030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Agenturvertrag – Ansprüche nach Vertragsbeendigung – LG Berlin, Urteil vom 6.12.2011 – 14 O 522/10

Urteil vom 06.12.2011 – 14 O 522/10
LG Berlin, Urteil vom 06.12.2011 – 14 O 522/10

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen. die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden. wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Agentur für Management, Film, Fernsehen und Theater. Sie macht gegen den Beklagten einen Provisionsanspruch für dessen Mitwirkung als darstellender Künstler in der V. Staffel der Produktion … geltend. Darüber hinaus begehrt sie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661.16 €.

Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 1.10.2004 (Anlage K 1 zur Lageschrift, Bl. 11 ff. d. A.) einen Agenturvertrag, worin der Beklagte die Klägerin mit der entgeltlichen Vermittlung, Beratung und Betreuung von Engagements und Aufträgen in den Bereichen Film, Fernsehen sowie auch in den Bereichen Werbung und Theater beauftragte. In § 3 des Agenturvertrages ist festgelegt, dass die Klägerin für die in § 2 des Vertrages aufgeführten Leistungen eine Vergütung in Höhe von 10 % von allen Bruttogagen/Bruttohonoraren und sonstigen Vergütungen nach bestimmten Maßgaben erhält. In § 3 Ziffer 1 des Vertrages heißt es hierzu wörtlich:

„- Der Vergütungsanspruch für die Vermittlungstätigkeit fällt an, wenn die Vermittlung zum erfolgreichen Abschluss eines Neuvertrages oder zur Verlängerung eines Altvertrages führt und damit die Vermittlungstätigkeit im Vordergrund steht. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für bereits angebahnte, verhandelte und mündlich abgeschlossene Verträge.
– Der Vergütungsanspruch für die Beratungs- und Bertreuungsleistungen fällt an, wenn deren Leistung das Hauptgewicht der Tätigkeiten darstellen. Dies ist insbesondere bei Serien, bei Dauerengagements, die eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten haben, gegeben. sowie bei der Ausübung von Optionsverträgen. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Optionsverträge, bei denen die Gage für die optierte Vertragsverlängerung bereits feststeht. „

In § 3 Ziffer 2 des Vertrages ist das Folgende bestimmt:

„Der Vergütungsanspruch der Agentur zu Ziff. 1. Abs. 1 besteht in vollem Umfang auch für solche Verträge, die der Vertragspartner selbst oder durch einen Dritten abschließt, soweit der Vertragsschluss wesentlich infolge der Tätigkeit der Agentur zustande kommt, wobei eine Mitursächlichkeit der Agentur an dem Vertragsschluss ausreichend ist.“

Wegen der Einzelheiten wird auf den Agenturvertrag verwiesen.

Die Klägerin vermittelte den Beklagten in ein Engagement in der IV. Staffel der Produktion … in der Rolle des … für den Produktionszeitraum 17.7.2009 bis 10.3.2010. In dem zwischen dem Beklagten und der … geschlossenen Vertrag vom 29.6.2009 räumte der Beklagte der … eine bis zum 15.12.2009 befristete Option auf seine, des Beklagten, Mitwirkung für eine Fortsetzung der Serie ein. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf den auf den in Kopie als Anlage K 2 vorgelegten Vertrag (Bl. 14 ff d. A.) Bezug genommen, Der Beklagte zahlte für diesen Vertrag die im Agenturvertrag vereinbarte Provision an die Klägerin.

Mit Schreiben vom 20.9.2009 (Anlage K 3) kündigte der Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Agenturvertrag zum 31.10.2009.

In der Folgezeit schloss der Beklagte wiederum mit der … einen (Darsteller-)Vertrag für eine Mitwirkung in der V. Staffel der Produktion … in der Zeit vom 12.4.2010 bis 31.5.2010 sowie einen weiteren (Darsteller-)Vertrag für eine Mitwirkung in der V. Staffel der Serie in der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 19.7.2010 sowie vom 13.8.2010 bis zum 22.9.2010. Auf die in Kopie als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Verträge wird im Übrigen verwiesen.

Diese weiteren Verträge über die Mitwirkung des Beklagten in der V. Staffel der Produktion … wurden von der neuen Agentur des Beklagten, der Agentur … ausgehandelt.

Die Klägerin stellte dem Beklagten an Maklerprovision in vier Einzelrechnungen vom 25.5.2010, 1.6.2010, 6.7.2010 und vom 1.11.2010 einen Betrag von insgesamt 7.889,70 € in Rechnung, wobei sie die Tätigkeit des Beklagten in der Zeit vom 12.4.2010 bis zum 16.7.2010 zugrunde legte. Auf die Rechnungen (Anlagen K 4, K 6, K 8 und K 10) wird wegen der Berechnung der Klageforderung Bezug genommen.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 8.7.2010, vom 5.8.2010 und vom 27.9.2010 mahnte die Klägerin die bis dahin geltend gemachten Ansprüche über 6.483,60 € an.

