030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Das BPatG hob aktuell einen Beschluss des DMPA auf, welches der der Marke „Fürst von Metternich“ die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und 46 absprach. Soweit Waren der Klasse 9 betroffen waren, wurde das Warenverzeichnis berichtigt.

Nach Ansicht des BPatG stand der Marke  in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihaltebedürfnisses nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen.

 

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 158/10
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 59 074.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Mai 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker
und der Richterinnen Kortge und Dorn

BPatG 152
08.05
-2-

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 14. April 2010 und 29. Januar 2009
werden aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Waren
und Dienstleistungen der

Klasse 16:       Bücher, nämlich Kochbücher, Restaurantführer
und Weinführer; Zeitungen; sämtliche vorstehen-
den Waren, soweit in dieser Klasse vorhanden;

Klasse 41:       Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,
nämlich   Kochbüchern,    Restaurantführern    und
Weinführern, und von Zeitungen; Unterhaltung,
nämlich musikalische Veranstaltungen und Kon-
zerte, Tanzveranstaltungen, Bälle; kulturelle Akti-
vitäten, nämlich musikalische Veranstaltungen
und Konzerte, Tanzveranstaltungen, Bälle; Orga-
nisation und Durchführung von Veranstaltungen
im Bereich der Kultur, nämlich musikalische Ver-
anstaltungen und Konzerte, Tanzveranstaltungen,
Bälle, und im Bereich des Sports; sämtliche vorbe-
zeichneten Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten,

zurückgewiesen wurde.

Gründe

I.

Das Wortzeichen

Fürst von Metternich

ist am 25. September 2006 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden (nach Beanstandung geändertes Verzeich-
nis vom 24. August 2007, vgl. Bl. 6 ­ 8 und Bl. 14 VA):

Klasse 3:       Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege;

Klasse 6:       Schilder; Tischaufsteller; Straßenaufsteller; Do-
sen; Dosenverschlüsse; Kästen und Kisten; Pa-
pierkörbe; Flaschenkappen; Flaschenverschlüsse;
Flaschenstöpsel; sämtliche vorstehenden Waren,
soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 8:       Messer und Messerschmiedewaren; Schneidwerk-
zeuge; Essbestecke;

Klasse 9:       Neonröhren für die Werbung; Leuchtschilder;
Magnettafeln; bespielte mechanische, magneti-
sche, magneto-optische, optische und elektroni-
sche Träger für Ton und/oder Bild (ausgenommen
unbelichtete Filme) und/oder Daten einschließlich
Disketten, CD-ROM, DVD, Compact-Disc, Video-

Disco, Video-Kassetten; auf Datenträgern aufge-
zeichnete       Informationssammlungen;      Mauspads
(Mausmatten); Computerprogramme; Computer-
software; Spielprogramme für Computer; elektro-
nische Publikationen (herunterladbar); Brillen (Op-
tik) einschließlich Sonnenbrillen und Sportbrillen;
Brillenetuis;

Klasse 11:   Kühlbehälter; Kühlschränke; Kühlvitrinen; Geträn-
kekühlapparate;       Flaschenkühler;      Gasanzünder
(Feuerzeuge);

