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von RA Kai Jüdemann

1. Im Rahmen der Verbreitung eines Musikalbums in einer Internettauschbörse ist ein Schadenersatz über 600,00 EUR hinaus nicht angemessen.

2. Ein jugendlicher Filesharer kann  nicht auf eine Stufe gestellt werden mit Anbietern, die ein geschütztes Werk auf der Grundlage eines Lizenzvertrags zu nutzen bereit wären, und es müssen unvertretbar hohe Beträge vermieden werden (nach OLG Hamburg).

3. Ein Gegenstandswert von 50.000,00 EUR für ein Musikalbum ist unangemessen. Angemessen ist ein Wert von 10.000,00 EUR.

4. Für das kurzzeitige und fahrlässige Anbieten des streitgegenständlichen Musikalbums „Wir Kinder Vom Bahnhof Soul“ von Jan Delay in einer Tauschbörse hält das Gericht, jedenfalls wenn sich das Angebot konkret lediglich an 59 Nutzer richtete, einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 354,- € und Ersatz der Kosten einer Abmahnung in Höhe von 651,80 € für angemessen.

 

 

AG München · Urteil vom 7. März 2014

Az. 158 C 15658/13

 

 

………………

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.879,80 € bis 21. Januar 2013, 2579,- € ab 22. Januar 2013 und 2111,- € ab 31.1.2014 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe von Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten wegen unberechtigter Verwertung des Musikalbums xxx in einer Internettauschbörse.

Am 30.8.2009 um 14:59:00 Uhr wurde das streitgegenständliche Musikalbum über den häuslichen Internetanschluss des Beklagten, dem durch den Provider die IP-Adresse 79.197.250.179 zugeteilt war, in einer Tauschbörse über eine auf dem „eDonkey2000“-Protokoll basierende Software angeboten. Die IP-Adresse wurde durch die Fa. xxx ermittelt und aufgrund Beschlusses des Landgerichts Köln (Az. 9 OH 334/09) wurde durch die Fa. xxx der Beklagte als Anschlussinhaber beauskunftet.

Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten am streitgegenständlichen Musikalbum. Dem Beklagten hatte die Klägerin keine Verwertungsrechte eingeräumt.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.1.2010 ließ die Klägerin den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzungen am streitgegenständlichen Musikalbum abmahnen (Anlage K4, auf die Bezug genommen wird).

Dem Beklagten wurde in dem Schreiben konkret vorgeworfen, er habe das Musikalbum zur Tatzeit 59 anderen Nutzern der Tauschbörse unmittelbar zugänglich gemacht. Hierfür wäre bei legalem Erwerb ein Preis von jeweils durchschnittlich 11,00 € zu zahlen gewesen, woraus sich ein Gesamtumsatz in Höhe von 649,- € und hieraus ein Schadenersatz wegen verlorener Online-Verkäufe ableiten ließe.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Klägerin ließ dem Beklagten gegenüber weiterhin erklären, dass er auf Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch genommen werden könne. Gleichzeitig wurde dem Beklagten ein Vergleich dergestalt angeboten, dass mit einer Zahlung von 1.200,- € sämtliche Forderungen abgegolten werden könnten.

Der Beklagte gab unter dem 10.1.2010 eine Unterlassungserklärung ab, erklärte die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung in fahrlässiger Weise begangen zu haben und bot eine Vergleichssumme in Höhe von 150,- € an. Das Schreiben wurde vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 16.1.2014 vorgelegt. Als Adressat ist xxx Rechtsanwälte, zu Hd. Herrn xxx, angegeben. Der Beklagte gibt hierin u.a. an, die streitgegenständliche Tonaufnahme sei von ihm auf eine CD-R gebrannt und danach von der Festplatte gelöscht worden. Wie die Tonaufnahme sich im Internet verhalten habe, könne er nicht beurteilen. Die Software stelle den Upload eigenständig bereit. Es sei definitiv kein Gewerbe betrieben worden.

Die Klägerin lehnte das Angebot des Beklagten ab und erneuerte ihr Vergleichsangebot vom 4.1.2010.

Die Klägerin machte mit Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheids am 17.12.2012 Kosten für die anwaltliche Abmahnung vom 4.1.2010 in Höhe von 1.379,80 € geltend. Hierbei wurde ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000.- EUR bei einer 1,3 Gebühr nach RVG angesetzt. Die Klägerin forderte zusätzlich „Lizenzschadensersatz“ von 2.500,- EUR.