Der Beklagte wies die Forderungen der Klägerin mit anwaltlichen Schreiben vom 20.7.2010 (Anlage B 3) und vom 27.8.2010 (Anlage B 4) zurück.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde auch für die von dem Beklagten verdienten Honorare aus dessen Mitwirkung bei der V. Staffel der Produktion … Provision zu. Es handele sich insoweit um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.

Sie meint, sie habe auch die weiteren Verträge des Beklagten vom 8.4.2010 und vom 30.4.2010 wesentlich ursächlich mitvermittelt. Entscheidend sei allein die ursächliche Tätigkeit für das Eintreten in spätere konkrete Vertragsverhandlungen. Die Vermittlungsmaklertätigkeit der Agentur sei als Tätigkeit eines sog. Nachweismakler einzustufen. Danach genüge für eine Vergütungspflicht das bloße Zusammenführen der Arbeitsvertragsparteien und eine Förderung der Abschlussbereitschaft.

Die Klägerin bestreitet, dass die … die ihr eingeräumte Option nicht ausgelöst habe.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.899,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Klägerin stünde ein Anspruch auf (nachvertragliche) Vergütung nach § 3 des Agenturvertrages nicht zu. Die Kläger habe den Darstellervertrag für die fünfte Staffel weder im Sinne der getroffenen Regelung vermittelt, noch angebahnt oder verhandelt. Die Klägerin habe den Beklagten nicht bereits mit Abschluss des Produktionsvertrages vom 29.6.2009 in ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vermittelt, da in Ziffer 18 des Vertrages vom 29.6.2009 bloß ein einseitiges Optionsrecht für … gewährt worden sei.

Sie behauptet, die … habe die Option nicht bis zum 15.12.2009 ausgelöst. Die sog. Option habe auch bei den Verhandlungen für die fünfte Staffel keine Rolle gespielt. Bei Auslaufen der Optionsfrist habe noch nicht festgestanden, ob ein weiteres Engagement des Beklagten erforderlich sein würde, da die Entscheidung für eine fünfte Staffel erst zu Beginn des Jahres 2010 gefallen sei. Der Beklagte meint, dass … mit der in Ziffer 18 Abs. 2 des Produktionsvertrags vom 29.6.2009 DV getroffenen Regelung keine unbefristete Option eingeräumt worden sei. Ein unbefristetes Optionsrecht sei bei Verträgen mit Filmschaffenden ohnehin branchenunüblich und zudem unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe
Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Provisionsanspruch aus dem abgeschlossenen Agenturvertrag vom 1.10.2004 nicht zu. Dabei mag die rechtliche Qualifizierung des Agenturvertrages dahin stehen. Jedenfalls ergibt sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung in § 3 des Vertrages kein Anspruch auf Vergütung.

1.

Ein Anspruch ergibt nicht aus § 3 Ziffer 1 Absatz 2 des geschlossenen Agenturvertrages. In § 3 Ziffer 1 Absatz 2 des Vertrages ist vereinbart, dass die Klägerin eine Provision für Beratungs- und Betreuungsleistungen verdient, wenn deren Leistungen das Hauptgewicht der Tätigkeit darstellen. Daran fehlt es hier bereits. Die bei den weiteren Darstellerverträge vom 8.4.2010 und vom 30.4.2010 sind nicht auf eine Beratungs- und Betreuungsleistung der Klägerin zurückzuführen. Unstreitig hat die Klägerin keine konkrete Beratungs- und Betreuungsleistung in Bezug auf diese beiden Verträge erbracht. Ein Vergütungsanspruch unter dem Aspekt der Ausübung von sog. Optionsvertragen ist damit von vornherein nicht gegeben. Es kommt danach schon nicht weiter darauf an, ob die Regelung nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Sinn und Zweck nur bei einem dem Beklagten eingeräumten Optionsrecht eingreifen soll und nicht bei einem alleinigen Optionsrecht für den Vertragspartner. Ein Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Ausübung von Optionsverträgen scheitert darüber hinaus daran, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan hat, dass die … das ihr im Vertrag vom 29.6.2009 eingeräumte Optionsrecht auf eine Mitwirkung des Beklagten an einer Fortsetzung der Serie fristgerecht bis zum 15.12.2009 ausgeübt hat. Mit dem bloßen Bestreiten, dass die … die ihr eingeräumte Option nicht ausgelöst habe, genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der … mit der in Ziffer 18 Abs. 2 getroffenen Regelung auch keine unbefristete Option eingeräumt worden. Ein Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen (Paland/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., Einf v § 145 Rdn. 23). Der Beklagte hat lediglich seine generelle Bereitschaft erklärt, für eine weitere Staffel der Serie als Darsteller zur Verfügung zu stehen. In der Regelung, heißt es weiter, dass Einigkeit darüber besteht, dass die Mitwirkung in einer weiteren Staffel zu denselben Vertragsbedingungen erfolgen wird. Das bedeutet, dass eine vertragliche Regelung, welche die Einzelheiten regelt, erst noch zu treffen sein wird.

2.

Ein Anspruch auf Vergütung ist auch nicht nach der Regelung in § 3 Ziffer 1 des Agenturvertrages gerechtfertigt. Insbesondere kann die Klägerin nicht allein aufgrund des Umstandes, dass sie den Produktionsvertrag vom 29.6.2009 verhandelt hat, Provision für die weiteren Darstellerverträge vom 8.4.2010 und 30.10.2010 fordern.

Nach der vertraglichen Vereinbarung fällt die Vergütung an, wenn die Vermittlung zum erfolgreichen Abschluss eines Neuvertrages oder zur Verlängerung eines Altvertrages führt und damit die Vermittlungstätigkeit im Vordergrund steht. Eine Vermittlungstätigkeit liegt vor, wenn der Hauptvertrag infolge einer wenigstens mitursächlichen Einwirkung auf den anderen Teil zustande gekommen ist; d. h. die Klägerin muss bewusst und aktiv auf die Willensentschließung des Vertragspartners des Auftraggebers einwirken, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages zu fördern (vgl. hierzu Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 652 Rdn. 27). Eine konkrete Vermittlungstätigkeit der Klägerin in Bezug auf die weiteren Darstellerverträge ist nicht gegeben. Dass die Klägerin die Abschlussbereitschaft der … in Bezug auf die weiteren Darstellerverträge gefördert hat, behauptet sie selbst nicht. Vielmehr sind die maßgeblichen Verhandlungen insoweit unstreitig durch die neue Agentur des Beklagten, die … Agentur geführt worden.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch darauf, dass sie den Beklagten bereits in dem … Produktionsvertrag vom 29.6.2009 in ein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer weiteren V. Staffel vermittelt habe. In Ziffer 18 des Vertrages vom 29.6.2009 ist gerade kein einseitiges Optionsrecht für den Beklagten vereinbart worden. Es hat hier auch nicht eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin zu einer Verlängerung des Altvertrages geführt. Die Regelung in Ziffer 18 Abs. 2 stellt nach den Ausführungen unter 1.1. kein unbefristetes Optionsrecht für die … dar. Soweit sich der Beklagte in der Regelung in Ziffer 18 Abs. 2 zu einer Mitwirkung in einer V. Staffel zu denselben Bedingungen verpflichtet hat, legt sie dem Beklagten lediglich eine einklagbare Verpflichtung auf.

Die Klägerin kann sich zur Begründung eines Vergütungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass vorliegend von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Anders als dem der Entscheidung des Landgerichts Berlin, Urteil vom 17.6.2008 (- AZ: 53 S 329/07 -, zitiert bei juris) zugrunde liegenden Fall ist hier der Produktionsvertrag vom 29.6.2009 schon nicht durch eine Optionsausübung durch den beklagten Künstler verlängert worden. Vielmehr hat der Beklagte die zwei weiteren Verträge vom 8.4.2010 und 30.4.2010 unter Mitwirkung seiner neuen Agentur abgeschlossen. Die Darstellerverträge vom 8.4.2010 und 30.4.2010 stellen sich als Neuabschlüsse dar. Dabei kann es auf sich beruhen, ob sie sich im Rahmen der Vereinbarung vom 29.6.2009 halten oder wesentliche Änderungen zum Gegenstand haben. Von dem Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses kann hier letztlich auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil zwischen den Dreharbeiten für die IV. Staffel (Produktionszeitraum: 17.7.2009 bis 10.3.2010) und dem Beginn der Dreharbeiten für die V. Staffel (Produktionszeiträume vom 12.4.2010 bis zum 31.5.2010 und vom 1.6.2010 bis 19.7.2010 sowie vom 13.8.2010 bis zum 22.9.2010) ein Zeitraum von ca. vier Wochen liegt, in welchem dem Beklagten kein Anspruch auf Vergütung zustand. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist idR bloß ein Zeitraum von bis zu drei Wochen als für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsve,rhältnisses unschädlich anzusehen (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 17.6.2008, 53 S 329/07, tz: 6, zitiert nach juris).

3.

Die Klägerin kann die eingeklagte Provision auch nicht nach der vertraglichen Vereinbarung in § 3 Ziffer 2 des Agenturvertrages beanspruchen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bietet auch diese Regelung keine Grundlage für die Geltendmachung von sog. Folgeprovisionen.