Klasse 14:   Aschenbecher;        Tabletts;   Schmuckwaren      ein-
schließlich     Schlüsselanhänger und Schlüssel-
bänder,         Anstecknadeln,        Schmucknadeln,
Schmucknadeln,          Krawattennadeln,     Krawatten-
klammern, Krawattenhalter, Abzeichen, Amulette,
Banknotenklammern, Schmuckkästen; Uhren und
Zeitmessgeräte       einschließlich     Armbanduhren,
elektrische      Uhren,     Taschenuhren,      Chrono-
graphen, Chronometer; Uhrenetuis; Kerzenleuch-
ter;   Streichholzschachteln;      Streichholzständer;
Salzstreuer; Pfefferstreuer; Essig- und Ölständer;
Essig- und Ölkännchen; Zahnstocherbehälter; Tel-
ler; Becher; Krüge und Kannen; Behälter, Dosen
und Gefäße; sämtliche vorstehenden Waren, so-
weit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 16:   Papier; Papierwaren und Schreibwaren; Schilder;
Speisekartenmappen; Schiefertafeln zum Schrei-
ben; Drucksachen; Prospekte; Flugblätter; Poster;
Postkarten;      Plakate;   Kalender   einschließlich
Wandkalender, Abreißkalender; Notizbücher; Blö-
cke einschließlich Schreibblöcke; Schreibunterla-
gen; Fahnen; Flaggen; Wimpel; Tischaufsteller;
Tischkarten; Anzeigekarten; Platzdeckchen; Tropf-
deckchen;        Tropfenfänger;   Unterlegdeckchen;
Tischdeckchen; Untersetzer; Aufkleber; Abziehbil-
der;   Sticker     (Papeteriewaren);   Transparente;
Schreibgeräte; Bleistifte; Tintenstifte; Schreibfe-
dern; Schreibetuis; Schreibmappen; Schreibunter-
lagen; Papierservietten; Globen (Erdkugeln); Fla-
schenhüllen;       Flaschenverpackungen;      Verpa-
ckungsbeutel und Verpackungstaschen; Packpa-
pier; Papierbänder; Plakatträger; Schachteln; Dis-
penser; Bilder; Gemälde (Bilder); Behälter; Kästen
für Papier- oder Schreibwaren; Druckereierzeug-
nisse, Bücher einschließlich Kochbücher und
Restaurantführer; Druckschriften; Magazine; Zeit-
schriften; Zeitungen; sämtliche vorstehenden Wa-
ren, soweit in dieser Klasse vorhanden;

Klasse 18:   Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus
einschließlich Schlüsseletuis, Brillenetuis, Zigaret-
ten- und Zigarrenetuis, Maniküreetuis, Geldbör-
sen, Brieftaschen, Gürtel, Ledertaschen und Le-
dermappen; Aktentaschen; Badetaschen; Ein-
kaufstaschen;      Verpackungsbeutel    und   Verpa-
ckungstaschen; Reisetaschen; Kleidertaschen und
Kleidersäcke; Rucksäcke; Sporttaschen; Reisekof-
fer; Handkoffer; Dosen und Kästen; Sonnenschir-
me und Regenschirme; sämtliche vorstehenden
Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 20:   Möbel einschließlich Stühle, Liegestühle, Strand-
körbe, Bänke, Tische; Schilder; Spiegel; Bilder-
rahmen; Bilderleisten (Einrahmungen); Luftmatrat-
zen; Luftkissen; Kissen; Schmuckkästen; Schirm-
ständer; Papierkörbe; Kleiderbügel; aufblasbare
Werbeartikel; Dosen; Kästen und Kisten; Fla-
schenkappen;    Flaschenverschlüsse;    Flaschen-
stöpsel;   Flaschenverpackungen;       Korbwaren;
sämtliche vorstehenden Waren, soweit in dieser
Klasse enthalten;

Klasse 21:   Glaswaren, Porzellan und Steingut; Kaffee-, Tee-
und Tafelservice aus Porzellan, Steingut und Ke-
ramik; Wein-, Sekt-, Likör, Bier-, Spirituosen- und
Bowleservice aus Glas, Keramik oder Steingut;
Behälter und Geräte für den Haushalt und Küche
einschließlich Isolierbehälter und Isoliergefäße,
Kühlflaschen, Kühltaschen, Sekt- und Weinkühler
und -kübel, Korkenzieher, Flaschenöffner, Tab-
letts, Untersetzer, Kerzenleuchter, Windlichter,
Flaschen, Feldflaschen, Trinkflaschen, Speise-
und Getränkekartenhalter, Serviettenständer, Un-
tersetzerständer, Essig- und Ölkännchen, Essig-
und Ölständer, Salzstreuer, Pfefferstreuer, Zahn-
stocherbehälter, Flaschenträger, Abfalleimer, Kör-
be, Papier- und Plastikbecher; sämtliche vorste-
hende Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 24:   Fahnen; Flaggen; Wimpel; Platzdeckchen; Tisch-
deckchen; Untersetzer (Tischwäsche); Wachs-
tuch; Badewäsche; Tischwäsche; Bettwäsche;
Haushaltswäsche;        Heimtextilien;   Decken   ein-
schließlich Reisedecken; Textilwaren einschließ-
lich     Handtücher;     Badetücher;     Saunatücher;
Strandtücher; sämtliche vorstehenden Waren, so-
weit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 25:   Bekleidungsstücke       einschließlich   Hemdblusen,
Hemden, Pullover, T-Shirts, Polo-Shirts, Hosen,
Jacken, Mäntel, Regenmäntel und -jacken, Wind-
jacken, Kapuzenjacken, Westen, Overalls, Parkas;
Accessoires einschließlich Kopftücher, Halstücher,
Schultertücher, Einstecktücher, Krawattentücher;
Strümpfe; Leibwäsche; Nachtwäsche; Gürtel; Ho-
senträger; Krawatten; Binder; Schals; Schürzen;
Stirnbänder; Badebekleidung; Bademäntel; Schu-
he einschließlich Sportschuhe, Strandschuhe, Ba-
desandalen, Badeschuhe, Hausschuhe; Kopfbe-
deckungen einschließlich Hüte, Mützen, Schirm-
mützen, Baseball-Caps, Strickmützen und Woll-
mützen; Kleidertaschen und Kleidersäcke; sämtli-
che vorstehenden Waren, soweit in dieser Klasse
enthalten;

