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Der Europäischen Gerichtshof hat aktuelle eine Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM auf, in dem einem Matratzenhersteller die Nutzung seiner Bildmarke untersagt wurde. Grund war die nicht ausreichende Begründung der Beschwerdekammern bezüglich des Umfangs der  Nutzung der von einem spanischen Unternehmen eingetragenen Wortmarke „Matratzen“.

Aus dem Urteil:

In der Rechtssache T‑351/08

Matratzen Concord GmbH

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Pablo (….)  und Mariano (…)

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Mai 2008 (Sache R 1034/2007‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pablo (…)  und Mariano (…)einerseits und der Matratzen Concord GmbH andererseits

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

(…)

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 17. September 2003 meldete die Klägerin, die Matratzen Concord GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:



3        Die Waren, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 10, 20 und 24 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung:

–        Klasse 10: „Kissen, Kopfkissen, Matratzen, Luftkissen und Betten für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 20: „Matratzen; Luftmatratzen; Betten; Lattenroste, nicht aus Metall; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche)“;

–        Klasse 24: „Bettdecken; Kissenbezüge; Bettwäsche; Federbettdecken; Inletts; Matratzenüberzüge; Schlafsäcke“.

4        Am 3. Dezember 2004 erhoben Pablo Barranco Schnitzler und Mariano Barranco Rodriguez (im Folgenden: Widersprechende) gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch. Der Widerspruch war auf die Wortmarke MATRATZEN gestützt, die am 4. Februar 1994 in Spanien unter der Nr. 1774341 für folgende Waren der Klasse 20 des Abkommens von Nizza eingetragen worden war: „Alle Arten von Möbeln und insbesondere Ruhemöbel wie Betten, Schlafcouchs, Feldbetten, Wiegen, Sofas, Hängematten, Etagenbetten und Säuglingstragetaschen; umbaubare Möbel; Bett- und Möbelräder; Nachtschränke; Stühle, Sessel und Schemel; Federmatratzen, Strohmatratzen, Matratzen und Kissen“.

5        Der Widerspruch wurde mit dem Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) begründet, in Bezug auf sämtliche Waren erhoben, für die die Marke angemeldet wurde, und auf sämtliche von der älteren Marke erfassten Waren gestützt.

6        Nachdem die Widersprechenden zum Nachweis der Benutzung der älteren Marke aufgefordert worden waren, legten sie folgende Dokumente vor:

–        122 Rechnungen, die zwischen September 1999 und September 2004 an verschiedene Kunden in Spanien, insbesondere in der Region Barcelona, adressiert worden waren;

–        21 Zeitungsausschnitte, erschienen in der Zeit von August 2000 bis Juli 2004 in den spanischen Zeitungen La VanguardiaEl Periódico und Mundo deportivo.

7        Mit Entscheidung vom 10. Mai 2007 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt.

8        Am 3. Juli 2007 erhob die Klägerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

9        Mit Entscheidung vom 30. Mai 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, da sie der Auffassung war, dass die Widersprechenden den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke geführt hätten und in Spanien die Gefahr der Verwechslung der beiden Marken bestehe.

Verfahren und Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12      Das Gericht hat die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts mit Schreiben vom 11. August 2009 aufgefordert, zur Frage der möglicherweise unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Art der Benutzung des älteren Zeichens und daher auch hinsichtlich der ernsthaften Benutzung der älteren Marke, die das Gericht von Amts wegen aufzugreifen beabsichtige, Stellung zu nehmen. Erste Stellungnahmen der Parteien sind bei der Kanzlei des Gerichts am 1. September 2009 (Klägerin) und am 2. September 2009 (HABM) eingegangen. Das HABM hat in seiner Stellungnahme beantragt, sich zur Antwort der Klägerin auf die Frage des Gerichts schriftlich äußern zu dürfen. Die weiteren Stellungnahmen der Parteien sind am 22. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

Rechtliche Würdigung

Vorbringen der Parteien

13      Befragt zur möglicherweise unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Art der Benutzung des älteren Zeichens, hat die Klägerin vorgetragen, die Beschwerdekammer habe sich nur lapidar geäußert. Das HABM könne auch nicht behaupten, die angefochtene Entscheidung sei auch unter Berücksichtigung der Begründung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 10. Mai 2007 zu lesen, da die Entscheidung der Beschwerdekammer aus sich heraus nachvollziehbar sein müsse.

