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Das BPatG hat aktuell entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Angel“ und der Wortbildmarke „Angel-Collection“ besteht.

 

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 553/10                              Verkündet am
_______________                                 27. April 2011

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

BPatG 154
08.05
-2-

betreffend die Marke 30 2009 060 135

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. April 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Grabrucker sowie der Richterinnen Kortge und Dorn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wort-/Bildmarke

ist am 12. Oktober 2009 angemeldet und am 17. Dezember 2009 unter der Num-
mer 30 2009 060 135 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen
der

Klasse 25:     Bekleidungsstücke,       Kopfbedeckung,   vorwiegend
Hemden, Hemdblusen, T-Shirts, Pullover, Jacken,
Oberbekleidungsstücke, Jeans, Sportbekleidung,
Trikotkleidung;

Klasse 35:     Werbung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels so-
wie Online- oder Katalogversandhandelsdienstleis-
tungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel, Sport-
bekleidung;

Klasse 40:     Materialbearbeitung; Druckarbeiten, nämlich Textil-
druck, insbesondere Auf- bzw. Bedrucken von T-
Shirts, Hemden, Blusen, Sportbekleidung.

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 22. Januar 2010 veröffentlicht wurde,
hat der Inhaber der älteren Marke

ANGEL

die am 1. März 2007 unter der Nummer 307 02 039 eingetragen wurde für die
Waren der

Klasse 14:     Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus
hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in
Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwa-
ren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 16:     Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Ma-
terialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerei-
erzeugnisse; Schreibwaren; Verpackungsmaterial
aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;

Klasse 18:   Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus,
soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Rei-
se- und Handkoffer sowie Taschen und andere Be-
hältnisse, soweit in Klasse 18 enthalten, insbeson-
dere Aktentaschen, Dokumententaschen, Badeta-
schen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufsnet-
ze, Einkaufstaschen, Geldbeutel, Handtaschen,
Hüfttaschen und Wimmerl, Jagdtaschen, Kinder-
tragtaschen, Kleidersäcke für die Reise, Schlüssel-
etuis aus Leder, Schulranzen, Schultaschen und
Rucksäcke; Regenschirme, Sonnenschirme und
Spazierstöcke;   Peitschen,   Pferdegeschirre    und
Sattlerwaren;

Klasse 24:   Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 ent-
halten; Bett- und Tischdecken;

Klasse 25:   Bekleidungsstücke, Schals, Halstücher, Krawatten,
Krawattentücher, Hosenträger, Gamaschen, Gürtel
(soweit in Klasse 25 enthalten), Schärpen, Kopf-
und Brustschleier, Lätzchen (nicht aus Papier),
Schweißbänder (soweit in Klasse 25 enthalten), Fa-
schings- und Karnevalskostüme, Schuhwaren, Ein-
legesohlen, Schuhsohlen, Absätze, Schuhbeschlä-
ge und Absatzstoßplatten für Schuhe; Kopfbede-
ckungen, Ohrenschützer und Stirnbänder (soweit in
Klasse 25 enthalten);

Klasse 26:     Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbän-
der; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche
Blumen

Widerspruch erhoben.

Die   Markenstelle   für   Klasse   35   des   DPMA   hat   mit   Beschluss   vom
28. September 2010 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint
und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Vergleichsmarken könnten sich im
Rahmen der Klasse 25 zwar bei identischen Waren begegnen, die nicht hochprei-
sig sein müssten und sich daher an breite Verkehrskreise wendeten, jedoch halte
die angegriffene Marke den gebotenen Markenabstand im Verhältnis zur Wider-
spruchsmarke ein. Dies gelte erst recht hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen
der angegriffenen Marke, die den Waren der Widerspruchsmarke allenfalls ähnlich
seien. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine entscheidungserheb-
liche Kennzeichnungsschwäche der älteren Marke. Zum einen stelle der Begriff
„ANGEL“ mit dem Bedeutungsgehalt „Engel“ für die einschlägigen Widerspruchs-
waren keine beschreibende Angabe dar, sondern erzeuge allenfalls ganz vage As-
soziationen. Zum anderen fehle es an der erforderlichen großen Zahl von im engs-
ten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke liegenden Drittmarken. Die vom
Inhaber der angegriffenen Marke pauschal und ohne Aktenzeichen genannten
Markennamen reichten nicht aus. Daher sei von einer durchschnittlichen Kenn-
zeichungskraft der älteren Marke auszugehen. In ihrer Gesamtheit unterschieden
sich die Vergleichsmarken durch den zusätzlichen Wortbestandteil „-J Collection“
sowie die grafische Gestaltung der jüngeren Marke klanglich, schriftbildlich und
begrifflich hinreichend deutlich. Der Wortbestandteil „Angel“ auf Seiten der an-
gegriffenen Marke könne zur Prüfung einer die Verwechslungsgefahr begrün-
denden Markenähnlichkeit nicht isoliert herangezogen werden. Im einschlägigen
Warensektor der Klasse 25 handele es sich bei dem Begriff „Collection“ (= engl.
Kollektion) um eine beschreibende Angabe, die im Gesamteindruck der jüngeren
Marke zurücktrete. Eine weitere klangliche Verkürzung allein auf den Bestandteil

