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Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot sind Erzeugnisse aus Kräutern und  synthetischen Cannabinoiden, die ausschließlich zu Entspannungszwecken in den  Verkehr gebracht werden, keine Arzneimittel, da sie keine Stoffe oder  Stoffzusammensetzungen  zur Vorbeugung oder Heilung einer Krankheit darstellen. Der Begriff der sogenannten Funktionsarzneimittel wird dahin definiert, dass darunter „alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen [fallen], die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um … die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder  metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen.“

Dies hätte zur Folge, dass Kräutermischungen, die nicht unter das BtMG fallen auch nicht nach dem Arzneimittelgesetz strafbar wären. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage dem EuGH vorgelegt.

Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen 

C-358/13 und C-181/14

 

Link zur Pressemeldung des EuGH