Nach dem Inhalt der Regelung besteht der Vergütungsanspruch auch für solche Verträge, die der Vertragspartner selbst oder durch einen Dritten abschließt, soweit der Vertragsschluss wesentlich infolge der Tätigkeit der Agentur zustande gekommen ist. Die Voraussetzungen sind weder nach dem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Sinne und Zweck der Vorschrift gegeben. Zwar wären die weiteren Darstellerverträge vom 8.4.2010 und vom 30.4.2010 nicht zustande gekommen, wenn die Klägerin nicht zuvor den Produktionsvertrag vom 29.6.2009 vermittelt hätte. Dieser Sachverhalt reicht jedoch für sich allein nicht aus, um eine Provisionspflicht für die weiteren Verträge vom 8.4,2010 und 30.4.2010 zu begründen.

Nach der vertraglichen Vereinbarung in § 3 Ziffer2 ist nicht für jede Handlung der Klägerin, die für den Vertragsabschluss mitursächlich ist, Vergütung geschuldet, sondern nur für eine Vermittlungstätigkeit wie der Verweis auf Ziffer 1 Absatz 1 der Vorschrift des § 3 des Vertrages zeigt. Dass die Vertragsverhandlungen, die zum Abschluss derweiteren Darstellerverträge vom 8.4.2011 und vom 30.4.2011 geführt haben, unter Mitwirkung der Klägerin zustande gekommen sind, behauptet diese selbst nicht. Unstreitig sind die weiteren Verträge allein durch die Agentur … verhandelt worden. Dass allein die Mitwirkung bei dem Vertragsschluss vom 29.6.2009 ausreichend sein sollte, d. h. dass die Klägerin im Hinblick auf Folgeverträge provisionsberechtigt sein sollte, ohne eine Vermittlungstätigkeit erbracht zu haben, kann der Regelung nicht entnommen werden. Zunächst spricht bereits der Hinweis auf § 3 Ziff. 1 Abs. 1 dafür, dass auch die weiteren Verträge auf eine Vermittlungstätigkeit der Klägerinwesentlich ursächlich zurückgehen sollten. Es finden sich auch im Übrigen in der Vorschrift des § 3 keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Berechtigung zur Geltendmachung von Folgeprovisionen. Hätten die Parteien vereinbaren wollen, dass allein das erste Engagement in einer Serie einen Vergütungsanspruch auch für Folgeverträge aus der Mitwirkung in der Serie auslösen sollte, hätten sie dies klarer formulieren können. Unklarheiten gehen gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten. Die tatsächlich gewählte Formulierung spricht dafür, dass auch für die weiteren durch den Beklagten selbst oder durch Dritte abgeschlossene Verträge eine weitere Vermittlungstätigkeit der Klägerin erforderlich ist.

Auch die Heranziehung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Berechtigung von Folgeprovisionen im Maklerrecht führt zu keinem anderen Ergebnis, In diesem Zusammenhang wird von der Rechtsprechung betont, es entspreche in aller Regel nicht dem Parteiwillen, dass der Makler auch für Verlängerungsverträge, an deren Zustandekommen er nicht unmittelbar mitgewirkt hat, eine Provision erhält (OLG Köln, Urteil vom 18.1.2002, 1 U 21/01, tz. 96, Anlage B 5). Für Folgeverträge sind Provisionen danach nur dann geschuldet, wenn der dem Makler erteilte Auftrag nicht nur auf das Zustandekommen des Erstvertrages, sondern zumindest auch konkludent auch auf das etwaiger Folgeverträge gerichtet war (OLG Köln, a. a. O., m. w. N.). Dafür fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten.

Dass der erste Produktionsvertrag vom 29.6.2009 eine befristete Option für eine Verlängerung vorsah, ändert an der Beurteilung nichts. Diese Optionsregelung galt einseitig für den Vertragspartner des Beklagten, um den Beklagten bei fortbestehendem Publikumsinteresse weiter in der Serie binden zu können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.1.2002, tz: 98; Anlage B 5)

Das gewonnene Ergebnis ist auch sachgerecht, weil die Zuerkennung von Folgeprovisionen zu einem interessewidrigen Zustand führen würde. Die Klägerin könnte auf eine nicht absehbare Zeit Provisionen für Geschäftsabschlüsse fordern, an denen sie nicht beteiligt ist (vgl. hierzu OLG Köln, a. a. O.). Damit wäre es dem Beklagten zumindest erschwert, ein neues Unternehmen mit seiner Beratung und Vertretung zu beauftragen (OLG Köln, a. a. O.).

II.

Nach alle dem kann die Klägerin von dem Beklagten auch nicht die Erstattung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, verlangen. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass sich die Beklagte mangels Bestehen einer Provisionsforderung nicht im Schuldnerverzug befand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.