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Hotels, die in den Zimmern der Gäste Radio- oder TV Signale einspeisen, die dort abgerufen werden können, müssen an Verwertungsgesellschaften Gebühren zahlen (vgl. EuGH vom 15.3.2012).  Dies gilt auch in Kureinrichtungen, die ihren Patienten auf den Zimmern Radiogeräte zu Verfügung stellen. Also, wie gehabt.

Spannender war allerdings eine zweite Frage: ob ein Gebietsmonopol einer Verwertungsgesellschaft nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoße.

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß vorläge, dieser aber gerechtfertigt sei, da das  System geeignet und erforderlich sei, um das Ziel der wirksamen Wahrnehmung der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen. 

Wenn aber eine nationale Verwertungsgesellschaft Tarife anwende, die erheblich höher seine als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlange, sei dies ein Anzeichen für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Dies zu prüfen sei  allerdings Sache des tschechischen Gerichts.