„Angel“ erfolge nicht. Denn der Markenteil „J“ sei im Kontext mit den Waren der
jüngeren Marke keine kennzeichnungsschwache beschreibende Angabe im Sinne
einer Abkürzung bzw. Zielgruppenangabe für „Jugend“, die im Gesamteindruck
vernachlässigt werden könne. Der Bindestrich zwischen den beiden Elementen
„Angel“ und „J“ erzeuge eine Klammerwirkung. Bei einer Gegenüberstellung des
Kenn- und Merkwortes der jüngeren Marke „Angel-J“ und der Widerspruchsmarke
„ANGEL“ seien klangliche Verwechslungen der Zeichen sowohl bei einer eng-
lischen als auch bei einer deutscher Aussprache aufgrund der Abweichungen in
der Silbenzahl, im Sprech- und Betonungsrhythmus, in den Vokalfolgen sowie in
den Wortendungen ausgeschlossen. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr
scheide schon aufgrund der bildhaften Gestaltung der angegriffenen Marke aus.
Da die prägenden Bezeichnungen „Angel-J“ und „ANGEL“ ihrem Sinn nach weder
vollständig noch im Wesentlichen übereinstimmten, sei auch keine begriffliche
Verwechslungsgefahr zu befürchten. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr
sei zu verneinen, weil nicht vorgetragen worden sei, dass der gemeinsame Be-
standteil „Angel/ANGEL“ Hinweischarakter auf den Geschäftsbetrieb der Wider-
sprechenden erlangt habe. Da es an einer Kombination des gemeinsamen Be-
standteils mit einem bekannten Unternehmenskennzeichen, einem Serienzeichen
oder einer sonst bekannten Marke fehle, könne auch keine Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinne festgestellt werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie be-
antragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom
28. September 2010 aufzuheben.

Sie vertritt die Ansicht, die angegriffene Marke werde von den beteiligten Ver-
kehrskreisen regelmäßig mit „ANGEL“ verkürzt wiedergegeben, weil diese nicht
wüssten, wie sie die englischsprachige Begriffskombination „Angel-J Collection“
hinsichtlich des zwischengeschalteten „J“ auszusprechen hätten. Der Begriff „Col-
lection“ werde als Hinweis auf den modischen Charakter der mit dieser Marke
gekennzeichneten Produkte verstanden. Der Buchstabe „J“ werde übersehen, so-
weit er nicht als abkürzender, gebräuchlicher und daher nicht unterscheidungs-
kräftiger Hinweis auf die Zielgruppe „Jugend“ (J Collection = Modekollektion für die
Jugend), „Jeans“ (Jeans-Kollektion) oder „10. Kollektion“ (J = 10. Buchstabe im Al-
phabet) verstanden werde. Die angegriffene Marke sei für identische Waren der
Klasse 25 sowie in den Klassen 35 und 40 für Dienstleistungen eingetragen, die
sich auf die Bereiche „Bekleidungsartikel“ und „Sportbekleidung“ bezögen und da-
her Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren in Klasse 25 aufweisen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, seine
Marke unterscheide sich durch den stark prägenden Bildbestandteil, den auffälli-
gen Tigerkopf im Kreiselement, sowie die beiden grafisch umrundeten Wortbe-
standteile „J Collection“ so deutlich von der Widerspruchsmarke, dass eine Ver-
wechslungsgefahr nicht gegeben sei. Da im Modebereich überwiegend, im Inter-
net sogar ausschließlich, auf Sicht gekauft werde, stehe die graphische Ausge-
staltung im Vordergrund. Hauptprägender Bestandteil seiner Marke sei das Motiv
eines weißen Tigerkopfes mit blauen Augen, das blickfangartig und größer als die
Wortbestandteile herausgestellt sei. Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher
werde die angegriffene Marke daher mit „Angel-J Collection mit Tigerkopf“ und
nicht verkürzt mit „Angel“ wiedergeben, zumal der prägende Bildbestandteil nicht
an einen „Angel“ erinnere. Da, wie eine Vielzahl von Marken mit dem Wortbe-
standteil „Angel“ zeigten, der Begriff „Angel“ sehr oft in der Bekleidungsbranche
verwendet werde und auf leichte und edle Kleidung schließen lasse, sei die Wider-
spruchsmarke kennzeichnungsschwach. Warenähnlichkeit bestehe nur hinsicht-
lich der Klasse 25, wobei er, der Inhaber der angegriffenen Marke, sich auf die
Produktion von Sportbekleidung wie spezielle T-Shirts, Sporthosen und Jeans für
den Golf-, Segel- und Tennissport beschränkt habe. Da er keine Kleidung speziell
für Jugendliche herstelle, sei „J“ keine Abkürzung für „Jugendliche“. Bei „Angel-J“
könne es sich auch um einen Vornamen mit abgekürztem Nachnamen handeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen beiden Marken
keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-
kenG besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto-
ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa-
ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-
gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR
2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/-
NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 – coccodrillo; GRUR 2006,
859, 860 Rdnr.16 ­ Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 – SIERRA ANTI-
GUO; GRUR 2008, 906 – Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 ­ INTER-
CONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 ­ Metrobus; GRUR
2010, 235 Rdnr. 15 – AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICASSO).

