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Die Firma G&G Media Foto-Film aus Haan,  eine Produzentin erotischer Filmwerke, lässt zurzeit die Verletzung von Schutzrechten mit der Hamburger Kanzlei Schulenburg & Schenk abmahnen.

Zurzeit werden Anschlussinhaber u.a. wegen der widerrechtlichen Verwertung des Filmwerks

„Inzest 12“

in Anspruch genommen.

Gefordert wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz für die Verletzung der Rechte. Den Anschlussinhabern wird die Erledigung des Rechtsstreits gegen Zahlung eines Pauschalbetrags vom 1.298,00 EUR angeboten.

Sofern das Angebot nicht angenommen werden sollte, wird den Anschlussinhabern die Geltendmachung höherer Schadenersatzansprüche, rund 4.000,00 EUR angedroht

Wie sollten Sie reagieren:

Abmahnungen  sollten immer  ernst genommen werden und eine Reaktion auf jeden Fall erfolgen. Auch wenn der Anschlussinhaber den Rechtsverstoß nicht begangen haben sollte, sollte eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden, um zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von der Gegenseite eingereicht wird. Der Streitwert für ein solches Verfahren ist generell höher als ein späteres Verfahren, bei dem es „lediglich“ um die Höhe der zu zahlenden Gebühren bzw. von Schadenersatzansprüchen geht.

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung sollte dann eine Auseinandersetzung über die weiteren Ansprüche erfolgen.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 haftet der private Anschlussinhaber nicht automatisch auf Schadenersatz für die widerrechtliche Nutzung durch Dritte, hat jedoch die Kosten der Abmahnung zu tragen, wobei, soweit ersichtlich, eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. Dies ergibt sich zu zwar nicht aus der Urteilsbegründung, jedoch aus einer  Presseerklärung. Da die Produktionskosten üblicher Pornofilme kaum höher sind als die eines Musiktitels, halten wir eine Deckelung der Kosten auch in diesem Fall für vertretbar.

Wir vertreten und beraten bundesweit zahlreiche Mandanten im Bereich des File-Sharing.  Da das Urheberrecht zu den Kernbereichen der Tätigkeit der Kanzlei gehört, bieten wir kompetenten Service. Unser Ziel ist,  die von der Gegenseite geforderten Zahlungen erheblich zu verringern, bzw ganz zu vermeiden.

Wir weisen darauf hin, dass das Nutzen von Tauschbörsen zum Tausch von Pornos auch Straftatbestände erfüllt, insbesondere § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften). Im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens sollte immer ein Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung, ebenso wie für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch.