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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 23.12.2005 entschieden, dass auch ein Beifahrer den Führerschein verliert, wenn ihm Mischkonsum von Alkohol und Cannabis nachgewiesen werden kann.

Der Antragsteller wurde am 05.02.2005 als Beifahrer von der Polizei kontrolliert. Er gab sich als Fahrzeughalter zu erkennen. Der Fahrer war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und stand außerdem unter Alkohol- und BTM-Einfluss. Auch beim Beifahrer (Antragsteller) wurde eine Blutentnahme angeordnet. Die Untersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,39 ‰ sowie einen positiven Befund hinsichtlich Cannabinoiden.

Das Gericht führte hierzu aus:

Dem  Antragsteller dürfte es an der Fahreignung fehlen, weshalb das Landratsamt Böblingen ihm die Fahrerlaubnis habe entziehen müssen. Nach der Fahrerlaubnisverordnung bestehe ein der Fahreignung entgegenstehender Mangel, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen werde. Dagegen berühre der gelegentliche Konsum von Cannabis die Fahreignung nicht, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren trennen könne, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolge oder wenn weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein Kontrollverlust vorliege.

Nach den erhobenen Befunden liege beim Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsum und zum Zeitpunkt des Vorfalls am 05.02.2005 zusätzlich (erheblicher) Parallelkonsum von Alkohol vor. Damit fehle es an seiner Fahreignung und es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiere bzw. zum Zeitpunkt des Vorfalls konsumiert habe. Soweit der Antragsteller einwende, der Vorfall belege gerade, dass er ja Beifahrer gewesen und deshalb zwischen Konsum und Fahren trennen könne, werde übersehen, dass nicht nur das fehlende Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zur Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers führe, sondern auch der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch ohne Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Cannabiskonsum und Fahreignung stünde dem nicht entgegen, denn das Bundesverfassungsgericht habe sich zur Bedeutung des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol für die Fahreignung nicht geäußert. Die Anordnung des Sofortvollzuges dürfte ebenfalls nicht unverhält­nismäßig sein. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allge­meinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßen­verkehr ergebe, bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werde.

Der Beschluss (10 K 3224/05) ist rechtskräftig. Der VGH Bad.-Württ. hat die Beschwerde des Antragsteller mit Beschluss vom 10.02.2006 zurückgewiesen.

Die Besonderheit des Falles liegt hier u.a. darin, dass der Beifahrer auch Halter des Fahrzeuges war.

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Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg