorf ist u.a. das Hörbuch

„Das Verlorene Symbol“ nach dem Roman von Dan Brown

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 886,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass das Hörbuch über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, Bastei-Lübbe erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Eine Begrenzung der Abmahnkosten (§ 97a Abs.2) soll dagegen keine Anwendung finden, da es sich um eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße handele. Aus der Begründung der gesetzlichen Regelung ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber bei einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung die Abmahnkosten begrenzen wollte.  Einfach gelagert ist nach der Begründung ein Fall wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert danach ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Eine Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.  Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechtsinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht.

Weiterhin sind die von den abmahnenden Kanzleien verlangten Schadenersatzforderungen oftmals nicht oder nicht in der verlangten Höhe zu zahlen. Insbesondere stellt sich stets die Frage, warum der Anschlussinhaber, der Störer ist und damit nicht automatisch schuldhaft die Rechte Dritter verletzt, Schadensersatz zu leisten haben soll. Ob der Anschlussinhaber nach § 97 UrhG aus Schadenersatz haftet, ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen.  Insbesondere ist anhand des Einzelfalls festzustellen, ob die von der Rechtsprechung geforderte Einhaltung von Sorgfalts- und Prüfungspflichten erfolgt ist. Gerade jedoch, wenn Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Haushalt leben, sind diese fast ständig zu kontrollieren. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der Haftung des Anschlussinhabers wird erst im Mai erwartet.

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. Wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei, die Erfahrungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Urheberrechts hat.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer auf den Einzelfall bezogenen Strategie und Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.