1.   Die Widerspruchsmarke „ANGEL“ ist entgegen der Ansicht des Inhabers der
angegriffenen Marke nur in Bezug auf die in Klasse 16 eingetragenen Dru-
ckereierzeugnisse und die in Klasse 25 eingetragenen Widerspruchswaren
kennzeichnungsschwach, verfügt aber im Übrigen über eine durchschnitt-
liche Kennzeichnungskraft.

a)   Das Wort „ANGEL“ bezeichnet als deutsches Wort ein „Gerät zum
Fischfang, das aus einer Rute besteht, an deren Ende eine Schnur mit
einem Haken befestigt ist“, ein „Zapfen, an dem eine Tür, ein Fenster
oder Ähnliches drehbar befestigt ist“, eine „im Griff eines Messers be-
festigte [spitz zulaufende] Verlängerung der Klinge“ (Duden – Deutsches
Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 (CD-ROM]) oder einen Nebenfluss
der Werse in Nordrhein-Westfalen (http://de.wikipedia.org/wiki/Angel).
Das deutsche Wort „ANGEL“ mit diesen vier Bedeutungen enthält keine
beschreibende Aussage für die in den Klassen 14, 16, 18, 24 und 26
geschützten Widerspruchswaren aus dem Schmuck-, Papier-, Drucke-
rei-, Verpackungs-, Leder- und Textilbereich. Allerdings für die in Klasse
25 eingetragenen, dem Bekleidungsbereich angehörenden Waren ist
die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwach. Zum einen
gibt es „Angelkleidung“, also spezielle Bekleidungsstücke, Schuhwaren
und Kopfbedeckungen für den Anglerbedarf (http://onlineshop.angler-
markt.de/kleidung/angelkleidung/). Zum anderen ist die Verwendung
weiblicher Vornamen auf dem betreffenden Warensektor üblich (BGH
BlPMZ 1971, 161 – Felina-Britta; GRUR 1988, 307 – Gaby).

b)   Als der englischen Sprache entstammendes Wort bezeichnet „ANGEL“
einen „Engel“ oder „Finanzier“ (Duden-Oxford – Großwörterbuch Eng-
lisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Es kann aber auch ein Vor- oder Fami-
lienname, eine Station der Londoner U-Bahn, eine US-amerikanische
Hard-Rock-Band oder ein Liedtitel sein (http://de.wikipedia.org/wiki/An-
gel). Keine dieser Bedeutungen enthält eine beschreibende Aussage in

Bezug auf die Widerspruchswaren der Klassen 14, 18 und 24 bis 26.
Allerdings können sich die Druckereierzeugnisse inhaltlich mit „Engeln“
in der Religions- und Kunstgeschichte, der Hard-Rock-Band „Angel“
selbst oder mit den Noten oder den Texten von Liedern mit dem Thema
„Angel“ befassen.

c)   Für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch eine größere
Anzahl im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke liegen-
der Drittmarken genügt es nicht ­ wie hier ­, nur die Anzahl und die Na-
men der Marken anzugeben (Seite 4 des Schriftsatzes des Inhabers
der angegriffenen Marke vom 1. Juni 2010, Bl. 29 VA), sondern es
muss auch zum Umfang der Benutzung und zur Bekanntheit der
Drittzeichen vorgetragen werden (BGH GRUR 2008, 1104 Rdnr. 25 ­
Haus und Grund II; GRUR 2009, 685 Rdnr. 25 ­ ahd.de).