14      Das HABM hat dazu ausgeführt, dass die Beschwerdekammer die Gründe, auf die sie sich bei ihrer Bewertung der Benutzung des älteren Rechts gestützt habe, klar dargestellt habe. Die Beschwerdekammer habe insbesondere in den Randnrn. 21 ff. der angefochtenen Entscheidung ausführlich erklärt, warum die Benutzung der älteren Marke auch in der durch die in Randnr. 6 erwähnten Dokumente nachgewiesenen, leicht veränderten Form als Benutzung gelten könne. In Randnr. 24 dieser Entscheidung habe sie, zugegebenermaßen knapp, aber deshalb nicht unzureichend erläutert, warum nach ihrer Auffassung die Benutzung auch im Hinblick auf die von der Eintragung umfassten Waren und nicht etwa nur als Marke für die Dienstleistungen eines Einzelhändlers erfolgt sei. Anschließend habe sich die Beschwerdekammer in Randnr. 25 mit der Frage auseinandergesetzt, ob der territoriale Umfang der nachgewiesenen Benutzung ausreichend sei. Schließlich habe die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 10. Mai 2007 durch die Bezugnahme auf einzelne Unterlagen eine detaillierte Begründung geliefert.

15      In der mündlichen Verhandlung hat das HABM die erwähnten Randnummern der angefochtenen Entscheidung aufgegriffen, die Erwägungen der Beschwerdekammer erläutert und daraus geschlossen, dass die Entscheidung eine ausreichende Begründung enthalte. Die Beschwerdekammer habe in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung betreffend das Fehlen einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der älteren Marke durch ihre Benutzung auf die dazu von der Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 10. Mai 2007 gelieferte Begründung Bezug genommen. In Wirklichkeit gehe es, insbesondere was die Begründung der Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung betreffe, nicht um die formelle, sondern um die materielle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Schließlich hat sich das HABM auf das Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co‑Frutta/Kommission (T‑355/04 und T‑446/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), berufen, in dem zu einer Entscheidung, die eine knappe Begründung enthalten habe, entschieden worden sei, dass dieser kein Begründungsmangel anhafte.

Würdigung durch das Gericht

16      Nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009) sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Außerdem bestimmt Regel 50 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), dass die Entscheidung der Beschwerdekammer die Entscheidungsgründe enthalten muss.

17      Dazu ist entschieden worden, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung unter die Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 253 EG fällt und eine Rüge zwingenden Rechts darstellt, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss. Ferner hat die Pflicht des HABM, seine Entscheidungen mit Gründen zu versehen, denselben Umfang wie die aus Art. 253 EG folgende Verpflichtung. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Mit dieser Verpflichtung wird das zweifache Ziel verfolgt, den Betroffenen die Kenntnisnahme von den Gründen für die Maßnahme zur Verteidigung ihrer Rechte und dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, Slg. 2004, I‑10107, Randnrn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Die Beschwerdekammern müssen in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlassen, nicht auf alle Argumente eingehen, die die Betroffenen vortragen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T‑204/03, Slg. 2006, II‑3779, Randnr. 199).

19      Das Gericht stellt im vorliegenden Fall jedoch fest, dass, wie im Übrigen das HABM einräumt, die Beschwerdekammer der Würdigung der Art der Benutzung des älteren Zeichens nur die Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung widmete, in der Folgendes ausgeführt wird:

„Wie klar aus den Zeitungsausschnitten hervorgeht, wird die Marke nicht nur zur Bezeichnung des Einzelhändlers ohne sichtbare Verbindung zu den betreffenden Waren benutzt. Die einzige Marke, die in diesen Werbungen zu sehen ist, ist die fragliche ältere Marke, so dass nichts darauf hinweist, dass der Verbraucher annähme, die vermarkteten Waren stammten von einem anderen Unternehmen.“

20      Die Beschwerdekammer hat damit jedoch keine ausreichende Begründung geliefert, die ihre Überlegungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte.

21      Erstens beschränkte sich die Beschwerdekammer auf die Behauptung, es gehe „klar aus den Zeitungsausschnitten hervor“, dass das fragliche Zeichen nicht nur abseits einer sichtbaren Verbindung zu den betreffenden Waren benutzt werde, ohne dies in irgendeiner Weise zu erläutern.

