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BGH Urteil vom 31. März 2010 (2 StR 76/10)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 2010 eine Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden aufgehoben, weil dieses die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB nicht geprüft hat.

Der Bundesgerichtshof verlangt beim Vorliegen multiplen Substanzgebrauchs ohne dadurch verursachte Persönlichkeitsveränderungen die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, sofern der Angeklagte durch sein Verlangen nach Drogen und Alkohol im Zeitpunkt der Tatbegehung unter einem nicht erheblichen Druck zur Geldbeschaffung stand.

Dies gälte, obwohl nach § 64 StGB die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist,  da das Tatgericht das ihm eingeräumte Interesse zumindest auszuüben habe und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen müsse.

Revision hatte in diesem Fall der Angeklagte geführt und die Verletzung von § 64 StGB ausdrücklich gerügt.