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von RA Kai Jüdemann

Leitsatz KJ:

1. § 8 TMG greift für Dienstanbieter, die für ihre Nutzer Zugang zu einem Kommunikationsnetz herstellen, vgl. § 2 Nr. 1 TMG. Der Hotelbetreiber, der sämtlichen Hotelgästen die Nutzung des WLAN Netzwerkes anbietet und ihnen so den Zugang zum Internet vermittelt, gehört als sogenannter Access Provider hierzu. 

2. Es ist fraglich dürfte, ob ein Hoteibetreiber grundsätzlich verpflichtet ist, Belehrungen zu erteilen, da diese grundsätzlich von Access-Providern nicht verlangt wird.

 

 

AG Hamburg-Mitte · Urteil vom 10. Juni 2014

Az. 25b C 431/13

 

…..

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Films … in einer sog. Filesharingbörse.

Der Kläger beauftragte die Firma … mit der Ermittlung und Dokumentation etwaiger Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich des streitgegenständlichen Werkes.

Die Firma teilte dem Kläger mit, dass das Filmwerk über verschiedene IP-Adressen am 21.07.2012 soWie am 22.07.2012 durch einen Nutzer der Tauschbörse µTorrent zum Abruf (Download) angeboten worden sei.

Nach Erhalt des Gestattungsbeschlusses des Landgerichts … vom 17.08.2012 erteilte die … dem Kläger die Auskunft, dass die ermittelten IP-Adressen dem Internetanschluss des „Herrn …“ zuzuordnen sei.

Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 11.09.2012 mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Eine solche gab der Beklagte nicht ab.

Bei dem beauskunfteten Anschluss handelt es sich um den gewerblich genutzten Internetanschluss der …, deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Die Anmeldung auf seinen Namen basiert darauf, dass zum Einrichtungszeitpunkt des Anschlusses eine geschäftliche Anmeldung nicht möglich war.

Der Beklagte beauftragte im Februar 2011 die Firma … mit der Einrichtung eines sog. Internet Gateways. Das Gateway beschränkt die Zugtiffsmöglichkeiten, kann aber nicht generell Dateien mit Musik und Videoinhaiten beschränken ohne nicht auch die Möglichkeit legaler Nutzung wie bspw. Itunes zu verhindern.

Den Hotelgästen wird die Internetnutzung wie folgt ermöglicht: Jeder Gast erhält an der Rezeption auf Nachfrage kostenlos befristete Zugangsdaten. Er kann in seinem Zimmer eine WLAN als auch eine LAN Verbindung nutzen. Er muss sich individuell einwählen und vor der Nutzung in den Nutzungsbedingungen bestätigen, dass er „die Haftung für alle Aktivitäten übernehme“ und „vermutlicher Missbrauch rechtliche Schritte nach sich ziehen könne“ (Vgl. Anlage 84).

Der Beklagte hat die Zimmergaste des 21.07.2012 benannt (Anlage B5). Wer genau von diesen Gästen das Internet genutzt hat, und wie, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Eine durchgängige Datenspeicherung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht durchgeführt.

Der Beklagte hat bereits in den letzten drei bis vier Jahren Abmahnungen der streitgegenständlichen Art von unterschiedlichen Rechteinhabern erhalten.

Der Kläger behauptet, Urheber und Produzent des streitgegenständlichen Filmwerkes zu sein.

Er ist der Ansicht, dass der Beklagte trotz konkreten Anlasses keine erforderlichen und ausreichenden Sicherungsmaßnahmen vorgenommen habe. Bspw. hätte er die für das Filesharing erforderlichen Ports sperren oder seine Hinweise an die Hotelgäste ausbauen können.

Der Kläger beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse sowie deren Zuordnung vollumfanglich.

Auch wenn ein Hotelgast die behauptete Rechtsverletzung begangen habe, ist er der Auffassung, dass ihm weitergehende Absicherungen des Internetanschlusses nicht möglich und zumutbar seien. Störungen der Intemetverbindung aufgrund etwaiger Sperrungen könne er nicht hinnehmen. Seine primär ausländischen und geschäftlich tätigen Hotelgäste seien auf ein störungsfrei funktionierendes Internet angewiesen. Sie würden hohe Standards voraussetzen. Könne er diese nicht erfüllen, sei er in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht.