2.   Ausgehend von der Registerlage für die Beurteilung der Waren- und Dienst-
leistungsähnlichkeit werden die Vergleichsmarken teilweise zur Kennzeich-
nung identischer Waren verwendet. Hochgradige bzw. entfernte Ähnlichkeit
besteht ferner zwischen dem überwiegenden Teil der für die angegriffene
Marke geschützten Dienstleistungen und den Widerspruchswaren aus dem
Bekleidungs- und Textilbereich. Im Übrigen ist von einer Unähnlichkeit aus-
zugehen.

Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei
grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheb-
lichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere
ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer re-
gelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und
ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinan-
der konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen
oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe

so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise
der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaft-
lich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 ­ EVIAN/RE-
VIAN, GRUR 2004, 601 – d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53
Rdnr. 65 ­ Edition Albert René).

a)   Zwischen den Waren der angegriffenen Marke in der Klasse 25 und
den Widerspruchswaren der gleichen Klasse besteht Identität, weil
beide Marken für die Oberbegriffe „Bekleidungsstücke“ und „Kopfbede-
ckung(en)“ eingetragen sind.

b)   Eine hochgradige Ähnlichkeit ist anzunehmen zwischen den in Klasse
40 eingetragenen Dienstleistungen „Materialbearbeitung; Druckarbei-
ten, nämlich Textildruck, insbesondere Auf- bzw. Bedrucken von T-
Shirts, Hemden, Blusen, Sportbekleidung“ und den Widerspruchswaren
„Bekleidungsstücke“ (Klasse 25) und „Webstoffe und Textilwaren, so-
weit in Klasse 24 enthalten“ (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/05 – Pit Bull).
Denn die Materialbearbeitung und der Textildruck sind wesentliche Ele-
mente im Herstellungsprozess der Bekleidungsstücke.

c)   Eine entfernte Ähnlichkeit besteht zwischen den in Klasse 35 für die
angegriffene Marke geschützten „Dienstleistungen des Groß- und Ein-
zelhandels sowie Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen
in den Bereichen: Bekleidungsartikel, Sportbekleidung“ und den für die
Widerspruchsmarke in Klasse 25 eingetragenen Bekleidungsstücken,
weil sich die Dienstleistungen auf solche Waren erstrecken.

d)   Keine Ähnlichkeit weisen die für die angegriffene Marke in Klasse 35
geschützten Dienstleistungen „Werbung, Unternehmensverwaltung und
Büroarbeiten“ zu den Widerspruchswaren auf.

3.   Aber selbst bei einer Benutzung für identische und hochgradig ähnliche
Waren und/oder Dienstleistungen und der Annahme einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft für alle Widerspruchswaren hält die angegriffene Marke
den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Ab-
stand noch ein.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamtein-
druck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz
auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm ent-
gegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 – Henkel; BGH MarkenR
2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001,
1151, 1152 – marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberste-
henden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-
(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr
reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer
Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 – Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395
Rdnr. 21 – HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr
grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu verglei-
chenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker
im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zei-
chens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr
diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR
2004, 783, 784 ­ NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

a)   Die sich hier gegenüberstehenden Marken werden weder klanglich
noch schriftbildlich noch begrifflich ähnlich wahrgenommen.

aa)   Aufgrund ihrer Bildbestandteile, die in der Widerspruchsmarke
keine Entsprechung finden, weist die angegriffene Wort-/Bild-
marke

mit dem weißen Tigerkopf, den blauen Tigeraugen, der Hinter-
grundgestaltung in zwei verschiedenen, hellen Grautönen und
der dunkelgrauen Einrahmung in ihrer Gesamtheit so deutliche,
sofort ins Auge fallende Unterschiede zur Widerspruchswort-
marke „ANGEL“ auf, dass beide Marken auf Anhieb sicher aus-
einandergehalten werden können. Vom visuell aufgenommenen
Gesamteindruck her ist somit im Hinblick auf die nur in der jün-
geren Marke enthaltenen grafischen Elemente ein zum Aus-
schluß der Verwechslungsgefahr hinreichend großer Unterschied
zum Widerspruchszeichen gegeben.

