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Filmhersteller – Urteil des BGH vom 22.10.1992 zu Fassbinders Die Ehe der Maria Braun

Wer ist Filmhersteller ? 

Der BGH entschied in einer Klage der Mutter des zu früh verstorbenen Rainer Werner Fassbinder, das die in  § 94 UrhG belohnte Leistung des Filmherstellers nicht in einem künstlerisch-schöpferischen Beitrag zum Filmwerk liegt  wenn dieser auch im Einzelfall gegeben sein kann, sondern in der Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung und der organisatorischen Tätigkeit, die erforderlich sind, um den Film als fertiges Ergebnis der Leistungen aller bei seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung geeignetes Werk herzustellen.

BGH, Urteil vom 22.10.1992 – I ZR 300/90 (OLG Düsseldorf)

Die Kl. ist die Mutter des am 10.6. 1982 verstorbenen Künstlers und Regisseurs Rainer Werner Fassbinder (im folgenden: RWF). Sie hat im Verlauf des Verfahrens, wie später auch ihr Miterbe, ihren Erbteil auf die „Rainer Werner Fassbinder Foundation Gemeinnützige Nachlaßstiftung GmbH“ übertragen, deren alleinige Geschäftsführerin sie ist.

Die Bekl., die früher die Firma „Atlas Trio Filmkunst GmbH“ führte, betreibt seit Jahren die Verwertung des Films „Die Ehe der Maria Braun“. Die Kl. verlangt von der Bekl. die Auszahlung eines Gewinnanteils an die Stiftung.

RWF hatte Mitte der 70er Jahre mit der Bearbeitung des Filmstoffs „Die Ehe der Maria Braun“ begonnen. Nach Erstellung eines Exposés schlossen die Drehbuchautoren Peter M. und Pea F. mit dem Filmkaufmann Michael Fe., der unter der Firma A. Produktion handelte, am 10.8.1977 einen Drehbuchvertrag. RWF und Fe. wollten, wie bereits bei fünf Filmwerken zuvor, auch an diesem Film gemeinsam arbeiten. RWF lag daran, seine Rechtsbeziehungen zu Fe. hinsichtlich des Films schriftlich festzulegen. Zu einer abschließenden schriftlichen Vereinbarung kam es jedoch trotz des Austausches mehrerer schriftlicher Erklärungen nicht.

Der Film wurde im Frühjahr 1978 hergestellt, wobei RWF die Regie führte, während die Verwaltung und Organisation in erster Linie in der Hand von Fe. lagen.

Fe. hatte am 22.12.1977 mit der Bekl. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Produktion eines anderen Films gegründet. Durch Zusatzvertrag vom 28.12.1977 wurde der Gesellschaftszweck auf die Herstellung des Films „Die Ehe der Maria Braun“ erweitert. Am 10.1.1978 schloß Fe. mit dem WDR, der dafür von RWF statt des ebenfalls interessierten ZDF ausgewählt worden war, für diesen Film einen sogenannten Produktionsvertrag.

Mit Vertrag vom 23.8.1978 übertrug Fe. „sämtliche Nutzungsrechte an dem Film,Die Ehe der Maria Braun‘ nebst Drehbuch“ auf die Bekl.

Die Kl. ist der Auffassung, RWF habe eine Gewinnbeteiligung von 50 % an den Verwertungserlösen des Filmsbeanspruchen können, weil er Mithersteller des Films gewesen sei und zudem eine mündliche Koproduzentenvereinbarung mit Fe. getroffen habe. Sie hat vor dem LG beantragt, die Bekl. zur Zahlung dieser Gewinnbeteiligung zu verurteilen.

Die Bekl. hat gegen die Klage vorgebracht, RWF sei nicht gemeinsam mit Fe. Koproduzent des Films gewesen. Ein mündlicher Koproduktionsvertrag sei nicht geschlossen worden. Im übrigen hat die Bekl. die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat durch Teilurteil die Bekl. verurteilt, an die Erbengemeinschaft einen Teilbetrag zu zahlen. Auf die Berufung der Bekl. hat das BerG das Teilurteil abgeändert und die darin zuerkannte Klageforderung abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Kl., das landgerichtliche Teilurteil vom 15.6.1988 wiederherzustellen mit der Maßgabe, daß die Bekl. verurteilt werden soll, an die Rainer Werner Fassbinder Foundation Gemeinnützige Nachlaßstiftung GmbH zu zahlen. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

1. 1. Das BerG hat ausgeführt, die Klageforderung sei nicht als Schadensersatzanspruch begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, daß RWF neben Fe., der unstreitig als Filmhersteller anzusehen sei, Mithersteller des Films „Die Ehe der Maria Braun“ gewesen sei.