Der Beklagte legte mit Schreiben vom 18.1.2013, eingegangen bei dem Amtsgericht Wedding – Zentrales Mahngericht Berlin Brandenburg – am 21.1.2013, Teilwiderspruch ein.

Der Beklagte erkannte eine Forderung in Höhe von insgesamt 1.458,30 € an. Diese Summe setzt sich zusammen wie folgt:

– Hauptforderung zu 1.: Es wurde die Erstattung einer 1,3 RVG Gebühr aus einem Wert von 10.000,- € nebst Auslagenpauschale in Höhe von gesamt 651,80 € anerkannt.

– Hauptforderung zu 2.: Ein „Lizenzschadensersatzanspruch“ wurde gemäß „konkreter Berechnung, wie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 4.1.2010 unter III. 2. B) berechnet in Höhe von EUR 649,00“ anerkannt.

– Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurden insgesamt anteilige EUR 157,50 anerkannt.

Der Beklagte erhob hinsichtlich des die vorgenannten anerkannten Beträge übersteigenden Teils Widerspruch (in Höhe von demnach 2579,- €). Der durch den Beklagten anerkannte Teil wurde durch die Klägerin bisher nicht vollstreckt.

Nach Abgabe durch das Amtsgericht Wedding – Zentrales Mahngericht Berlin Brandenburg – ging die Verfahrensakte am 13.6.2013 bei dem Amtsgericht München ein.

Nach Aufforderung zur Anspruchsbegründung am 13.6.2013 kam die Anspruchsbegründung am 13.12.2013 in Einlauf.

Die Klägerin macht geltend, es sei angemessener Schadenersatz in Höhe von noch mindestens 1.851,- € sowie Kostenersatz von noch 728,- € zu leisten.

Der Beklagte habe durch die Nutzung einer Internettauschbörse mindestens fahrlässig hinsichtlich der Verletzung von Urheberrechten an dem streitgegenständlichen Werk gehandelt. Bei Nutzung einer Tauschbörse handele fahrlässig, wer sich nicht über die Funktionsweise informiere.

Unter Zugrundelegung einer Lizenzanalogie bestünde ein Schadenersatz in Höhe von mindestens 2.500,- €. Dies entspreche den „üblicherweise von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schadenersatzbeträgen für ein vollständiges und zu dem damaligen Zeitpunkt aktuelles und sehr erfolgreiches Musikalbum“.

Neben der Entscheidung OLG Köln 6 U 67/11, in der 3000,- € Schadenersatz bei 15 streitgegenständlichen Titeln zugesprochen worden sei, und OLG Hamburg 5 U 222/10 (200,- € pro einzelner Musikaufnahme) beruft sich die Klägerin zusätzlich auf:

Landgericht Düsseldorf, zu Aktenzeichen:

– 12 O 68/10, 12 O 270/10 und 12 O 177/10: Es seien 3.000,- € für 10 Musiktitel zugesprochen worden.

– 12 O 575/11: Es seien 1.200,- € für 4 Musiktitel zugesprochen worden.

Amtsgericht Düsseldorf, zu Aktenzeichen:

– 57 C 15748/11: Es seien 2.650,- € für ein Musikalbum als angemessen erachtet worden.

Landgericht Leipzig

– 5 O 4501/09: Es seien 300,- € pro einzelner Musikaufnahme zugesprochen worden.

Hinsichtlich der Kosten der Abmahnung sei „das Interesse der Klägerin einer wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen ihre geistigen Schutzrechte […] Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes“. Neben den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (I-20 W 113/06), Hamm ( I-22 W 9/11), Frankfurt ( 11 W 37/07) und Köln (6 U 244/06) zitiert die Klägerin diverse Instanzgerichtsrechtsprechung, insoweit wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 10.12.2013 (Seite 15f) Bezug genommen.

Der Erstattungsanspruch erfasse sämtliche erforderlichen Aufwendungen, die dem Verletzten durch die Abmahnung entstanden sind. Dazu gehörten insbesondere auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Ein Gegenstandswert von 50.000,- € sei daher moderat bemessen. Es sei eine 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale zugrunde zu legen. In Summe ergäben sich 1.379,80 €, wovon nach Teilwiderspruch noch 728,- € eingeklagt würden.

Mit Verfügung vom 27.12.2013 wurde schriftliches Vorverfahren angeordnet und die Anspruchsbegründung zugestellt.

Eine Verteidigungsanzeige des Beklagten ging nicht ein. Im Hinblick auf die im Rahmen des Mahnverfahrens durch den Beklagten anerkannte Forderung über 1.458,30 € wurde hinsichtlich der noch geltend gemachten darüber hinausgehenden Forderung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Auf Nachfrage der Klägervertreter erklärte das Gericht, dass die durch den Beklagten errechneten und anerkannten Summen angemessen erscheinen und darüber hinausgehende Forderungen nicht schlüssig dargetan seien.

Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 wurde die Klage in Höhe von 468,- € bezüglich der Kostenerstattung zurückgenommen und mitgeteilt, der Kostenerstattungsanspruch werde nunmehr aus einem Streitwert von 23.500,- € in Höhe von 911,80 € begehrt. Unter Berücksichtigung des Berechnungsmodells des Oberlandesgerichts München (6 W 276/12) seien angemessen:

5.000,- € für den 1. Titel2.500,- € für den 2.-5. Titel1.500,- € für den 6.-10. Titel500,- € für den 11.-12. Titel

Das Landgericht München I erachte bei einem gegenständlichen Musikalbum einen Streitwert von 50.000,- € für angemessen (21 O 28116/12).

Zur Schadenersatzhöhe „sei nochmals darauf hingewiesen, dass bei der im Rahmen der Lizenzanalogie vorzunehmenden Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.“

Die Klägerin beantragt daher zuletzt, den Beklagten zu verurteilen,

1. einen angemessenen Schadens- bzw. Wertersatz für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums xxx in Höhe von mindestens 1.851,- € sowie

2. Kostenersatz in Höhe von noch 260,- €

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte bestreitet die Ansprüche der Höhe nach. Er erklärt, dass er weiterhin bereit sei, die im Rahmen des Mahnverfahrens angebotenen 1.458,30 € zu bezahlen.

Weiter führt der Beklagte aus, dass zu keiner Zeit „böse Absicht hinter seinem Tun“ gesteckt habe. Er habe niemandem Schaden zufügen wollen, es habe sich um eine „unwissentliche Aktion“ gehandelt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der Sitzung vom 7.2.2014, die Schriftsätze der Parteien sowie auf das wechselseitige Parteivorbringen und den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Parteien streiten ausschließlich um die Höhe der Ansprüche, der Beklagte hat lediglich Teilwiderspruch eingelegt und eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung, wie im Tatbestand niedergelegt, eingeräumt.

1. Anspruch auf Schadenersatz:

a. Konkrete Schadensberechnung im vorliegenden Fall:

Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Musikalbums verursachte der Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 354,00 EUR schätzt.

Da der Schaden insoweit aber deutlich hinter der Summe zurückbleibt, gegen die der Beklagte keinen Widerspruch im Mahnverfahren eingelegt hat, war die Klage diesbezüglich vollumfänglich abzuweisen.

Im Einzelnen:

Das Gericht orientiert sich vorliegend im Wesentlichen an der – auch durch die Klägervertreter zitierten – aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 7.11.2013, Az. 5 U 222/10). Die genannte Entscheidung nimmt insoweit Bezug auf einzelne Darlegungen des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 23.3.2012, Az. 6 U 67/11. Ergänzend ist aus Sicht des Gerichts die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15.1.2013 (6 W 12/13) zu sehen.

Das Gericht geht deshalb bei seiner Schätzung in vorliegendem Fall von folgenden Faktoren aus:

Gemäß des GEMA-Tarifs „VR-OD 5“ wären pro Titel 0,50 € pro Zugriff zugrunde zu legen.

In der an den Beklagten gerichteten Abmahnung vom 4.1.2010 wurde von der Klägerin geltend gemacht, dass 59 Nutzern das Werk durch den Beklagten konkret zum Download angeboten wurde (Anlage K 4, dort S. 3, Nr. 2. b).

Hieraus errechnet sich ein Schadenersatz von 12 * 0,50 € * 59 = 354,- €.

