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Barilla Pesto – Vielerlei Sorten Pesto tummeln sich in den Regalen der Supermärkte – hierbei unterscheiden sich die Zutaten ganz erheblich – so findet man viele Sorten pesto alla genovese mit Sonnenblumkernöl statt Olivenöl- was nicht nur von mir, sondern auch von der Stiftung Warentest kritisiert wird. Cashew- statt Pinienkerne sind inzwischen auch Standard. Die Originalrezeptur findet sich fast nirgendwo. Genua in weiter Ferne.

Aber auch bei anderen Sorten Pesto stellt sich die Frage, ob die Werbung mit der Bezeichnung als Pesto „alla“ oder „con“ nicht irreführend ist.

So bietet  „Barilla“ ein grünes Pesto Basicolo e Rucola“ an, in dem sich sagenhafte 1,5 % Rucolaanteil finden. Auf der Rückseite des Glases sind  die Ingredienzen Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Neben  20,7% Basilikum, 11,8% Petersilie und 1,5% Rucola und: Sonnenblumenöl. Das Pesto soll u.a.  nach Rucola schmecken – daher sei ttrotz des geringen Rucola-Anteils die Aufmachung des Produkts nicht  irreführend – sei das Ansicht des OLG Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 22. August 2019.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte zuvor auf Unterlassung geklagt, da er die Aufmachung des Produkts für irreführend hielt. Sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5%.

Das OLG Frankfurt am Main begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst das Zutatenverzeichnis lese. Hier ließen sich dem Zutatenverzeichnis die korrekten prozentualen Zutatenangaben entnehmen.

Das das natürlich nicht so stimmt, zeigt sich an dem Verfasser des Artikels. Ich stelle regelmäßig erst nach dem Kauf zuhause fest, was sich in dem Pestoglas befindet -auch bei Barilla Pesto.

Nach Ansicht des OLG sei  die auch nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils bei Barilla Pesto wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden…, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden

Die Produktbezeichnung sowie Etikettierung rufe beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung hervor, dass das angebotene Pesto dem Geschmacksbild des Rucola zumindest auch entspreche. Das sei hier unstreitig der Fall.  Die Verbrauchererwartung werde nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthalte. 

Mit der Ansicht steht das OLG Frankfurt am Main wohl allein da – zumindest ich bin anderer Ansicht.

Fragen zum Wettbewerbsrecht? WIr helfen Ihnen gerne.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.8.2019, Az. 6 U 133/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.8.2018, Az. 2/6 

Quelle: Pressemeldung des OLG