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AG München, Urteil vom 01.02.2008, AZ: 142 C 16597/0

Auf einer Vielzahl von privaten und gewerblichen Internetseiten finden sich Stadtplanausschnitte, um eine Lokation oder einen Anfahrtsweg grafisch zu beschreiben. Dabei wird meist nicht bedacht, dass diese Pläne urheberrechtlichen Schutz genießen können und daher nicht ohne ausreichende Lizensierung übernommen werden dürfen. Daher waren und sind Kartenausschnitte beliebtes Thema von Abmahnungen und Schadenersatzklagen. Meist waren die Verlage erfolgreich. Nicht so in einem Fall vor dem Amtsgericht München, in dem der Verlag nicht ausreichend dartun konnte, die Rechte an dem Kartenausschnitt zu haben.

Diese Entscheidung sollte eher eine Ausnahme darstellen und ist wohl dem ungeschickten Vortrag der Klägerin im Prozess zu verdanken.

(…)

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung von eigenen Kartographien Erstattung ihrer Abmahnkosten und Schadensersatz im Wege der Linzenzanalogie.

Die Klägerin veröffentlicht im Internet Kartographien diversere Städte. Benutzer  (….) können diese Kartographien aufrufen und im Rahmen dieser URL kostenlos nutzen. Außerdem bietet die Klägerin den Erwerb von Nutzungsrechten an den einzelnen Kartographiekacheln an. Die Erwerber können die Kartenausschnitte sodann nach Zahlung einer Lizenz auf den eigenen Homepages nutzen. die entsprechenden Nutzungsverträge und AGB sind (…) im Internet abrufbar. Für die Nutzung der Kartenfläche zur gewerblichen Nutzung größer DIN A6 bis A5 verlangt die Klägerin eine Linzenzgebühr von 1.220 € zzgl. MwSt.
(…)
Der Beklagte präsentiert seine in … ansässige … Firma, welche hauptsächlich …. erstellt, im Internet unter der URL …. Der Beklagte hatte 2006 einen Messsestand auf der Messe Systems in München. Auf der genannten Homepage nutzte der Beklagte am 23.10.2006 einen Stadtplanausschnitt von … auf dem der Geschäftssitz des Beklagten eingetragen war (Anlage K3), ohne die Nutzungsrechte an entsprechenden Kartenausschnitten von der Klägerin erworben zu haben.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.11.2006 wurde der Beklagte wegen dieser Kartennutzung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. In dem Schreiben wurde eine Frist zur Zahlung auf den 11.12.2006 gesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gab hierauf mit dem Zusatz „rein vorsorglich und ohne Anerkennung der Rechtspflicht“ eine Unterlassungserklärung ab, bat gleichzeitig aber um Vorlage einer Originalvollmacht und wies insofern das Schreiben der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 19.03.2007 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine Originalvollmacht. Eine außergerichtliche Einigung wurde nicht erzielt. Zahlungen des Beklagten erfolgten nicht. Hinsichtlich des außergerichtlichen Schriftverkehrs wird auf die Anlagen K4 bis K7 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet die von dem Beklagten verwendete, über DIN A5 große Kartenkachel stamme aus dem alten Kartenmaterial der Klägerin, welches früher sich auf der Internetseite der Klägerin aufrufen ließ. Die Karte sei erstmals am 29.10.2002 ins Internet gestellt worden. die Gesamtkonzeption für die Erstellung der von der Klägerin verwendeten Karten sei in allen Arbeitsschritten (Vaktorierung, Verdrängung, Farbgebung, Zeichenschlüssel, Schriftarten, Schriftgrößen, Beschriftungsvorgaben usw.) auf den Vorstand der Klägerin zurückzuführen. Hinsichtlich der behaupteten Arbeitsschritte wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 verwiesen. Der Vorstand der Klägerin habe sämtliche Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte auf die Klägerin direkt übertragen. Außerdem habe der Vorstand der Klägerin als Generalbevollmächtigter der Fa. M…. GmbH dieser die Nutzungsrechte übertragen. Die Fa. M… GmbH habe Karten für die Nutzung im Printbereich erstellt und ausschließlich für die anderweitige Nutzungsform „Verbreitung des Kartenmaterials im Internet“ Nutzungsrechte an die Klägerin übertragen. Die Fa. P… GmbH habe, wie bereits zuvor mit Vertrag vom 31.07.2000 (Anlage K11), auch die vorliegende Kartenkachel an die Klägerin lizenziert und hierzu im Jahre 2002 von der Fa. M… GmbH die Nutzungsrechte an dem streitgegenständliche Kartenmaterial erworben.