22      Selbst wenn man unterstellt, die Beschwerdekammer habe durch den zweiten Satz derselben Randnummer ihrer Entscheidung, wonach die fragliche Marke die einzige Marke sei, die in diesen Werbungen zu sehen sei, ihre Überlegungen näher ausführen wollen, reicht dies nicht aus, um diese Überlegungen klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Zum einen schließt dieser Umstand nicht aus, dass die den Gegenstand der Werbeanzeigen bildenden Waren von Dritten hergestellt und von diesen nicht mit einer Marke versehen wurden, wie dies bei Waren mit niedriger Standardqualität der Fall ist. Zum anderen steht diese Behauptung im Widerspruch zu der Tatsache, dass bei einigen der in diesen Anzeigen abgebildeten Waren andere Zeichen vorhanden sind, wie dies z. B. bei dem Zeichen „Sleep Harmony by H“, das unter einem Bettrahmen zu sehen ist, und dem Zeichen „Malahne“ der Fall ist, das in der in El Periódico vom 7. Juni 2003 erschienenen Anzeige in Verbindung mit einer Matratze abgebildet ist. Die Beschwerdekammer führte auch ihre Erwägungen zur Angabe von Adresse und Öffnungszeiten der drei Geschäfte in Barcelona in diesen Anzeigen nicht aus.

23      Zweitens weist das Gericht zur Art der Benutzung des fraglichen Zeichens darauf hin, dass die Beschwerdekammer hinsichtlich der oben in Randnr. 6 erwähnten Rechnungen keine Begründung geliefert hat. Auf diese Rechnungen wurde nur in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen, in der die Beschwerdekammer feststellte, dass „die zahlreichen Rechnungen und Zeitungsausschnitte durchaus ausreichen, um die ernsthafte Benutzung der älteren Marke für die [betreffenden] Waren nachzuweisen“, ohne dies in irgendeiner Weise zu erläutern. Die Ausführungen des HABM in der mündlichen Verhandlung können diesen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung nicht heilen, da das HABM die Gründe einer Entscheidung, der ein Begründungsmangel im Sinne von Art. 253 EG anhaftet, nicht im gerichtlichen Verfahren ergänzen darf (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD], T‑405/07 und T‑406/07, Slg. 2009, II‑1441, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Entscheidung einer Beschwerdekammer muss sich nämlich selbst genügen, und die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts müssen, wie in Randnr. 17 erwähnt, in dieser Entscheidung selbst zum Ausdruck gebracht werden, damit die Betroffenen die Gründe der Entscheidung verstehen und der Unionsrichter ihre Rechtmäßigkeit kontrollieren kann. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall hinsichtlich der Überlegungen der Beschwerdekammer zu diesen Rechnungen nicht der Fall.

24      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung keine ausreichende Begründung hinsichtlich der Art der Benutzung des älteren Zeichens und daher auch hinsichtlich der ernsthaften Benutzung der älteren Marke geliefert hat. Nach der in Randnr. 17 angeführten Rechtsprechung betrifft die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung ihre formelle Rechtmäßigkeit und stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 253 EG dar.

25      Die Feststellung in der vorstehenden Randnr. 24 wird auch durch die Behauptung des HABM, die Widerspruchsabteilung habe in ihrer Entscheidung vom 10. Mai 2007 eine detaillierte Begründung hinsichtlich der verschiedenen vorgelegten Dokumente geliefert, die im Übrigen durch nichts untermauert ist, nicht in Frage gestellt. Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass, wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der unteren Instanz des HABM im vollen Umfang bestätigt, diese Entscheidung und ihre Begründung zu dem Kontext gehören, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde, der den Parteien bekannt ist und dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung [VITAL FIT], T‑111/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnrn. 47 bis 50).

26      Im vorliegenden Fall ist die Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung die einzige Randnummer, die der Art der Benutzung des betreffenden Zeichens gewidmet ist. Entgegen den oben angeführten Rechtssachen nahm die Beschwerdekammer jedoch in keiner Weise auf die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Bezug, und es ist nicht klar ersichtlich, dass sich die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung die Gründe der unteren Instanz sowie deren Analyse der Art der Benutzung des Zeichens als Marke zu eigen gemacht hätte.

27      Zu dem vom HABM in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteil, mit dem zu einer Entscheidung, die eine knappe Begründung enthielt, entschieden worden ist, dass ihr kein Begründungsmangel anhaftet, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in diesem Urteil zwar zunächst hervorgehoben hat, dass die gegebene Begründung tatsächlich knapp gehalten ist, jedoch ferner darauf hingewiesen hat, dass die Entscheidung eine klare Analyse enthält und die Erwägungen des Organs, des Urhebers des Rechtsakts, klar zum Ausdruck bringt (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn. 103 bis 105). Aufgrund der in den vorstehenden Randnrn. 19 bis 24 enthaltenen Erwägungen ist dies hier nicht der Fall.

28      Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 erlassen wurde und daher in vollem Umfang aufzuheben ist, so dass über die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe nicht zu entscheiden ist.

Kosten

29      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Mai 2008 (Sache R 1034/2007‑2) wird aufgehoben.

2.      Das HABM trägt die Kosten.

Quelle: EuGH

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