Klasse 26:   Abzeichen, nicht aus Edelmetall; Anstecker (But-
tons);

Klasse 28    Spiele,    Spielzeug,    Modellautos;    Teddybären;
Plüschtiere; Puppen; Spielbälle (große und klei-
ne); Sportgeräte; Sportartikel; Drachen; Golfta-
schen, mit und ohne Räder; Golfschläger; Golf-
handschuhe; sämtliche vorstehenden Waren, so-
weit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 34:      Aschenbecher; Feuerzeuge für Raucher; Streich-
hölzer; Streichholzschachteln; Streichholzständer;
sämtliche vorstehenden Waren, soweit in dieser
Klasse enthalten;

Klasse 35:      Sponsoring in Form von Werbung;

Klasse 36:      Finanzielles Sponsoring;

Klasse 41:      Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerei-
erzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke),
insbesondere von Büchern, Zeitschriften, Zeitun-
gen, Magazinen; Unterhaltung; sportliche und kul-
turelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung
von Veranstaltungen, insbesondere im Bereich
der Kultur und des Sports; sämtliche vorbezeich-
neten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten.

Mit Beschlüssen vom 29. Januar 2009 und 14. April 2010, von denen letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmel-
dung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterschei-
dungskraft teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren und Dienstleis-
tungen der

Klasse 16:      Drucksachen,    Druckereierzeugnisse,   Bücher    ein-
schließlich Kochbücher und Restaurantführer; Druck-
schriften; Magazine; Zeitschriften; Zeitungen; sämtli-
che vorstehenden Waren, soweit in dieser Klasse vor-
handen;

Klasse 9:       bespielte mechanische, magnetische, magneto-opti-
sche, optische und elektronische Träger für Ton und/o-
der Bild (ausgenommen unbelichtete Filme) und/oder
Daten einschließlich Disketten, CD-ROM, DVD, Com-
pact-Disc, Video-Disco, Video-Kassetten; auf Daten-
trägern   aufgezeichnete    Informationssammlungen;
Computerprogramme; Computersoftware; elektroni-
sche Publikationen (herunterladbar);

Klasse 41:      Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereier-
zeugnissen insbesondere von Büchern, Zeitschriften,
Zeitungen, Magazinen; Unterhaltung; kulturelle Aktivi-
täten; Organisation und Durchführung von Veranstal-
tungen, insbesondere im Bereich der Kultur und des
Sports; sämtliche vorbezeichneten Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten.

Sie hat ausgeführt, der Name „Fürst von Metternich“ sei den angesprochenen Ver-
kehrskreisen als historisch wichtige Persönlichkeit, nämlich dem Leiter des Wiener
Kongresses von 1815, bekannt. Das Anmeldezeichen stelle daher einen allgemein
verständlichen Sachhinweis auf das Thema der o. g. Waren und Dienstleistungen
dar, nämlich, dass diese sich inhaltlich mit dieser historischen Person befassten.
Selbst wer den Namen „Fürst von Metternich“ durch die deutsche Sektmarke
kenne, habe den Bezug zu der geschichtlichen Figur, da diesem die Weingüter
des Schloss Johannisberg im Rheingau gehörten. Abgesehen davon werde das
Publikum nicht annehmen, dass ein Sekthersteller die hier in Rede stehenden Pro-
dukte herstelle bzw. anbiete. Das Anmeldezeichen weise daher nicht auf ein be-
stimmtes Unternehmen hin.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nachdem sie vom Senat
auf die fehlende Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde hinsichtlich eines Teils der ge-
genständlichen Waren und Dienstleistungen hingewiesen wurde, hat sie mit
Schreiben vom 17. Mai 2011, per Fax eingegangen am selben Tag, das Verzeich-
nis in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung vom
DPMA zurückgewiesen wurde, wie folgt beschränkt bzw. konkretisiert:

Klasse 16:      Bücher, nämlich Kochbücher, Restaurantführer
und Weinführer; Zeitungen; sämtliche vorstehen-
den Waren, soweit in dieser Klasse vorhanden;

Klasse 41:      Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,
nämlich   Kochbüchern,    Restaurantführern    und
Weinführern, und von Zeitungen; Unterhaltung,
nämlich musikalische Veranstaltungen und Kon-
zerte, Tanzveranstaltungen, Bälle; kulturelle Akti-
vitäten, nämlich musikalische Veranstaltungen
und Konzerte, Tanzveranstaltungen, Bälle; Or-
ganisation und Durchführung von Veranstaltungen
im Bereich der Kultur, nämlich musikalische Ver-
anstaltungen und Konzerte, Tanzveranstaltungen,
Bälle, und im Bereich des Sports; sämtliche vorbe-
zeichneten Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten.

Die im angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen Waren der Klasse 9 (s. o.)
werden nicht mehr beansprucht. Damit ergibt sich in Bezug auf die Klassen 9, 16
und 41 ein geändertes Waren-/Dienstleistungsverzeichnis; im Übrigen bleibt das
Verzeichnis unverändert. Auf den Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom
17. Mai 2011 (Bl. 45 – 48 GA samt Anlage) wird insoweit Bezug genommen.

Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin bis zum vorgenannten Hinweis des
Senats vorgetragen, dass nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund es sich bei der
Bezeichnung „Fürst von Metternich“ um einen Sachhinweis auf das Thema bzw.
den Inhalt der u. a. beanspruchten Kochbücher und Restaurantführer in Klasse 16
handeln solle, da es nicht üblich sei, dass sich solche Bücher mit einer histori-
schen Person befassten. Auch Magazine, Zeitschriften und Zeitungen beschäf-
tigten sich in der Regel mit aktuellem Geschehen und nicht monokausal mit einer
historischen Person. Daher sei auch kein beschreibender Bezug zu den in
Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen der Veröffentlichung und Herausgabe
solcher Waren erkennbar. Zudem sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund
das Anmeldezeichen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,
insbesondere im Bereich der Kultur und des Sports beschreibender Natur sein sol-
le. Insbesondere Sportveranstaltungen wiesen keinerlei inhaltlichen Bezug zu der
historischen Figur Fürst von Metternichs auf. Bei der Beurteilung der Eintragungs-
fähigkeit der Bezeichnung dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich
bei „Fürst von Metternich“ um eine der bekanntesten deutschen Sektmarken han-
dele. Vor diesem Hintergrund würden die beteiligten Verkehrskreise in Bezug auf
andere Waren und Dienstleistungen, die mit dieser Bezeichnung versehen seien,
keine Verbindung zu der weithin unbekannten historischen Persönlichkeit herstel-
len, sondern das Zeichen auch insoweit als Herkunftshinweis wahrnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im beantragten und tenorierten Um-
fang begründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Fürst von Metternich“ als Marke
steht in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein ab-
solutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterschei-
dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihaltebedürfnisses nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen.