Die geltend gemachte Lizenzgebühr sei angemessen. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes habe zweckentsprechender Rechtsverfolgung entsprochen. Die Höhe der Gebühren entspreche der Rechtssprechung im Gerichtsbezirk.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.677,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab 12. Dezember 2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, ihre Kunden würden überwiegend aus dem lokalen Umfeld in … stammen.

Der Beklagte behauptet, die verwendete, kleiner als die Hälfte von DIN A6 große Kartenkachel stamme von der Internetseite map24.de und nicht von der Internetseite der Klägerin. Der Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass die Klägerin Rechte an der verwendeten Kartenkachel habe und die von dieser behauptete Rechtekette existiere, insbesondere soweit behauptet werde, die Klägerin nehme Veränderungen an amtlichen Karten vor und es lagen „Kaufverträge“ zwischen dem M…. GmbH, der P… GmbH und der Klägerin vor. Die geltend gemachte Lizenzgebühr sei nicht üblich und zu hoch bemessen. Zum Einen gäbe es aufgrund des Zusammenschlusses marktstarker Unternehmen in diesem Bereich keine ordentliche Preisbildung andererseits ergebe sich dies aus günstigeren Angeboten anderer Anbieter. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Durchsetzung der Ansprüche sei nicht notwendig gewesen, da die Klägerin eine Vielzahl von Abmahnungen verschicke und der Sachverhalt einfach sei. Der angesetzte Streitwert für die Anwaltsgebühren sie auch zu hoch.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2007 rügte der Beklagte die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts München.
(…)


Entscheidungsgründe:

(…)
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Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 1 UrhG wurde nicht ausreichend vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt.

Ein Anspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG setzt voraus, dass der Beklagte durch die Nutzung der Kartenkachel im Internet in Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen hat, welche im Zeitpunkt der Verletzungshandlung dieser zustanden.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Aktivlegitimation der Klägerin, also dass ihr Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte im Zeitpunkt der Verletzungshandlung zustanden, ist die Klägerin. Da vorliegend sich ein Urhebervermerk auf der Anlage K1 befindet, kann sich die Klägerin nicht auch § 10 Abs. 1 oder S. 2 UrhG berufen. Der dennoch auf der Karte befindliche Copyright-Vermerk kann lediglich im Rahmen der Beweisaufnahme zu einem schlüssigen Tatsachenvortrag Berücksichtigung finden.

Der Vortrag der Klägerin ist jedoch, selbst wenn man die ursprüngliche Klagebegründung der Klägerin zur „neuen“ Substanz außer Acht lässt, widersprüchlich (a), beschränkt sich im Wesentlichen auch nicht durch Tatsachen unterlegte Behauptungen (b) und wurde auch nicht ausreichend unter Beweis gestellt (c).

a).
Die Klägerin trägt, worauf bereits der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.11.2007 hinwies, zu der Einräumung von Nutzungsrechten bzw. deren Übertragung auf sie drei Versionen gleichzeitig vor. Dies nicht als Hilfsbegründung, falls sie mit ihrer primären Sachverhaltsdarstellung nicht durchdringen sollte, sondern nebeneinander ohne nähere Begründung und Trennung:

Mit Schriftsatz vom 18.07.2007 trug die Klägerin vor, ihr Vorstand habe ihr die Nutzungsrechte übertragen, ohne näher zu erläutern wann, wie und auf welche Weise. Nachdem mit Schriftsatz vom 30.10.2007 eine Rechtekette ausgehend von der Fa. M… GmbH geschildert wurde, ging das Gericht davon aus, dass keine direkte Übertragung von dem Vorstand an die Klägerin erfolgt sein soll, sondern über die Firmen M… GmbH und P… GmbH. Auf Hinweis des Gerichts stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.01.2008, S. 5 unten weiterhin ohne nähere Angaben zu den konkreten Umständen klar, dass es eine direkte Übertragung vom Vorstand der Klägerin auf sie gegeben habe. Im gleichen Schriftsatz (S. 4 Mitte) wird nochmals ausgeführt, dass es eine Rechteübertragung des Vorstandes der Klägerin auf die Fa. M… gegeben habe. Sollten nicht verschiedene Nutzungsrechte gemeint sein, was angesichts des Streitgegenstands „Nutzung im Internet“ nicht nachvollziehbar wäre, ist dieser Widerspruch nicht verständlich. Entweder hat der Vorstand die Nutzungsrechte auf die Klägerin direkt übertragen oder zunächst auf die Fa. M… GmbH. Weitere Widersprüche lassen sich darin finden, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.10.2007 eine Rechtekette von der Fa. M… GmbH über die Fa. P… GmbH an die Klägerin darstellt, mit Schriftsatz vom 18.01.2008 von einer Übertragung der Nutzungsrechte der Fa. M… GmbH an die Klägerin ohne Zwischenhaltung der Fa. P… GmbH spricht.

Aus der Darstellung wird daher nicht klar, ob die Klägerin die Nutzungsrechte direkt vom Vorstand als Urheber, von der Fa. M… GmbH oder von der Fa. P… GmbH übertragen bekommen haben soll.

b)
Zu einer direkten Übertragung von dem Vorstand an die Klägerin liegt letztlich überhaupt kein näherer Vortrag vor. Gleiches gilt letztlich für eine Übertragung von Rechten auf die Fa. M…. Nähere Umstände, wie es zur Übertragung gekommen sein soll, wurden nicht dargestellt. Die von der Klägerin angeführte Zweckübertragungslehre betrifft nicht die Frage, ob überhaupt eine Rechteinräumung erfolgt ist, sondern in welchem Umfang (Dreier/Schulze, UrhG, 2. A., § 31 Rdnr. 110ff). Eine Übertragung nach § 43 UrhG scheidet deshalb aus, da nicht ersichtlich bzw. vorgetragen wurde, dass der Urheber, insbesondere nicht der die Fa. M… GmbH „wirtschaftlich und rechtlich“ kontrollierende Vorstand der Klägerin (Schriftsatz der Klägerin vom 18.01.2008, S. 3), in einem Arbeitsverhältnis, d.h. in abhängiger und weisungsgebundener Stellung (Dreie/Schulze, § 43 Rdnr. 6),oder in einem öffentlich-rechtlichen (hM) Dienstverhältnis zu der Fa. M… GmbH gestanden hat. Der Vorstand der Klägerin war offensichtlich mit allen drei Gesellschaften in irgendeiner Form verbunden, so dass der Schluss, er oder/und die von der Klägerin nicht erwähnten tatsächlichen Ersteller der Karte hätten gerader der Fa. M… GmbH Rechte an der streitgegenständlichen Karte übertragen wollen, nicht zwingend ist.

Zu den Übertragungen von der Fa. M… GmbH auf die Fa. P… GmbH und von dieser auf die Klägerin wird nur mitgeteilt, dass diese 2002 erfolgt sein sollen und die Übertragung an die Klägerin „entsprechend“ dem Vertrag vom 30.07.2000 erfolgt sein soll. Auch hier wurde nicht vorgetragen, auf Grund welcher konkreten Vereinbarungen die Nutzungsrechte eingeräumt worden sein sollen, nachdem der Vertrag vom 30.06.2000 unstreitig die Karte noch nicht erfasste. In dem vorgelegten Urteil des LG Hamburg (Anlage K15) war, soweit ersichtlich, unstreitig, dass der Vorstand der Klägerin oder zumindest Mitarbeiter der Fa. P… GmbH für diese dort streitgegenständliche Karte beschaffen haben. Im vorliegenden Verfahren betrifft keine der drei verschiedenen, von der Klägerin vorgetragenen Rechteketten den Fall, dass die Karte direkt für die Fa. P… GmbH geschaffen worden sei. Betreffend dieses Verfahrens gab es anscheinend auch schriftliche Verträge (z.B. den in Anlage K11 vorgelegten), welche die Rechtübertragung der dort streitgegenständlichen Karte regelten. Im vorliegenden Verfahren sind schriftliche Verträge, welche die streitgegenständliche Karte betreffen, weder vorgelegt nach substantiiert vorgetragen worden. Das Urteil des Amtsgerichts München betrifft eine Karte aus dem Stadtplan Hamburg, der offensichtlich ebenfalls von dem Vertrag in Anlage K11 erfasst wurde. Die Wertungen lassen sich daher nicht übertragen.

Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe die Übertragung vom Urheber auf die Fa. M… GmbH nicht bestritten und entsprechender Vortrag sei daher nicht zu fordern, kann dem nicht gefolgt werden. Ungeachtet dessen, dass schlüssiger Vortrag auch ohne konkretes Bestreiten erforderlich ist, hat der Beklagte mehrfach die Richtigkeit der Rechteketten bestritten, welche zwingend mit dem Urheber beginnen. Der Beklagte hat insbesondere auf den Widerspruch in der unterschiedlichen Darstellung des ersten nutzungsberechtigten Unternehmens, von welchem die Übertragung dann weiter erfolgt sein soll, hingewiesen. Nachdem eine konkrete Darstellung, welchem Unternehmen der Vorstand der Klägerin als erstes Nutzungsrechte einräumte, bisher völlig fehlte bzw. sich dies allenfalls rückschließen ließ und sich auch weiterhin die Darstellung in pauschalen Behauptungen erschöpft, ist auch kein näheres, substantiierteres Bestreiten seitens des Beklagten erforderlich.

c)
Für die direkte Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Karte an die Klägerin wurde die Einvernahme des Vorstandes der Klägerin als Zeuge und zuletzt die Einvernahme des Zeugen Kosub angeboten. Die Einvernahme des Vorstandes der Klägerin kann nur als Partei erfolgen und dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 445 ff. ZPO. Die Einvernahme des Vorstandes käme jedoch einer Ausforschung gleich, da die konkreten Tatsachen, aus der sich die Einräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten ergeben sollen, trotz Hinweis des Gerichts nicht mitgeteilt wurden (s.o.). Mit Ausnahme des Umstandes, dass die Übertragung im Jahr 2002 stattgefunden haben soll, fehlen jegliche Details, die über die schlichte Behauptung der Übertragung hinausgehen. Vielmehr bleibt weiterhin völlig unklar, wie sich dieser Sachverhalt zum Vortrag der Rechtekette im Schriftsatz vom 30.10.2007 verhält. Auf den Hinweis des Gerichts hielt die Klägerin an beiden Versionen fest, ohne nachvollziehbar zu erläutern, wie diese in Übereinstimmung zu bringen sind, obwohl auch schon der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.11.2007 auf die Widersprüche hinwies. Die Zeugen- oder Parteieinvernahme dient nicht dazu, sich den Sachverhalt erst zu erschließen, sondern dazu, diesen zu belegen.

Das Gericht verkennt nicht, dass es aus allen unstreitigen Umständen und vorliegenden Indizien seine Überzeugung schöpfen muss, § 286 Abs. 1 ZPO. Gerade § 10 UrhG zeigt, dass der Gesetzgeber, um einen Urheber nicht schutzlos zu stellen, keine allzu hohen Anforderungen an eine Beweisführung stellen will. Die vorliegenden Indizien sind jedoch nicht ausreichend, als dass sich das Gericht in der Lage sähe, sich eine Überzeugung von der Rechteinhaberschaft der Klägerin zu bilden, ohne das Erfordernis eines Nachweises gänzlich aufzugeben.

Es gibt durchaus Umstände, die für eine Nutzungsberechtigung der Klägerin sprechen.

Letztlich ist Vorstand der Klägerin der vermutete Urheber. Er war zumindest nach den vorgelegten Unterlagen Vorstand der Fa. P… GmbH und Generalbevollmächtigter der Fa. M… GmbH. Auf dem vorgelegten Ausdruck der Karte, welcher aus dem alten Datenbestand der Klägerin stammen soll, befindet sich eine Copyright Symbol der Klägerin, wenn auch nicht mit der Wirkung des § 10 Abs. 2 UrhG. Die nunmehr eingestellte Karte ist zwar nicht identisch mit der streitgegenständlichen Karte, weist jedoch eine gewisse Ähnlichkeit mit dieser Karte, weist jedoch eine gewisse Ähnlichkeit mit dieser Karte auf (vgl. Sitzungsprotokoll vom 17.10.2007). die vorgelegten Rechnungen in Anlagen K12 und K13 sprechen ebenfalls für eine Rechteinräumung an zumindest irgendwelchen Stadtplänen für … im Jahre 2002.

Vorliegend ist jedoch auch zu sehen, dass es auch nach dem Vortrag der Klägerin offensichtlich verschiedene von ihr verwendete Karten von … mit verschiedenen Rechteketten gibt. Allein die vorgelegten Urteile zeigen, dass es weitere Verträge bzw. Nachträge gibt (vgl. Anlagen K15 und K16, z.B. Urteil des Amtsgerichts München vom 13.07.2007 in Ziffer 2c). Der Copyright-Vermerk mit Jahreskennzeichnung 2006 wurde zumindest teilweise von der Klägerin nachträglich abgeändert, als die Karten nach ihrem eigenen Vortrag gar nicht mehr in der ursprünglichen Form veröffentlicht wurden (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 30.10.2007, S. 2 oben). Die (von dem Beklagten bestrittene) undatierte Bestätigung in Anlage K14 beweist allenfalls, dass Herr … eine derartige Erklärung abgegeben hat (vgl. § 416 BGB), nicht jedoch die Richtigkeit der Erklärung. Dass diese Person tatsächlich ein Mitarbeiter der Fa. M… GmbH in unbekannter Funktion ist, lässt sich allenfalls vermuten. Dass die Bestätigung tatsächlich die Karte, so wie sie in Anlage K1 abgebildet ist, betrifft, ist völlig offen. Gleiches gilt letztlich für die Rechnungen in K12 betrifft die Fa. P… GmbH und nicht die Klägerin. Die Rechnungen in Anlagenkonvolut K13 nennt den Stadtplan … nicht namentlich.

Bemerkenswert ist hierbei auch, dass die Klägerin trotz mehrmaligen Hinweises des Gerichts keinerlei näheren Umstände zu der Rechteübertragung vorgetragen hat, obwohl sie durch ihren Vorstand hierzu ohne weiteres in der Lage sein müsste, sollte einen entsprechenden Übertragungsakt durch ihn tatsächlich erfolgt sein.

Aus den genannten Gründen hält das Gericht die angebotenen Urkunden und sonstigen unstreitigen Umstände nicht für ausreichend, um zumindest einen Anscheinsbeweis zu führen. Das Gericht hält es vielmehr für möglich, dass einer der anderen Vertragspartner der Klägerin noch die Rechte an der streitgegenständlichen Karte zumindest im Zeitpunkt der Verletzungshandlung hatte, zumal sie von den vorgelegten Verträgen nicht erfasst wurde. Soweit es den angebotenen Zeugen betrifft, kann mangels hinreichenden Vortrags der zu belegenden Tatsachen eine Einvernahme nicht erfolgen. Darin liegt nicht die von der Klägerin gerügte unzulässige „antizipierte“ Beweiswürdigung.

Insofern kann ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht angenommen werden. Gleiches gilt für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach §§ 670,683 BGBG, da dieser ebenfalls voraussetzt, dass die Klägerin überhaupt einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und/oder Schadensersatz hat, was mangels feststellbarer Aktivlegitimation nicht unterstellt werden kann. Mangels Hauptsacheanspruch war die Klägerin auch hinsichtlich der Verzugszinsen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Im Hinblick auf § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine gesonderte Anordnung zur Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft nicht erforderlich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.