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Zurzeit mahnt die Hamburger Anwaltskanzlei Rasch Rechtsanwälte u.a. wegen des Albums „Grosse Freiheit“ der Künstlergruppe Unheilig ab.

Die Abmahnung erfolgt im Namen des Rechtsinhabers, der Universal Music GmbH. Von den Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, sowie die Zahlung von Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Von den Abgemahnten wird ein pauschaler Vergleichsbetrag von 1.200,00 EUR gefordert.

Behauptet wird, dass der Abgemahnte die urheberrechtlich geschützten Werke über Internettauschbörsen bzw. Peer-to-Peer Netzwerke zum Download bereit gestellt hat.

Die Unterlassungserklärung umfasst das gesamte Repertoire der Universal Music GmbH und geht daher weit über die konkrete Verletzungshandlung hinaus. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.

Auf keinen Fall sollte  eine Reaktion unterbleiben, da andernfalls eine einstweilige Verfügung bzw. eine Klage auf Unterlassung droht. Angesichts der hohen Streitwerte eine teure Folge. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene glaubt, ausschließen zu können, dass die Urheberrechtsverletzung von seinem Anschluss aus erfolgt ist.

Denn bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und deren Annahme reduziert sich der Streitwert auf den Schadens- bzw. Aufwendungsersatz. Die mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten liegen somit wesentlich niedriger. Wenn sich der Betroffene zur Wehr setzen will, dann bietet dies die „günstigere“ Möglichkeit ein Forum zu finden.

Weiter ist zu beachten: Ob die Gegenseite Ansprüche auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz hat, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob der Anschlussinhaber seinen Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist. Die Rechtsprechung ist zu den Anforderungen hieran nicht einheitlich

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshof steht noch aus. Aufgrund der  mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 scheint sich abzuzeichnen, dass der Bundesgerichtshof eine Haftung des Anschlussinhabers annimmt, allerdings nur dann, wenn Anzeichen eines Missbrauchs durch Dritte erkennbar sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Abmahnungen vom Tisch sind, da die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als Ersatz für Aufwendungen verlangt werden. Eine Entscheidung wird für Mai 2010 erwartet.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Beratung und der Entwicklung einer auf Ihren Fall abgestimmten Strategie zur Verfügung.