Die künstlerischen Beiträge, die RWF für das Filmwerk geleistet habe, wie die Drehbuchbearbeitung und die Regieleistung, hat das BerG nicht als Tätigkeit eines Filmherstellers im Sinne des § 94 UrhG angesehen. RWF sei allerdings der alles überlagernde Künstler gewesen. Sein berühmter Name und der in Aussicht genommene Filmstoff hätten ausgereicht, das ZDF und den WDR als Geldgeber zu interessieren. Die Entscheidung von RWF, den WDR statt des ZDF, das ein großzügigeres Angebot gemacht habe, an der Finanzierung zu beteiligen, habe Fe. akzeptiert. Dies genüge aber nicht, um RWF auch als (Mit-)Filmhersteller zu behandeln.

Die von den Parteien vorgelegten Unterlagen sprächen als Indizien dagegen, daß RWF als Koproduzent tätig gewesen sei. Das BerG hat dazu u.a. ausgeführt, in seinem eigenen Vertragsentwurf von (mutmaßlich) Mitte April 1978 spreche RWF an einer Stelle von „Eigentum“ der – Fe. gehörenden – Firma A. an dem Film, an anderer Stelle davon, daß A. der „Besitzer“ des Films sei. Sich selbst bezeichnet er darin als „Regisseur“.

Es lasse sich nicht feststellen, daß RWF in irgendeiner Weise bereit gewesen sei, das wirtschaftliche Risiko des Films mitzutragen. In dem genannten Vertragsentwurf sei die Frage einer persönlichen Haftung von RWF mit keinem Wort erwähnt worden. Obwohl das Projekt schon recht früh in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe RWF keine eigenen Geld- oder Kreditmittel eingesetzt. Er sei vornehmlich um die Festlegung und Sicherstellung seiner Ansprüche besorgt gewesen.

Die Verträge mit den Mitwirkenden (wie den Schauspielern oder Drehbuchautoren) seien sämtlich nur von Fe. geschlossen worden.

Weder im Vor- und Nachspann des Films noch in dem sogenannten Presseheft werde RWF als Produzent genannt. Er habe sich der Auswertung des Films in dieser Form lediglich im Jahr 1978 durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung – allerdings erfolglos – widersetzt. RWF habe weiterhin nicht widersprochen, als der Bundesminister des Innern Fe. und die Bekl. als die Produzenten des Films mit dem Deutschen Filmpreis 1979 ausgezeichnet habe.

2. Das BerG hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Kl. keine Ansprüche wegen Verletzung eines dinglichen Rechts gegen die Bekl. zustünden, weil nicht feststellbar sei, daß RWF Mithersteller des Films „Die Ehe der Maria Braun“ im Sinne des § 94 UrhG gewesen sei.

Die durch Zuerkennung des Schutzrechts aus § 94 UrhG belohnte Leistung des Filmherstellers liegt nicht in einem künstlerisch-schöpferischen Beitrag zum Filmwerk, wenn dieser auch im Einzelfall gegeben sein kann, sondern in der Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung und der organisatorischen Tätigkeit, die erforderlich sind, um den Film als fertiges Ergebnis der Leistungen aller bei seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung geeignetes Werk herzustellen. Filmhersteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die tatsächlich in diesem Sinn tätig geworden ist (vgl. dazu BGH UFITA 55 [1970] 313, 319 f. = Schulze BGHZ 160 – Triumph des Willens). Maßgeblich ist dabei nicht, wer im Einzelfall Hand angelegt hat, sondern wem die Tätigkeit, die das Schutzrecht belohnen soll, zuzurechnen ist. Dies ist, wenn der Film in einem Unternehmen hergestellt worden ist, der Inhaber des Unternehmens, der in § 85 Abs. 1 Satz 2 UrhG nur für das Schutzrecht des Herstellers eines Tonträgers verankerte Rechtsgedanke gilt nach allgemeiner Meinung auch im Rahmen des § 94 UrhG, da diese Vorschrift – wie § 85 UrhG – das Ergebnis eines besonderen unternehmerischen Aufwands mit den Mitteln eines Schutzrechts demjenigen zuordnen will, der den Aufwand als Unternehmer getätigt hat (vgl. dazu Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, Vor §§ 88 ff., Rdn. 37 mit weiteren Nachw.).

Aus den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerG ergibt sich, daß RWF in diesem Sinn nicht Hersteller des Films „Die Ehe der Maria Braun“ gewesen ist. Der Umstand, daß RWF wegen seiner überragenden Stellung als Künstler erheblichen Einfluß auf die Entscheidungen von Fe. nehmen konnte, der unstreitig die Filmherstellung in erster Linie organisiert hat, bedeutet nicht, daß er auch selbst als Mithersteller des Films anzusehen ist. Zur Begründung der Filmherstellereigenschaft genügt nicht die Einflußnahme auf die zum Zweck der Filmherstellung zu treffenden Entscheidungen. Vielmehr kommt es darauf an, wer letztlich die notwendigen Entscheidungen als Unternehmer – insbesondere durch den Abschluß der entsprechenden Verträge (z.B. mit Rechteinhabern, Geldgebern, ausübenden Künstlern oder sonst Mitwirkenden) als Vertragspartner – in die Tat umsetzt und in ihren wirtschaftlichen Folgen verantwortet. Dies war hier, wie das BerG ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, Fe., der den Vertrag mit dem WDR und die Verträge mit den Mitwirkenden allein geschlossen hat.

Nach dem Gesagten kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob und welchen künstlerischen Einfluß RWF auf die Auswahl des Filmstoffs sowie die Ausarbeitung des Exposés und des Drehbuchs genommen hat.

Die Rüge der Revision, das BerG habe bei seiner Beurteilung, daß RWF nicht Filmhersteller gewesen sei, den Inhalt der Vertragsentwürfe, die RWF und Fe. für einen schriftlichen Koproduktionsvertrag erstellt hatten, und den Inhalt der Bestätigung der Firma A. vom 27.2.1978 nicht ausreichend gewürdigt, greift nicht durch. Wer Filmhersteller ist, bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten, wie sie in derartigen Urkunden ihren Niederschlag gefunden haben, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen bei der Filmherstellung. Für die Frage, in wessen Person das Schutzrecht entstanden ist, kommt es dementsprechend auch nicht darauf an, ob RWF und Fe. die Absicht gehabt haben, ihre Rechtsbeziehungen hinsichtlich des Films ganz oder teilweise so zu regeln, als seien sie Koproduzenten, oder ob sie sogar bereits entsprechende mündliche Vereinbarungen getroffen hatten. Der Inhalt der Urkunden, auf die sich die Revision beruft, konnte deshalb für die Beantwortung der Frage, wer als Filmhersteller anzusehen ist, ohnehin nur indizielle Bedeutung haben. Es ist nicht erkennbar, daß das BerG insoweit Gesichtspunkte, die entscheidende Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verhältnisse bei der Filmherstellung erlaubt hätten, übersehen hat. Das BerG war nicht gehalten in den Entscheidungsgründen auf alle vorgebrachten Indizien einzugehen, zwar hat der Tatrichter nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Entscheidung leitend gewesen sind. Dies erfordert jedoch nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. BGH WM 1992, 1031, 1034). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des BerG zu der Frage, ob RWF Filmhersteller gewesen sei, wenn auch nicht – wie noch darzulegen sein wird seine Beweiswürdigung zu der Frage, ob RWF ein Anspruch auf hälftige Beteiligung an den Gewinnen aus der Auswertung des Films zustand.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des BerG, daß sich RWF nicht am finanziellen Risiko des Films beteiligt habe. Darauf, ob RWF im Verlauf der Verhandlungen mit Fe. seine Bereitschaft erklärt hat, das wirtschaftliche Risiko mitzutragen, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an, weil allein entscheidend ist, ob RWF tatsächlich das mit der Stellung eines Filmherstellers verbundene wirtschaftliche Risiko getragen hat. Umstände, aus denen sich – entgegen der Ansicht des BerG – ergeben könnte, daß sich RWF an der Filmherstellung mit eigenen Geld- und Kreditmitteln beteiligt hat, legt die Revision nicht dar. Eine lediglich im Innenverhältnis zu Fe. wirksame Risikobeteiligung hätte im übrigen ohnehin nicht allein genügen können, um anzunehmen, daß RWF Mithersteller des Films gewesen sei.