Viele Gaste kämen zudem aus …, wo man aufgrund der Nutzung von Glasfaser eine der schnellsten Internetverbindungen der Welt habe.

Zudem seien die bisherigen Abmahnverfahren nie weiterfolgt worden, wenn er den Abmahnenden dargelegt hätte, dass der beauskunftete Anschluss der seines Hotels sei. Auch aufgrund dessen hätte er darauf vertrauen dürfen, dass er alles richtig mache.

Er habe sowohl bei der … als auch bei einem Fachanwalt um Rat gefragt. Eine Lösung, wie man Nutzungen der streitgegenständlichen Art ausschließen könne, ohne Einschränkungen von Verfügbarkeit, Performance und Übertragungsgeschwindigkeit hinzunehmen, habe ihm niemand bieten können.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von € 651,80, noch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 400,00 zu.

Auf die Fragen der Aktivlegitimation des Klägers sowie der ordnungsgemäßen Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse kommt es im Ergebnis nicht an, da eine Haftung des Beklagten aus anderen Gründen ausscheidet.

1. Selbst wenn die streitgegenstandliehe Nutzungshandlung durch einen der Hotelgäste über den gewerblich genutzten Hotelanschluss des Beklagten vorgenommen wurde, ist der Beklagte von einer deliktischen Haftung – als Täter und als Teilnehmer – freigestellt, da die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG auf ihn Anwendung findet.

§ 8 TMG greift für Dienstanbieter, die für ihre Nutzer Zugang zu einem Kommunikationsnetz herstellen, vgl. § 2 Nr. 1 TMG. Der Beklagte, der sämtlichen Hotelgästen die Nutzung des WLAN Netzwerkes anbietet und ihnen so den Zugang zum Internet vermittelt, gehört als sogenannter Access Provider hierzu. Auch wenn die Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 8 TMG auf WLAN Betreiber (privat als auch gewerblich) bisher nicht erkennbar thematisiert hat, ist der herrschenden Literaturauffassung in diesem Punkt zu folgen (vgl. Mantz, GRUR-RR 2013, 497 m.w.N.; sowie Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75 m.w.N.).

Nach § 8 Abs. 1 S. TMG sind Dienstanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern die die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt, die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben und nicht kollusiv mit dem Nutzer zusammengearbeitet haben.

Unstreitig ist keiner der Ausnahmetatbestände des § 8 TMG einschlägig.

2. Auf die Anwendbarkeit des § 8 TMG, die von den Parteien nicht ausdrücklich thematisiert wurde, musste das Gericht nicht gesondert hinweisen, da auch ohne dessen Anwendung sowohl eine Täter- als auch eine Teilnehmerhaftung ausscheidet.

Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers ist nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, was insbesondere der Fall ist, wenn er anderen Personen bewusst zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12).

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass zum streitgegenständllchen Zeitpunkt die in der Anlage B5 genannten Personen Hotelgäste anwesend und mindestens teilweise Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten.

Eine Teilnehmerhaftung würde neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Selbst wenn der Beklagte gewusst und gebilligt hätte, dass seine Gäste den Internetanschluss zur Teilnahme an Tauschbörsen nutzen, oder wenn er mit einer gelegentlichen Rechtsverletzungen durch seine Hotelgäste gerechnet hätte, ergibt sich daraus noch nicht, dass er von der in konkret in Rede stehenden Nutzungshandlung Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11). Der Kläger hat dies auch nicht vorgetragen.

3. Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, da er keine ihm mögliche und zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat.

Zu den Voraussetzungen der Störerhaftung hat der BGH in seinem Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12) ausgeführt: „Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Tatar oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umstanden des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 – Kinderhochstühle im Internet II, mwN).“

Für den Beklagten als geschäftlichen Betreiber eines Hotel WLAN-Netzwerkes müssen im Ausgangspunkt die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der Provider-Störerhaftung gelten (vgl. Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75). Daraus folgt insbesondere, dass der Maßstab der Zumutbarkeit streng anzusetzen ist.

Auch bei Vertretung der Ansicht, dass § 8 TMG (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit) einer Inanspruchnahme als Störer nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. bspw. OLG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 – 5 U 68/10), so muss seine privilegierende Wertung den anzusetzenden Pflichtenmaßstab maßgeblich prägen. Auch der BGH integriert nunmehr die Vorgaben des TMG, als auch der E-Commerce-RL und der Rechtsprechung des EuGH in die Bewertung der Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11).

Für einen Filehosting-Dienst hat der BGH entschieden, dass etwaige Sicherungspflichten erst ab Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung und für die Zukunft zu ergreifen sind, um gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Wobei es hinsichtlich der Gleichartigkeit zwar nicht auf die Person desjenigen ankommt, der den Verletzungstatbestand erfüllt, sich die Verletzungshandlung aber auf das konkret urheberrechtlich geschützte Werk beziehen muss (BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11).

Bei Gleichstellung des gewerblichen WLAN-Betreibers würde eine Störerhaftung vorliegend bereits aus diesem Grund scheitern. Denn der Beklagte war zwar aufgrund von diversen Abmahnungen seit drei bis vier Jahren in Kenntnis gelegentlicher, ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen über den Hotelanschluss, nicht jedoch über die konkret vorgeworfene. Dass das konkret benannte geschützte Filmwerk des Klägers nach Erhalt der Abmahnung noch einmal verletzt worden sein soll, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Störer scheitert aber jedenfalls an der mangelnden Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen.

Die von ihm bereits ergriffenen Maßnahmen sind hinreichend. Der Beklagte betreibt kein ungesichertes WLAN Netzwerk, denn das eingerichtete Internet Gateway beschränkt die Zugriffsmöglichkeiten zumindest teilweise. Durch die Vergabe befristeter ZUgangsdaten wird die Missbrauchsmöglichkeit durch hotelexterne Dritte reduziert und zudem werden die Hotelgäste gemäß der Anlage B4 belehrt.

Ein Ausbau der Hinweispflichten war auch nach Erhalt diverser Abmahnungen nicht erforderlich. Fraglich dürfte ohnehin sein, ob ein Hoteibetreiber grundsätzlich verpflichtet ist, Belehrungen zu erteilen (so in einem ähnlich gelagerten Fall das LG Frankfurt a.M., MMR 2011, 401). Bei „klassischen“ Access Provider werden Hinweise und Belehrungen grundsätzlich nicht gefordert (vgl. Mantz, GRUR-RR 2013, 497, 499). Auch ein Hoteibetreiber kann grundsätzlich so gut wie keinen Einfluss auf seine – eigenverantwortlich handelnden – Gäste nehmen. Die Frage kann aber dahinstehen, da die erteilten Hinweise jedenfalls inhaltlich ausreichend und für internationale Gäste auch in der jeweiligen Sprache abrufbar sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keiner Sperrung von Ports. Der Kläger hat Bezug genommen auf ein Urteil des Landgericht Hamburgs, in welchem dieses entschied, dass es dem Betreiber eines Internetcafes möglich und zumutbar sei, Rechtsverletzungen mittels Filesharing bspw. durch Sperrung etwaiger Ports zu verhindern (vgl. LG Hamburg, MMR 2011, 475). Der Kläger hat zum einen bereits nicht vorgetragen, welche Ports der Beklagte genau hätte sperren sollen und zum anderen, ob eine solche Sperrung die streitgegenständliche Nutzungshandlung wirksam hätte verhindern können. Es dürfte Einigkeit dahingehend bestehen, dass unwirksame oder ineffektive Mahnahmen von Providern nicht verlangt werden können (vgl. bspw. OLG Hamburg, MMR 2009, 631).

Dem Beklagten ist es auf jeden Fall nicht zumutbar, Maßnahmen zu ergreifen, die gleichzeitig die Gefahr in sich tragen, dass der Zugang zu rechtmäßigen Angeboten unterbunden wird, und/oder zur Folge haben, dass die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses merkbar begrenzt wird.

Denn dem Beklagte, der aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist, seinen Hotelgästen eine störungsfreie Internetnutzung zu ermöglichen, dürfen keine Maßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11). Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass es bei Einschränkungen der Internetnutzung nicht auszuschließen ist, dass er seine Hauptkunden verliert und er damit in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.

Maßnahmen, die die streitgegenständliche Rechtsverletzung hätten verhindern können und gleichzeitig sämtlichen genannten Voraussetzungen gerecht werden, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

II. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.