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Schon der einmalige Konsum harter Drogen rechtfertigt in aller der die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies geht aus einem Eilbeschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom  06.03.2007, Az.: 16 B 332/07).

Der Antragsteller hatte gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde Rechtsschutz begehrt, nachdem er in eine Polizeikontrolle geriet bei dieser festgestellt wurde, dass er offensichtlich unter der Wirkung eines berauschenden Mittels stand, Eine Blutprobe ergab  90 ng/ml Kokain und mehr als 1000 ng/ml Cocainmetabolit.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde entzog dem Fahrer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass er nicht mehr berechtigt war, seine tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland zu gebrauchen. . Dagegen erhob er Widerspruch und beantragte beim VG Gelsenkirchen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das VG ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wies das OVG zurück.

Das OVG entschied, dass bereits der einmalige Konsum von „harten“ Drogen in aller Regel die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könne, bestünden nicht. Insoweit seien eine nachgewiesene mindestens einjährige Abstinenz sowie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. Eigeninitiierte Drogenscreenings seie ohne Aussagekraft. Zwar habe er  verschiedene Ergebnisse von Drogenscreenings vorgelegt, die sein Hausarzt durchgeführt habe. Solchen fehle aber in der Regel die erforderliche Aussagekraft, weil der Betreffende sich gegebenenfalls bei fortbestehendem Drogenkonsum einen ihm günstig erscheinenden Untersuchungstermin ausgesucht haben könne. Eine aussagekräftige Untersuchung setze vielmehr voraus, dass sie zu einem für den Betreffenden nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolge, er also zum Beispiel kurzfristig und unvorhersehbar von der Behörde zur Untersuchung aufgefordert werde.