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2. Geschützte Kennzeichen (§1 MarkenG)

Das Markengesetz schützt

Marken,

geschäftliche Bezeichnungen und

geographische Herkunftsangaben (§ 1 MarkenG).

Marken dienen der Unterscheidung der Dienstleistungen oder Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen,

Geschäftliche Kennzeichen  sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel,

Geographische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 126 MarkenG).

Sie können als nationale Marke, als Gemeinschaftsmarke mit Wirkung in der EU, oder als sogenannte IR Marke auf verschiedenen Territorien begrenzt eingetragen werden.