bb)   Eine klangliche Verwechslungsgefahr hat jedenfalls auf dem hier
betroffenen Bekleidungs- und Modesektor, wo das Publikum an-
gesichts des überwiegenden Kaufs „auf Sicht“ und des zuneh-
menden Interneteinkaufs die Waren und die Marken hauptsäch-
lich optisch wahrnimmt, nicht dieselbe Bedeutung wie die schrift-
bildliche Verwechslungsgefahr, wenngleich sie etwa im Hinblick
auf mündliche Empfehlungen des Verkaufspersonals oder geziel-
te Nachfragen von seiten der Kunden nicht einfach unberück-
sichtigt bleiben kann.

Eine Verwechslungsgefahr in phonetischer Hinsicht kommt aber
schon deshalb nicht in Betracht, weil der in beiden Marken iden-
tisch enthaltene Bestandteil „Angel“ keine kollisionsbegründende
Stellung einnimmt. Er weist keine die beiden Gesamtmarken prä-

gende Funktion auf, so dass die übrigen Markenteile für die an-
gesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurücktreten,
dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können.
(EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 ­ HABM/Shaker [Limoncello];
EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. ­ THOMSON LIFE; BGH
GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 ­ Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888
Rdnr. 22 u. 31 ­ Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406
Rdnr. 18 ­ SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 ­
Augsburger Puppenkiste).

aaa)   Das mehrgliedrige Wortelement der angegriffenen Wort-
/Bildmarke „Angel-J Collection“ setzt sich aus dem Be-
standteil „Angel“, dem mit Bindestrich angeschlossenen
Buchstaben „J“ und dem Element „Collection“ zusam-
men. Im Hinblick auf den ebenfalls dem englischen
Grundwortschatz entstammenden Begriff „Collection“,
der mit „(An)Sammlung, Kollekte oder Kollektion“ zu
übersetzen ist (Duden-Oxford ­ Großwörterbuch Eng-
lisch a. a. O.) wird „Angel“ als englisches Wort mit der
Bedeutung „Engel“ oder als Vorname verstanden. Da in
Bezug auf den überwiegenden Teil der für die angegriffe-
ne Marke geschützten Waren und Dienstleistungen im
Bekleidungssektor der Begriff der „Collection“ als Mode-
kollektion beschreibenden Charakter hat, tritt dieses
Wortelement in den Hintergrund. Als Abkürzung könnte
der mit Bindestrich angeschlossene Buchstabe „J“ für
folgende Langformen stehen: das internationale Kfz-
Kennzeichen für Japan, das deutsche Kfz-Kennzeichen
für Jena, das chemische Element Jod oder die Energie-
maßeinheit Joule (www.abkuerzungen.de). Keine dieser
Langformen macht jedoch in Verbindung mit „Engel“
„Collection“ irgendeinen Sinn. Entge-
gen der Ansicht der Widersprechenden gibt es auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, dass der Buchstabe „J“ eine Ab-
kürzung bzw. Zielgruppenangabe für „Jugend“ darstellt.
Dies umso weniger als die angegriffene Marke komplett
englischsprachig gehalten ist und „Jugend“ im Engli-
schen substantivisch mit „adolescence, boyhood, the
young, young days, youth oder youthfulness“ übersetzt
wird. Keiner dieser englischen Begriffe beginnt mit einem
„J“. Nur das Adjektiv „juvenile“ enthält diesen Anfangs-
buchstaben, aber dessen Verwendung kommt schon aus
grammatikalischen Gründen nicht in Betracht. Es gibt
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Buchstabe „J“
als Abkürzung für „Jeans“ in Betracht kommt. Auch kann
er als 10. Buchstabe im Alphabet nicht ohne weiteres mit
der Zahl „10“ gleichgesetzt werden und zusammen mit
dem Markenelement „Collection“ die Bedeutung „10.
Kollektion“ annehmen, zumal das „J“ mit Bindestrich an
„Angel“ angebunden ist und der erforderliche Punkt fehlt.
Da somit unklar bleibt, was der Buchstabe „J“ bedeuten
soll, dieser aber durch den Bindestrich eng an „Angel“
angeschlossen ist und der Bindestrich zum Gesamtein-
druck der Marke gehört (vgl. BGH GRUR 2011, 65, 66
Rdnr. 12 ­ Buchstabe T mit Strich), bildet „Angel-J“ einen
Gesamtbegriff. Mit einer Vernachlässigung des auf „An-
gel“ folgenden Buchstabens „J“ bei der Benennung (und
Erinnerung) der angegriffenen Marke ist auch schon des-
halb nicht zu rechnen, weil Vornamen auf dem hier maß-
geblichen Warengebiet, das sich an breite Verkehrskrei-
se richtet, von Haus aus eher kennzeichnungsschwach
sind, so dass der Verbraucher dazu neigen wird, auch