Es erschließt sich dem Gericht in diesem Zusammenhang nicht, weshalb eine für die Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO wichtige Größe lediglich aus einer Anlage entnommen werden kann und diese in der Anspruchsbegründung gänzlich fehlt. Aber da die Vorlage durch die Klägerin erfolgte, können und müssen die Angaben vom Gericht verwertet werden. Die Angabe eines möglicherweise alternativ durch die Klägerin erzielbaren Umsatzes in Höhe von 649,- € ist nicht maßgeblich.

Soweit das Internetangebot vor und nach dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt bestanden haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägervertreter den Beklagten auf einen Auskunftsanspruch hinwiesen, diesen jedoch nicht weiterverfolgten. Das kann nicht dazu führen, dass das Gericht nunmehr zu einer Schätzung greifen müsste, die das Unterlassen der Feststellung kompensiert; die Darlegungslast liegt bei der Klägerin (vgl. OLG Hamburg aaO, 3. A) bb)).

Weiterhin machte der Beklagte geltend, die Aufnahme auf CD gebrannt und die Datei sodann gelöscht zu haben, so dass durch das Gericht ein längerer Zeitraum nicht angenommen werden kann. Dies ist unabhängig davon, ob der Beklagte den Titel nach dem Herunterladen löschte oder nach Eingang der Abmahnung. Dieser Vortrag wurde hinsichtlich des Teils, dass der Beklagte angab persönlich zu handeln, auf Bitte des Klägervertreters in der Verhandlung vom 7.2.2014 auch in das Protokoll aufgenommen. Insofern war das Schreiben des Beklagten insgesamt, also auch den Teil über die Löschung betreffend, den Klägervertretern durchaus bekannt und blieb unbestritten. Im Übrigen ließe es sich ggfs. auch vertreten, dass, wenn durch die Kläger keinerlei Zahlen zu den Zugriffen beigebracht werden, obwohl ihnen dies möglich wäre, es an einer Schätzungsgrundlage überhaupt fehlt (vgl. ausdrücklich OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 6 W 12/13), Schadenersatz wäre dann nicht zuzusprechen.

b. Zur Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie:

Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend möchte die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie wählen. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle.

Die Grundsätze der Schadensermittlung im Wege der Lizenzanalogie sind an sich anwendbar, insbesondere ist anzunehmen, dass grundsätzlich ein Schaden entstanden ist, allerdings erlaubt diese Methode in den Fällen der Tauschbörsen, anders als bei tatsächlich bestehenden Tarifwerken (z.B. für Bilder usw.), keine auch nur annähernd genaue Schadensermittlung (OLG Hamburg, Urteil vom 7.11.2013, Az. 5 U 222/10).

Wie die Klägervertreter selbst angeben, vergibt die Klägerin – verständlicherweise – keine Lizenzen für den weltweiten Online-Vertrieb der Werke ihrer Künstler an Dritte wie den Beklagten. Bereits insoweit unterscheiden sich „Filesharingfälle“ von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hierzu (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie). Daher fehlt es bereits an einem zugrunde zu legenden Wert für die Berechnung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG.

Gleichwohl ist dem Rechtsgedanken der Norm folgend ein angemessener Schadenersatz zuzusprechen. Aufgrund des völligen Fehlens von Bezugszahlen verbleibt es bei einer Schätzung zur freien Überzeugung des Gerichts nach § 287 Abs. 1 und 2 ZPO.

Aufgrund der Spezialisierung des erkennenden Gerichts besitzt dieses aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde, um beurteilen zu können, dass jedenfalls kein Schadensersatz über 600,- € hinaus angemessen wäre, dazu sogleich. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen aber auch ausreichend.

c. Kein über 649,- € hinausgehender Schadenersatz bei anderen Zugriffszahlen:

Das Gericht kann im Übrigen vorliegend ausschließen, dass – auch wenn eine völlig freie Schätzung ohne Zugriffszahlen stattgefunden hätte – ein über 649,- € hinausgehender Schadenersatzanspruch anzunehmen wäre. Für ein angebotenes Musikalbum ist regelmäßig von einem zu leistenden Schadenersatz in Höhe von rund 600,- € auszugehen. Dies gilt auch für erfolgreiche Alben, die kurz nach Erscheinen in einer Tauschbörse angeboten werden.

Mit dem Oberlandesgericht Hamburg (aaO.) ist zutreffend anzunehmen, dass ein Schadenersatzanspruch nicht individuell pro Musiktitel unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren zu bestimmen ist.

Allerdings kann und muss das erkennende Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung die wesentlichen und unschwer erkennbaren Faktoren miteinbeziehen.

Soweit die Klägervertreter teils eine bloße Addition von Schadenersatzzahlungen für einzelne Musiktitel vornehmen, ist dem nicht zu folgen. Ein Musikalbum kann und muss im Zusammenhang gesehen werden. Regelmäßig werden lediglich einzelne Titel eines Albums in den Charts erfolgreich sein und Kunden zum Kauf des Albums animieren, während „schwächere Titel“ deutlich weniger Marktwert besitzen (vgl. insoweit auch die betriebswirtschaftliche Lehre zum Grenznutzen). Schadenersatz für ein Musikalbum ist damit ganz erheblich niedriger anzusetzen als z.B. 12 einzelne „Top 1“ Hits.

Weiterhin ist festzuhalten, dass in dem Urteil des OLG Hamburg ausdrücklich Folgendes festgehalten ist: „Bei nur zwei rechtsverletzenden Titeln ist ein Einsatzbetrag von € 0,50 pro Titel angemessen.“ und „Hierbei kann ein jugendlicher Filesharer nicht auf eine Stufe gestellt werden mit Anbietern, die ein geschütztes Werk auf der Grundlage eines Lizenzvertrags zu nutzen bereit wären, und es müssen unvertretbar hohe Beträge vermieden werden.“.

Diesen beiden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Zwar war vorliegend kein jugendlicher Filesharer beklagt, das Gericht kann aber den Grundsatz auch auf einen jungen Familienvater ohne Weiteres anwenden. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass im Fall des OLG Hamburg die Kläger bei 4.120 gegenständlichen Musiktiteln lediglich für 2 Stücke Schadenersatz begehrten. Die Klägervertreter im vorliegenden Fall hingegen klagen für 12 von 12 Titeln auf Ersatz.

Vorliegend handelt es sich zudem um einen Interpreten, der ausweislich des Titels des Albums und der einzelnen Musikstücke mindestens hauptsächlich in deutscher Sprache veröffentlicht. Insofern kann festgestellt werden, dass für die Schadensermittlung weniger auf die Rechte „weltweit“ denn auf die Rechte im deutschsprachigen Raum abzustellen wäre (vgl. wiederum ausdrücklich OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 6 W 12/13). Dies stellt gegenüber einem „weltweiten“ Angebot in einer Tauschbörse einen ganz erheblich schadensmindernden Faktor dar.

Das Gericht geht daher insgesamt nach seiner gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO zur freien Überzeugung durchzuführenden Schätzung davon aus, dass sowohl im konkreten Fall, wie auch grundsätzlich, der Schadenersatz für ein angebotenes Musikalbum bei um die 600,- € liegt, er aber jedenfalls 649,- € nicht übersteigt.

d. Das gefundene Ergebnis ist auch nicht aus sonstigen Gründen unbillig:

Es bleibt festzustellen, dass die Klägervertreter dem Beklagten mit Abmahnung vom 4.1.2010 eine Abgeltung sämtlicher Ansprüche durch Zahlung von 1.200,- € anboten. Dem Gericht ist hierbei wohl bewusst, dass eine vergleichsweise und vorgerichtliche Einigung durch die Klägervertreter zu deutlich niedrigeren Konditionen als bei gerichtlicher Geltendmachung angeboten werden kann, ein Vergleich der Beträge von 1.200,- zu 3.879,80 €, mithin mehr als das Dreifache, erscheint dem Gericht allerdings eine relative Willkürlichkeit der klägerischen Forderungen nahezulegen.

Die Klägerin schloss durch ihre anwaltlichen Vertreter vor verschiedenen Richtern des erkennenden Gerichts Vergleiche in ähnlichen Fallkonstellationen, bei denen Gesamtzahlungen auf alle Ansprüche im Regelfall zwischen 1.200,- € und 1.900,- €, mehrmals um die 1500,- €, vereinbart wurden. In einem Fall (4 Musikalben) lag die Vergleichssumme bei 3.000,- €.

Auch deshalb ist der durch den Beklagten errechnete Betrag, bezüglich dessen kein Widerspruch eingelegt wurde, aus Sicht des Gerichts durchaus realistisch bemessen.

Namhafte Mitbewerber der Klägerin, die durch eine auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierte Kanzlei vertreten werden, machen vor diesem Gericht für das Anbieten von Musikalben internationaler Top-Stars einen angemessenen Schadenersatz in der Größenordnung von – im Regelfall – um 450,- bis 600,- € als Mindestwert geltend. Dieser Schadenersatz wird in nahezu ständiger Rechtsprechung der allermeisten Richter des Amtsgerichts München als angemessen festgesetzt und ausgeurteilt, falls sich die Parteien nicht zuvor niedriger vergleichen. Diese Fälle, von denen alleine der sachbearbeitende Richter bisher ca. 300 bearbeitet hat, bieten durchaus einen weiteren Anhaltspunkt für die Bemessung.

Die Klägerseite ist grundsätzlich bzgl. aller Tatbestandsmerkmale des Anspruchs auf Schadenersatz beweisbelastet. Das Zitieren von Entscheidungen anderer Gerichte, die teils kaum mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, befreit nicht davon, die wesentlichen Grundlagen für die Schätzung des Schadenersatzes durch das Gericht darzulegen. Die eingesetzten Textbausteine führen hier ebensowenig weiter. Etwaige Unsicherheiten können daher bei der Schätzung nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

Es mögen Fälle wie der Gegenständliche sein, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, eine neue Regelung in dem – auf den vorliegenden Fall (zeitlich) nicht anwendbaren – Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 vorzusehen.

Soweit dort (lediglich) der Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,- € normiert wurde, ist dies nach Ansicht des Gerichts gleichwohl ein Indiz in welcher Größenordnung der Gesetzgeber auch Schadenersatzansprüche sieht. Insbesondere erscheinen die Annahmen des Gerichts daher – vor der aktuellen Entwicklung – nicht unbillig.

Weiterhin zeigt auch die zeitliche Abfolge, bei der die Abmahnung im August 2009 und die Klagebegründung im Dezember 2013 erfolgten, dass das Begehren nach Schadenersatz nicht mit großer Dringlichkeit betrieben wurde und lässt Rückschlüsse darauf zu, wie gravierend die Klägerin selbst den Fall einschätzt.

2. Anspruch auf Ersatz für die Kosten der Abmahnung:

a. Über die vom Beklagten in seinem Widerspruch anerkannten Kosten hinaus bestehen weitere Ersatzansprüche für die erfolgte Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.) nicht.

Eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechtes der Klägerin liegt, wie oben dargestellt, vor. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.1.2010 zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadenersatz aufgefordert. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten dem Grunde nach Kosten der Abmahnung nach § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.) verlangen, da diese die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen.

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht in der Höhe, in der der Abmahnende die entstandenen Kosten den Umständen nach für erforderlich halten durfte, BGH Urteil vom 28.9.2011, I ZR 145/10.

Das Gericht stellt hierzu fest, dass ein Gegenstandswert von 50.000,- € offensichtlich unangemessen ist. Die Klägerin durfte der Abmahnung richtigerweise einen Gegenstandswert von 10.000,- € zugrunde legen. Der Beklagte schuldete daher bei Annahme einer 1,3 Gebühr – die angemessen ist – und Auslagenpauschale insgesamt 651,80 €. Diese Summe wurde durch den Beklagten zutreffend errechnet und anerkannt.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Unterlassungsinteresse des Rechteinhabers. Hierzu kann weitgehend auf die oben angeführten Argumente im Rahmen der Erörterung des Schadenersatzanspruchs zurückgegriffen werden.

Insbesondere ist zu sehen, dass der Beklagte fahrlässig handelte und das Musikstück nach dem Download auf CD brannte und dann vom Computer löschte. Auch wenn damit nicht genau festgestellt werden kann, wie lange das Werk durch den Beklagten angeboten wurde – was im Übrigen (s.o.) durch die Klägerin darzulegen gewesen wäre – so kann das Gericht aber davon ausgehen, dass es sich um einen überschaubaren Zeitraum handelte.

b. Die Rechtsprechung ist entgegen der Darstellung der Klägervertreter keineswegs einheitlich. Es darf z.B. auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.4.2013, 14 O 500/12 hingewiesen werden, wonach ein Streitwert von 50.000,- € ab 1000 Musiktiteln in Frage kommt. Bei „rund“ 500 Titeln geht dieses Gericht von 25.000,- € aus.

In der Entscheidung des OLG Köln vom 15.1.2013, Az. 6 W 12/13, wird ein Gegenstandswert von 80.000,- € für 234 Musikdateien und 50.000,- € für 75 Musikdateien angenommen.

