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Von § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG werden  alle Angaben erfasst, die sich zur Beschreibung wesentlicher Merkmale der mit einer Marke beanspruchten Waren im Verkehr eignen. Dabei sind die Zeichenbestandteile im Zusammenhang mit  denbeanspruchten Waren/Dienstleistungen zu sehen. Die Beschwerdeführerin wollte das Zeichen u.a. für Nahrungsergänzungsmittel schützen lassen, so dass der Einwand „Gastro“ könne sich hier auch auf Gastronomie beziehen, nicht durchgriff.

 

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 74/10
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 023 898.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die
Richterin Martens sowie den Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152
08.05

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

Gastrorelax

als Kennzeichnung für die nachfolgend wiedergegebenen Waren der Klassen 5,
29 und 30

,,Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Ge-
sundheitspflege, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Nah-
rungsergänzungsmittel    auf     der   Basis    von    Aminosäuren,
Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Mineralien, Nah-
rungsergänzungsmittel auf der Basis von Spurenelementen,
Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Vitamin-
präparate, alle soweit in Klasse 5 enthalten, auch in Form von
Brausetabletten,   diätetische    Erzeugnisse    für   medizinische
Zwecke.

Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für
nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen und Fetten,
unter Beigabe von Fettsäuren, Vitaminen, Mineralstoffen, Spu-
renelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in
Klasse 29 enthalten,

Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für
nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten,
Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen,

Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit
in Klasse 30 enthalten.“

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 24. März 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung
ist ausgeführt, es handle sich bei der angemeldeten Marke um eine unmittelbar
beschreibende Sachangabe, die auch keine Unterscheidungskraft besitze. Dem
Anmeldezeichen    lasse   sich    ohne   weitere   Überlegung   der   Begriffsinhalt
,,Magen(-darm-Trakt)-Erholung, -Entspannung“ entnehmen. Es sei dem Verkehr
bekannt, dass es im Bereich des Magen-Darm-Traktes von Bedeutung sei, sich zu
entspannen. Die angemeldete Bezeichnung füge sich daher in bekannte,
vergleichbar zusammengesetzte Begriffe wie Gastroskopie, Gastroenterologie,
Gastrohotline, Gastrountersuchung“ bzw. ,,Muskelrelax“ ein. Im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren weise die sprachüblich gebildete Bezeichung daher
lediglich beschreibend darauf hin, dass sie den Anwender dabei unterstützten,
seinen Magen(-darm-Trakt) zu entspannen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin Zur Begründung trägt sie
vor, Eintragungshindernisse bestünden nicht, auch wenn der Begriff ,,relax“ im
Deutschen bekannt sei. Dieser Umstand führe nicht dazu, dass das Markenwort
insgesamt als glatt beschreibend und freihaltungsbedürftig anzusehen sei.
,,Gastro“ werde nicht in Alleinstellung verwendet. Eine Verbindung beider Begriffe
beziehe sich ausschließlich auf den Bereich der Gastronomie sowie der
Entspannung und sei damit mehrdeutig, neu und kreativ. Im medizinischen
Bereich werde die Kombination nicht genutzt.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. März 2010 aufzuheben.
-4-

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Markenstelle im Ergebnis
zutreffend das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen hat.

Von diesem Ausschlusstatbestand werden alle Angaben erfasst, die sich zur
Beschreibung wesentlicher Merkmale der mit einer Marke beanspruchten Waren
im Verkehr eignen. Damit wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt,
dass solche Angaben von allen frei verwendet werden können und nicht einem
Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn. 35, 36
– BIOMILD). Der Zurückweisungsgrund der beschreibenden Angabe gilt dabei
nicht nur für solche Begriffe, die sich bereits lexikalisch nachweisen lassen,
sondern auch für neue Wortbildungen, sofern sie zur Produktbeschreibung dienen
können. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die angemeldete Bezeichnung von
den angesprochenen Verkehrskreisen in ihrer die beanspruchten Waren be-
schreibenden Bedeutung ohne Weiteres erkannt wird. Das ist vorliegend zu
bejahen.

Ob die angemeldete Marke als schutzfähiger Gesamtbegriff zu werten ist, ergibt
sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bereits daraus, dass sich
ihre Verwendung nicht belegen lässt. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG geht vielmehr hervor, dass es für die Annahme des Schutzhindernisses
ausreicht, wenn Zeichen oder Angaben zur Merkmalsbeschreibung verwendet
werden können.
Die lexikalisch nicht nachweisbaren Wortkombination ,,gastrorelax“ ist in sprach-
üblicher Weise aus dem Begriff ,,gastro-,, gebildet, der in deutscher wie englischer
Sprache als Bestimmungswort im Zusammenhang mit der Bedeutung ,,magen-,
Magen-,, existiert (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006
sowie Duden-Oxford Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 3. Auflage, 2005, jeweils
als CD-ROM). Der weitere Bestandteil ,,relax“ stammt ebenfalls aus dem
Englischen, hat aber in seiner übereinstimmenden Bedeutung ,,entspannen/er-

holen“ seit langem Einzug in die deutsche Sprache gefunden. Beide Wortelemente
verfügen daher für sich genommen über einen klar beschreibenden Aussage-
gehalt im Zusammenhang mit den von der Anmelderin beanspruchten Produkten.
Durch die bloße Zusammenfügung der beiden sachbezogenen Bezeichnungen
ergibt sich zwangsläufig lediglich der beschreibende Aussagegehalt, dass die so
gekennzeichneten Produkte entspannend auf den Magen wirken. Ein merklicher
Unterschied zwischen der angemeldeten Wortbildung und der bloßen Summe
ihrer Bestandteile kann nicht festgestellt werden, so dass es bezüglich der
beanspruchten Kombination an jeglichen Anhaltspunkten für einen schutzbe-
gründenden Überschuss fehlt. Der rein beschreibende Bedeutungsgehalt ist für
den inländischen Verkehr auch unmittelbar verständlich. Der dabei zu be-
rücksichtigende, mit den fraglichen Waren befasste Handel betrifft speziell
Apotheken und Reformhäuser, die über besonders qualifizierte Sprachkenntnisse
verfügen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 ff., Rdn. 24 – Matratzen Concord/Hukla).
Soweit die Anmelderin beim Bestandteil ,,Gastro“-,, ein Verständnis im Sinne von
,,Gastronomie“ zugrunde legen will, übersieht sie, dass diese Wertung im
Zusammenhang mit den konkret zu beurteilenden Waren, bei denen es sich im
weitesten Sinn um diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel
handelt, für das Publikum jedenfalls deutlich fernliegt. Selbst wenn in diesem
Zusammenhang von einer Mehrdeutigkeit der vorliegenden Wortbildung die Rede
sein könnte, wäre damit das Schutzhindernis nicht ausgeräumt. Die Ein-
tragungsfähigkeit fehlt vielmehr bereits dann, wenn das Zeichen zumindest in
einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren
bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn. 38 – BIOMILD). Davon ist
vorliegend auszugehen, da die Bezeichnung ,,Gastrorelax“ geeignet ist, schlag-
wortartig auf die Bestimmung der so gekennzeichneten Waren, nämlich für
Entspannung im Magen- und Darmtrack zu sorgen, und somit auf ein wesentliches
Produktmerkmal hinzuweisen.
-6-

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte vorliegend
ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Anmelderin keinen diesbezüglichen
Antrag gestellt hatte und ein solcher Termin auch nach Wertung des Senats nicht
sachdienlich war (§ 69 MarkenG).

Klante                             Schwarz                            Martens

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