den weiteren Markenbestandteilen, also hier auch dem
„J“, höhere Aufmerksamkeit zu widmen. Einzelbuchsta-
ben, die einem Vornamen nachgestellt sind, wirken wie
eine Namensabkürzung, der eine Individualisierungs-
funktion zukommt. An derartig gebildete Namenskombi-
nationen ist das inländische Publikum durchaus gewöhnt
(vgl. BPatG 27 W (pat) 166/97 ­ Isabelle T/Isabel). Eine
Prägung der angegriffenen Marke allein durch das Wort-
element „Angel“ scheidet daher aus.

bbb)    Die Vergleichsmarken unterscheiden sich daher schon
durch ihre Silbenzahl. Dem sechssilbigen Wortzeichen
„Angel-J Collection“ steht die zweisilbige Bezeichnung
„ANGEL“ gegenüber. Nur die beiden ersten Silben und
die Anfangsbetonung stimmen überein. Zwar werden die
Wortanfänge in der Regel stärker beachtet, aber die
Anbindung des betonten „J“ ­ entweder englisch [d       –

der deutsch [j t] ausgesprochen ­ sowie das Wortele-
ment „Collection“ bilden einen deutlichen klanglichen Un-
terschied aufgrund der Abweichungen im Sprech- und
Betonungsrhythmus, in den Vokalfolgen sowie in den
Wortendungen.

ccc)    Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr ist wegen
des bereits dargestellten unterschiedlichen Sinngehalts
der Vergleichsmarken, nämlich „Engel-J Kollektion“ oder
„Angel-J Kollektion“ auf der einen und „Engel“ oder „An-
gel“ auf der anderen Seite, ausgeschlossen.

b)   Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung ge-
bracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede
zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein
mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder
ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben
einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig
kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Überein-
stimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den ange-
sprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich
miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005,
1042 Rdnr. 28 f. – THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdnr. 18 ­ Malte-
serkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 – INTERCONNECT/T-In-
terConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 – OFFROAD).

aa)   Die mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Se-
rienzeichens greift unter dem Begriff des gedanklichen In-Ver-
bindung-Bringens der jüngeren mit der älteren Marke dann ein,
wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der
Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht
und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen we-
sensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet
(BGH GRUR 2007, 1071 Rdnr. 40 – Kinder II).

Selbst wenn „ANGEL“ als Stammbestandteil einer Markenserie
der Widersprechenden geeignet wäre, müsste die Widerspre-
chende über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit die-
sem Stammbestandteil verfügen (EuGH GRUR Int. 2007, 1009
Rdnr. 64 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]). Dazu hat
sie aber nichts vorgetragen.

bb)   Mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der
Markenusurpation wird angenommen, wenn ein Zeichen, das als
Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komple-
xe Kennzeichnung aufgenommen wird, neben einem Unterneh-
menskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kenn-
zeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild
der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung
dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selb-
ständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten
oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorlie-
gen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen
Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass
die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirt-
schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen
(BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 ­ Malteserkreuz I).

Zwar wird die Widerspruchsmarke in der jüngeren Marke voll-
ständig übernommen, aber „-J Collection“ ist kein Unterneh-
menskennzeichen oder eine bekannte Marke des Beschwerde-
gegners.

c)   Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor. Eine
solche wird angenommen, wenn die Vergleichskennzeichnungen zwar
als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufge-
fasst werden, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände, insbe-
sondere wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung, geschlossen wird,
dass zwischen den Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirt-
schaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Von einer solchen
Verwechslungsgefahr kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn die ältere Marke zu-

gleich Unternehmenskennzeichen ist (BGH GRUR 2004, 598, 599 ­
Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 867 – Mustang). Dies ist aber vor-
liegend nicht der Fall.

Grabrucker                         Kortge                               Dorn

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