1.

a)   Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren
oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend
kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen
anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611
Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 – Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein
das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begrün-
det, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so ge-
ringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; a. a. O. – Marlene-Dietrich-Bildnis II;
GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 – STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 – Willkommen
im Leben; 949 f. Rdnr. 10 – My World). Maßgeblich für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Ver-
kehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal
– 13 –

informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl.
EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 – SAT 2; GRUR 2006, 411, 412
Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise
zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 – Henkel; BGH
MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR
2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken
dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrs-
kreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin-
halt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 ­ Postkan-
toor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – anti
KALK; GRUR 2005, 417, 418 ­ BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 – FUSSBALL
WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – DeutschlandCard) oder wenn
diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache
oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die ­ etwa wegen einer ent-
sprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien ­ stets nur als
solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a.
BGH GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten ­ Schlechte Zeiten; BGH GRUR
2003, 1050, 1051 – Cityservice; a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Darüber
hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich
auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be-
schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer
beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. – FUSS-
BALL WM 2006).

b)   Das angemeldete Wortzeichen weist für die tenorierten Waren und Dienst-
leistungen weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs-
– 14 –

gehalt auf, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger be-
schreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden kann.

aa)    Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Wörtern „Fürst“, „von“
und „Metternich“ zusammen.

aaa) „Fürst“ steht für ein „seit dem Mittelalter nach dem Kaiser od.
König rangierender, an der Herrschaft über das Reich be-
teiligten Angehörigen des hohen Adels“ bzw. einen „Angehö-
rigen des Adels im Rang zwischen Graf u. Herzog“ (Duden –
Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-
ROM]).

bbb) „Metternich“ ist der Name eines weitverzweigten Adelsge-
schlechts aus dem Rheinland. Die Familie brachte unter ande-
rem eine Reihe von Bischöfen und Erzbischöfen hervor und
zählt zum deutschen Hochadel. (www.brockhaus-enzyklopa-
edie.de,   Anlage    1   zum   Beschluss    des   DPMA     vom
29. Januar 2009, Bl. 36 VA; http://de.wikipedia.org/wiki/Metter-
nich_(Adelsgeschlecht)). Wenn der Name Metternich ohne
Zusatz gebraucht wird, steht er zumeist für den bekanntesten
Vertreter dieser Familie, den österreichischen Staatsmann
Klemens Wenzel Fürst von Metternich (http://de.wikipedia.-
org/wiki/Metternich). Ab 1801 vom Kaiserlichen Gesandten
und Botschafter zum österreichischen Außenminister (1809)
und Staatskanzler (1821) aufgestiegen, nahm Metternich (*
Koblenz 15.5.1773,  Wien 11.6.1859) entscheidenden
Einfluss auf den Verlauf des unter seinem Vorsitz tagenden
Wiener Kongresses (1815), der die europäische Ordnung
nach dem Sturz Napoleons wieder herstellte bzw. restaurierte.
Als politischer Ausgestalter der Heiligen Allianz stand Metter-
– 15 –

nich als führender Politiker der Restaurationszeit für das mo-
narchische Prinzip und bekämpfte die nationalen und liberalen
Bewegungen (vgl. www.brockhaus-enzyklopaedie.de, www.-
weltchronik.de www.preussen-chronik.de, Anlagen 1 – 3 zum
o. g. Beschluss des DPMA, Bl. 36 – 38 VA; http://de.wikipe-
dia.org/wiki/Klemens_Wenzel_Lothar_von_Metternich).

ccc)   Die Präposition „von“ wird bei Namen als Adelsprädikat ver-
wendet (Duden – Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.).

bb)    Die o. g. Fundstellen belegen, dass der Name „Fürst von Metternich“
den allgemeinen Verkehrskreisen als historisch bedeutsame Persön-
lichkeit im Zusammenhang mit der Leitung des Wiener Kongresses
von 1815 bekannt ist. Der Argumentation der Beschwerdeführerin,
dass das Publikum die angemeldete Bezeichnung lediglich mit der
bekannten gleichnamigen Sektmarke der Anmelderin (vgl. http://-
www.fuerst-von-metternich.de/deflash/index.php; Enzyklopädie des
Deutschen Weins, 1997, S. 543) in Verbindung bringe und schon
deshalb als Herkunftshinweis wahrnehme, ist nicht zu folgen, da die
Bekanntheit dieses Zeichens für Sekt sich nicht ohne weiteres auf
andere Bereiche, die in keinem Bezug zu Sekt stehen, erstreckt.

c)   Hinsichtlich der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist das an-
gemeldete Zeichen in den Verkehrsgewohnheiten der jeweiligen Branche
dennoch keine Sachaussage.

aa)   Für die angemeldeten Waren der Klasse 16 „Bücher, nämlich Kochbü-
cher, Restaurantführer und Weinführer; Zeitungen“ eignet sich „Fürst
von Metternich“ nicht als Angabe über den Inhalt dieser Waren.

