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Benutzungszwang Marke – Krombacher Felsquellwasser – LG Bochum vom 23.11.2017 (I-14 O 171/17)

Benutzungszwang Marke – Krombacher „Felsquellwasser“

Die Krombacher Brauerei hat erstinstanzlich ein Verfahren auf Einwilligung der Löschung der Marke „Felsquellwasser“ verloren, da nach Ansicht des Landgerichts Bochum die Marke nicht markenmäßig benutzt wurde. Die Krombacher Brauerei hatte zwar den Slogan „mit Felsquellwasser gebraut“ regelmäßig verwendet und dem Zeichen sogar ein ® beigefügt, allerdings war diese Nutzung nicht ausreichend. Ein Bier mit unter dem Zeichen wurde nicht verkauft. Ein Antrag aus dem Jahr 2008 die Marke „Krombacher – mit Felsquellwasser gebraut“ einzutragen, wurde nicht weiter verfolgt (DE 3020080013265). 

Am 24.11.2017 hat die Brauerei die Marke „Felsquellwasser“ erneut angemeldet (DE 3020171120765).

 

Die Entscheidung: Landgericht Bochum, Urteil vom 23.11.2017 (I-14 O 171/17)

….. 

Die Beklagte wird verurteilt,

in die Löschung der deutschen Wortmarke „Felsquellwasser“, Registernummer …., einzuwilligen,

den Kläger von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.237,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2017 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 
T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist IT-Techniker, Netzwerkspezialist und Hobbybrauer. Die Beklagte betreibt eine bekannte Brauerei und ist Inhaberin der im deutschen Markenregister unter der Nummer … am 07.06.2010 für Biere in der Klasse 32 eingetragenen Wortmarke „Felsquellwasser“. Sie bewirbt ihr Bier „L“ mit dem Slogan „mit Felsquellwasser gebraut“ und gibt an, das deutsche Reinheitsgebot von 1516 einzuhalten.

Am 3. April 2017 hat der Kläger ein Löschungsverfahren wegen Verfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt angestrengt, dagegen hat die Beklagte unter dem 21. Juli 2017 Widerspruch eingelegt. Da außergerichtliche Lösungen nicht gefunden wurden, macht der Kläger mit vorliegender Klage seinen Löschungsanspruch weiter geltend.

Er ist der Ansicht, die Marke sei wegen Verfalls zu löschen. Die Benutzungsschonfrist habe am 7. Juni 2015 geendet, ein Bier mit dem Namen „Felsquellwasser“ werde – insoweit unstreitig – nicht hergestellt. Der Begriff Felsquellwasser sei daher rein beschreibend für den Inhaltsstoff „Wasser“, das nach dem deutschen Reinheitsgebot neben Gerste, Hopfen und Hefe im Bier enthalten sein dürfe. Von daher sei die Marke nicht markenmäßig genutzt worden. Die Marke sei lediglich als Beschaffenheitsbezeichnung genutzt worden, dies sei als markenmäßige Nutzung nicht ausreichend, weil die Marke nicht für Wasser, sondern nur für Bier eingetragen worden sei. Eine markenmäßige Benutzung ergebe sich auch nicht durch die Anbringung des „®“ bei dem Begriff Felsquellwasser auf den Etiketten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

in die Löschung der deutschen Wortmarke „Felsquellwasser“, Registriernummer …., einzuwilligen,

den Kläger von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.237,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Marke werde von ihr rechtsbehaltend genutzt. Dazu behauptet sie, – insoweit unstreitig -, dass alle 4,18 Milliarden Flaschen Bier, die in dem Zeitraum vom 2012 bis 2017 verkauft worden seien, die Marke „Felsquellwasser ®“ getragen hätten, das seien mindestens 470 Millionen Flaschen pro Jahr, 2012 sogar 857 Millionen Flaschen. Dabei werde auf den Rückenetiketten jeweils der Zusatz „mit Felsquellwasser® gebraut“ verwendet. Auch in der Print- und der TV-Werbung sowie im Gastronomiebereich und im Internet werde der Slogan hervorgehoben unter Nutzung der Marke werbend eingesetzt. Die Marke trete dem Verbraucher auch immer in Verbindung mit „L“ entgegen, so dass diese Marke auch als Herkunftskennzeichen genutzt werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung der Marke „Felsquellwasser“ gem. §§ 49 Abs. 1, 26 Markengesetz. Denn die Marke wurde von der Beklagten innerhalb der Benutzungsschonfrist und darüber hinaus nicht markenmäßig genutzt.

Die streitgegenständliche Marke ist eingetragen für Biere, so dass eine markenmäßige Nutzung zunächst dann anzunehmen wäre, wenn die Marke zur Kennzeichnung eines derartigen Produkts genutzt worden wäre. Das ist unstreitig nicht der Fall, die Beklagte vertreibt ihre Biere unter der Bezeichnung L und nicht unter der Wortmarke.

Eine markenmäßige Nutzung ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte unstreitig auf den Rückenetiketten aller Flaschen den Slogan „mit Felsquellwasser® gebraut“ verwendet, wobei der Begriff „Felsquellwasser“ ein „®“ trägt. Diese Kennzeichnung zeigt dem Verkehr lediglich, dass der damit gekennzeichnete Begriff als Warenzeichen eingetragen ist, führt aber isoliert nicht dazu, dass deshalb eine markenmäßige Nutzung zu bejahen wäre, zumal dafür noch erforderlich ist, dass die Marke zur Kennzeichnung des Produkts genutzt wird. Das ist nicht der Fall, die Nutzung der Marke auf den Rückenetiketten innerhalb eines Slogans kennzeichnet nicht das Produkt selbst, sondern hebt einen Bestandteil des Produkts besonders hervor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Marke auch nicht als Herkunftshinweis zu verstehen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die Marke „Felsquellwasser®“ dem Verbraucher immer in Verbindung mit der Bezeichnung „L“ entgegentritt. Von daher wird der Verkehr den Begriff Felsquellwasser möglicherweise der Bezeichnung „L“ zuordnen, ihn aber nicht isoliert als Herkunftshinweis verstehen. Das muss er auch nicht, da die Herkunft des Produktes durch den Namen der Beklagten hinreichend ausgewiesen ist. Hinzukommt, dass die Beklagte diesen Begriff nicht isoliert, sondern stets in dem Slogan „mit Felsquellwasser gebraut“ verwendet. Selbst wenn dieser Slogan angesichts der unstreitig umfangreichen Benutzung sowie der auch der Kammer bekannten Werbung bekannt sein dürfte, ist der Begriff Felsquellwasser isoliert nicht als Herkunftshinweis genutzt worden und damit als solcher etabliert, so dass auch deshalb keine markenmäßige Nutzung festgestellt werden kann.

Abschließend bleibt daher festzustellen, dass innerhalb der Benutzungsschonfrist die Beklagte ihre Wortmarke „Felsquellwasser“ zwar unstreitig umfangreich verwendete, aber nicht markenmäßig für das eingetragene Produkt nutzte, so dass die Marke wegen Verfalls zu löschen war.

Der Kläger hat weiter einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 3.237,91 Euro für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO

(….)

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