Im Übrigen ist auch für die Bestimmung des Gegenstandwertes ein Musikalbum als Einheit zu sehen (siehe oben) und entsprechend ein einheitlicher Wert zu bestimmen.

Soweit die Klägervertreter Rechtsprechung von vor 1.9.2008 zitieren bzw. obergerichtliche Entscheidungen, die zu vor diesem Datum erfolgten Instanzentscheidungen ergingen, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsgedanke des § 97 a UrhG, welcher mit Wirkung vom 1.9.2008 eingeführt worden war, die späteren Entscheidungen mindestens indirekt beeinflusst hat.

c. § 97 a Abs. 2 (a.F.) UrhG greift vorliegend hinsichtlich der Kosten der Abmahnung vom 4.1.2010 nicht ein. Bei den gegenständlichen Rechtsverletzungen kann eine unerhebliche Rechtsverletzung nicht bejaht werden. Diese würde nämlich einen nach Art und Umfang geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden voraussetzen. Dies ist beim Anbieten eines Musikalbums in einer Internet-Tauschbörse nicht der Fall. Immanent einer derartigen Verletzungshandlung ist nämlich nicht nur die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes, § 19 a UrhG, sondern auch die unkontrollierbare, grenzüberschreitende Vervielfältigung des Werkes durch den Upload, § 16 UrhG.

d. Eine direkte Anwendung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 97a Abs. 3 UrhG auf die bereits am 4.1.2010 erfolgte Abmahnung scheidet aus. Es ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (BGH Urteil vom 28.9.2011, I ZR 145/10).

e. Soweit vorstehend festgestellt wurde, dass die Deckelungsregeln des UrhG nicht anzuwenden sind, bedeutet dies aber nicht, dass insbesondere die zum Zeitpunkt der Abmahnung in Kraft befindliche Vorschrift vom Gericht gänzlich ignoriert werden kann.

Der Wortlaut der Vorschrift lautete wie folgt:

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

Aus Sicht des Gerichts muss daher im Rahmen der Bestimmung des Gegenstandswertes berücksichtigt werden, dass zwar der vorliegende Fall nicht unter die Norm fällt, aber es dürfen auch keine unüberbrückbaren Wertungswidersprüche hierzu bestehen.

Der Beklagte handelte vorliegend außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, insbesondere erkennbar ohne Gewinnerzielungsabsicht. Lediglich die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung wird durch das Gericht nicht angenommen.

Für ein Musikalbum bei Überschreitung der Unerheblichkeit einen Gegenstandswert von 50.000,- € und hieraus folgend 1.379,80 € Kosten für die Abmahnung anzunehmen, wobei unterhalb dieser Schwelle 100,- € anzusetzen wären, erscheint dem Gericht hochgradig widersprüchlich.

Es kann und muss daher bei einem Gegenstandswert von 10.000,- € sein Bewenden haben.

Zusammenfassend ist festzustellen:

Für das kurzzeitige und fahrlässige Anbieten des streitgegenständlichen Musikalbums „Wir Kinder Vom Bahnhof Soul“ von Jan Delay in einer Tauschbörse hält das Gericht, jedenfalls wenn sich das Angebot konkret lediglich an 59 Nutzer richtete, einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 354,- € und Ersatz der Kosten einer Abmahnung in Höhe von 651,80 € für angemessen.

Wenn Nutzerzahlen nicht feststehen wird für das Anbieten eines Musikalbums in einer Tauschbörse regelmäßig ein Schadenersatz in Höhe von bis zu ca. 600,- € angemessen sein.

Da der Beklagte im Mahnverfahren nur teilweise Widerspruch einlegte und daher einen höheren Schadenersatzbetrag sowie die ersatzfähigen Kosten der Abmahnung bereits anerkannte, war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass auch durch Rechteinhaber, die gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen, bei der Inanspruchnahme von Privatpersonen, die in überschaubarem Rahmen Werke anbieten, Maß zu halten ist. Die Verteidigung ihrer Urheberrechte und die Kompensation erlittenen Schadens und nicht die zusätzliche Erzielung von Einkünften sind nach dem Verständnis dieses Gerichts von den einschlägigen Normen intendiert.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 und 269 Abs. 1 ZPO.

Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zu entscheiden.

 

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