Zeichen oder Angaben, die sich in der Art eines Titels zur Angabe des
– 16 –

Inhalts für die beanspruchten Waren eignen, fehlt regelmäßig die er-
forderliche Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bü-
cher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2009, 778 Rdnr. 16 – Will-
kommen im Leben). Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang,
ob der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau angege-
ben wird. Auch Werktitel sind oft vage und unbestimmt gehalten. Wird
die Bezeichnung als Hinweis auf den – wie auch immer gearteten –
Inhalt des Werks verstanden und erlangt sie damit eine werktitel-
ähnliche Funktion, dient sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls
nicht als Unterscheidungsmittel der Waren und Dienstleistungen. Die
Unterscheidungskraft beurteilt sich auch für die in Rede stehenden
Waren nicht nach den geringeren Anforderungen für Werktitel, son-
dern nach markenrechtlichen Grundsätzen (BGH GRUR 2001, 1043,
1045 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2009, 949 Rdnr. 17 – My
World; BGH GRUR 2010, 1100 Rdnr. 14 ­ TOOOR!).

Die vom Senat durchgeführte Recherche hat ergeben, dass die histo-
rische Persönlichkeit Fürst von Metternichs nicht mit Esskultur in Ver-
bindung gebracht wird. Lediglich hinsichtlich der Geschichte der Ori-
ginal Sacher-Torte lässt sich ein entfernter Bezug zu seiner Person
herstellen, da der spätere Hotelier Franz Sacher die nach ihm benann-
te Schokoladentorte schuf, als dieser selbst noch Koch bei Fürst von
Metternich war (www.sacher.com/de-geschichte-torte.de). Abgesehen
davon, dass dieser Zusammenhang den angesprochenen Verkehrs-
kreisen kaum bekannt sein dürfte, ist der Name „Fürst von Metternich“
nicht geeignet, den Inhalt von Kochbüchern oder Restaurantführern zu
beschreiben, da diese Bücher sich üblicherweise hauptsächlich mit
Rezepten für verschiedene Speisen bzw. der Beschreibung von Res-
taurants befassen, nicht jedoch mit historischen Persönlichkeiten.
– 17 –

Entsprechendes gilt für die beanspruchten Weinführer. Zwar gehörten
dem Fürsten von Metternich die Weingüter des Schlosses Johannis-
berg im Rheingau (Enzyklopädie des Deutschen Weins, 1997, S. 433;
DER BROCKHAUS Wein, 2005, S. 395; Der große JOHNSON, 2009,
S. 259). Schloss Johannisberg ist heute eine weltberühmte Wein-
bergslage, auf der ausschließlich Riesling angebaut wird. Besitzerin
der Weinbaudomäne Schloss Johannisberg ist seit einigen Jahren die
Fürst von Metternich-Winneburg GbR, die zur Oetker-Gruppe gehört
(Eichelmann 2009, Deutschlands Weine, S. 320; Enzyklopädie des
Deutschen Weins a. a. O.; DER BROCKHAUS Wein a. a. O.; Der gro-
ße JOHNSON a. a. O.). Der Name „Fürst von Metternich“ ist jedoch
nicht geeignet, den Inhalt von Weinführern zu beschreiben oder einen
engen Bezug hierzu herzustellen. Denn Weinführer zeichnen sich
gerade dadurch aus, dass sie sich mit einer Vielzahl von unterschied-
lichen Weingütern, Weinbaugebieten und Weinen befassen, also nicht
nur mit einer bestimmten Weinbergslage. Des Weiteren entspricht es
nicht den Kennzeichnungsgewohnheiten in dieser Branche, dass
Weinführer nach dem (früheren) Besitzer eines Weinguts benannt
werden (siehe die Titel der o. g. Weinführer; ferner: Diners Club – Lexi-
kon der Weine und Spirituosen Deutschland, Rudolf Knoll, 1991; Wo
große Weine wachsen, Dr. Hans Ambrosi, 1976; Das große Lexikon
vom Wein, Theodor Böttinger,1974).

Die Bezeichnung „Fürst von Metternich“ ist auch keine Sachangabe
über den Inhalt von Zeitungen. Zeitungen erscheinen entweder täglich
oder wöchentlich und befassen sich in erster Linie mit aktuellem Ge-
schehen, wie beispielsweise die gängigen Zeitungen Frankfurter Allge-
meine, Frankfurter Rundschau, Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung,
die tageszeitung, DIE WELT, Abendzeitung, BILD, Hamburger Mor-
genpost, DIE ZEIT, Rheinischer MERKUR (vgl. PressePorträts – Der
Wegweiser zum erfolgreichen Presseverkauf, Herbst/Winter 2009,
– 18 –

S. 28 ­ 46, 181 ­ 182). Es entspricht nicht den Verkehrsgewohnheiten,
dass sich eine Tages- oder Wochenzeitung hauptsächlich – und in je-
der Ausgabe – mit ein und derselben historischen Persönlichkeit be-
fasst. Das angesprochene Publikum wird daher bei Zeitungen, die mit
dem Anmeldezeichen versehen sind, nicht annehmen, dass es sich
hierbei um eine Inhaltsangabe handelt.

Hinsichtlich der Waren „Bücher, nämlich Kochbücher, Restaurantfüh-
rer und Weinführer; Zeitungen“ kommt dem angemeldeten Zeichen
„Fürst von Metternich“ im Verkehr daher die Bedeutung eines betriebli-
chen Herkunftshinweises zu.

Vor diesem Hintergrund ist das Anmeldezeichen auch in Bezug auf die
in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern, nämlich Kochbüchern, Restaurantführern
und Weinführern, und von Zeitungen“ keine Sachaussage.

bb)   Hinsichtlich der weiterhin noch beschwerdegegenständlichen Dienst-
leistungen „Unterhaltung, nämlich musikalische Veranstaltungen und
Konzerte, Tanzveranstaltungen, Bälle; kulturelle Aktivitäten, nämlich
musikalische Veranstaltungen und Konzerte, Tanzveranstaltungen,
Bälle; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Bereich
der Kultur, nämlich musikalische Veranstaltungen und Konzerte, Tanz-
veranstaltungen, Bälle, und im Bereich des Sports“ ist ebenfalls nicht
ersichtlich, inwieweit „Fürst von Metternich“ eine Themen- oder In-
haltsangabe für sie darstellen könnte. Die angesprochenen Verkehrs-
kreise werden bei einer Tanzveranstaltung oder einem Ball unter dem
Zeichen „Fürst von Metternich“ nicht annehmen, dass die Bezeich-
nung auf ein Motto, z. B. im Sinne eines bestimmten Kleidungs- oder
Tanzstils aus der Zeit Metternichs hinweist, da dieser mit politischen
Ereignissen, nicht jedoch mit einer bestimmten Stilrichtung in Ver-
– 19 –

bindung gebracht wird. Im Zusammenhang mit Konzerten und musi-
kalischen Veranstaltungen eignet sich das Anmeldezeichen ebenfalls
nicht als Sachhinweis, da bei diesen Veranstaltungen für den Verkehr
kein inhaltlicher Bezug zu der historischen Person Fürst von Metter-
nichs erkennbar ist. Entsprechendes gilt für Sportveranstaltungen.

2.

Wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung der noch beanspruchten Waren
und Dienstleistungen kann bei dem Anmeldezeichen auch ein Freihaltebedürfnis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.

3.

Vor einer Eintragung des angemeldeten Zeichens wird das DPMA noch zu beach-
ten haben, dass aufgrund der Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeich-
nisses im Verfahren vor dem Amt (vgl. Beanstandung mit Bescheid vom
20. Juli 2007, Bl. 6 ­ 10 VA, und Einverständniserklärung der Anmelderin mit
Schreiben vom 15. Oktober 2007, Bl. 14 ­ 18 VA) die Klassen 35 und 36 neu hin-
zugekommen sind. Dies wurde in den angefochtenen Beschlüssen offenbar noch
nicht berücksichtigt.

Grabrucker                            Kortge                                  Dorn

Hu