Die Voraussetzungen für Ansprüche gegen die Bekl. wegen eines von RWF erworbenen originären Rechts als Mithersteller des Films hat das BerG danach rechtsfehlerfrei verneint.

II. Dem BerG kann jedoch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht in seiner Beurteilung beigetreten werden, daß der Kl. gegen die Bekl. kein vertraglicher Gewinnbeteiligungsanspruch zustehe.

1. Das BerG hat dazu ausgeführt, es sei zwar denkbar, daß RWF und Fe. übereingekommen seien, RWF an den Gewinnen des Films wie einen Koproduzenten oder – wie die Kl. hilfsweise vortrage – für seine Tätigkeit als Regisseur hälftig zu beteiligen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht feststellbar.

Zu einer schriftlich niedergelegten Abrede zwischen RWF und Fe. sei es nicht gekommen, obwohl beide Seiten dazu bereit gewesen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß dem Bemühen um eine schriftliche Vertragsniederlegung ein mündlicher Beteiligungsvertrag vorausgegangen sei. Die hierzu gehörten Zeugen hätten ein gesichertes Bild nicht vermitteln können. Für den Vortrag der Kl. sprächen insoweit nur die Behauptungen des Zeugen H. und verschiedene Urkunden.

Auch eine mündliche Abrede des Inhalts, daß RWF an den Gewinnen aus der Verwertung des Films zu 50 % zu beteiligen sei, lasse sich nicht feststellen. In Übereinstimmung mit einer eidesstattlichen Versicherung von RWF vom 3.8.1978 wolle der Zeuge H. sowohl von RWF als auch von Fe. gehört haben, daß zwischen beiden abgesprochen gewesen sei, daß RWF als Koproduzent zur Hälfte an den Gewinnen aus dem Film beteiligt sein sollte. Demzufolge müßte auch das Schreiben vom 27.2. 1978 (in dem der Zeuge H. als Filmproduktionsleiter unter dem Briefkopf der A. Filmproduktion bestätigt hat, daß RWF „als 50 %iger Co-Produzent an allen Produktionsgewinnen, Preisen und Prämien mit 50 Prozent beteiligt ist“), als inhaltlich richtig bezeichnet werden. Dieses Schreiben habe der Zeuge H. auf Veranlassung von Fe. diktiert und unterzeichnet. Der Senat habe jedoch erhebliche Zweifel, ob sich die Äußerungen gegenüber dem Zeugen H., die Fe. als Zeuge nicht bestätigt habe, auf eine tatsächliche Vertragslage oder nur auf Absichten oder Pläne bezogen hätten. Berücksichtige man die schriftlichen Unterlagen der Beteiligten, die objektiven Gegebenheiten und die sich in den entscheidenden Punkten widersprechenden Zeugenaussagen, so sehe sich das BerG außerstande, eine vertragliche Gewinnbeteiligung von RWF als bewiesen anzusehen. Konkrete Anhaltspunkte, daß die Zeugen die Unwahrheit gesagt hätten, seien bei ihrer Vernehmung nicht hervorgetreten. Zwar habe es zur Durchführung der Vernehmung des Zeugen Fe. erheblicher Anstrengungen bedurft, die darauf schließen ließen, daß der Zeuge nur ungern vor Gericht habe aussagen wollen. Bei seiner Anhörung habe er jedoch nicht den Eindruck vermittelt, bewußt die Unwahrheit zu sagen. Das Vorbringen der Kl., der Zeuge sei wegen seines Eigeninteresses unglaubwürdig, sei nicht bestätigt worden.

2. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

a) Das BerG hat allerdings nicht dargelegt, aus welchem Rechtsgrund der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Bekl. begründet wäre. Der von der Kl. behauptete Beteiligungsvertrag zwischen RWF und Fe. hatte Rechtswirkung nur zwischen diesen Vertragsparteien. Das BerG ist aber offenbar ohne weiteres davon ausgegangen, daß dann, wenn Fe. gegenüber RWF zur hälftigen Gewinnbeteiligung verpflichtet sei, eine solche Verpflichtung auch die Bekl. treffen würde. Gegen diesen Ausgangspunkt bestehen aufgrund der hier getroffenen Feststellungen und der Urkundenlage aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken.

Die Kl. hat im Verlauf des Rechtsstreits den zwischen Fe. und der Bekl. geschlossenen Vertrag vom 23.8.1978 vorgelegt, aus dem sich ein unmittelbarer Anspruch der Kl. gegen die Bekl. ergeben könnte. In Nr. IV 2 dieses Vertrags hat sich die Bekl. gegenüber Fe. u.a. verpflichtet, alle Verträge einzuhalten, die „von A. allein mit Dritten geschlossen sind, insbesondere mit dem WDR und allen Filmschaffenden“. In dieser vertraglichen Regelung könnte ein Schuldbeitritt zu sehen sein, der auch mündlich und ohne Beteiligung von RWF vereinbart werden konnte.

Das BerG wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen haben, ob diese Vereinbarung zugunsten von RWF wirken sollte mit der Folge, daß RWF Ansprüche, die ihm aus Verträgen betreffend den Film „Die Ehe der Maria Braun“ gegen Fe. zugestanden haben, unmittelbar auch gegen die Bekl. hätte geltend machen können (vgl. dazu § 328 Abs. 2, § 329 BGB). Als Indizien, die für eine derartige vertragliche Regelung sprechen, werden dabei u.a. die Schreiben der Bekl. vom 23.6.1978, vom 11.6.1980, vom 26.8.1980 und vom 28.4. 1982 mitabzuwägen sein.

b) Die Frage, ob Fe. gegenüber RWF zu einer hälftigen Gewinnbeteiligung verpflichtet gewesen sei, hat das BerG geprüft und verneint. Das BerG hat dabei untersucht, ob RWF und Fe. schriftlich oder mündlich – in letzterem Fall mit der Absicht der späteren Niederlegung der Vereinbarung zu Beweiszwecken – einen umfassenden Beteiligungsvertrag geschlossen haben, nach dem RWF wie ein Koproduzent an den Gewinnen des Filmes zu beteiligen sei. Das BerG hat bei seiner Beweiswürdigung aber rechtsfehlerhaft nicht ausreichend berücksichtigt, daß ein Vertragsanspruch von RWF auf Gewinnbeteiligung nicht nur dann gegeben sein kann, wenn bereits ein derartiger umfassender Vertrag geschlossen war. Ein Vertragsanspruch von RWF kann vielmehr auch dann bestehen, wenn RWF und Fe. trotz gemeinsamer Absicht, später einen ins einzelne gehenden Beteiligungsvertrag abzuschließen, bereits vorweg mit dem Willen, sich in jedem Fall vertraglich zu binden und diese Regelung gegebenenfalls mit nur deklaratorischer Wirkung in die spätere umfassendere Vereinbarung aufzunehmen, eine hälftige Gewinnbeteiligung vereinbart haben.

c) Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt hat das BerG, wie die Revision mit Erfolg vorbringt, die vorgelegten Urkunden und Zeugenaussagen nur unzureichend gewürdigt (§ 286 ZPO).

Das BerG ist bei seiner Beweiswürdigung nicht darauf eingegangen, ob sich aus diesen Urkunden Indizien für die Behauptung der Kl. ergeben, daß RWF und Fe. bereits vorweg eine bindende mündliche Einigung über eine hälftige Gewinnbeteiligung von RWF getroffen hatten. Hierauf finden sich aber, wie die Kl. im einzelnen dargetan hat, vor allem Hinweise im Vertragsentwurf von RWF von etwa Mitte Februar 1978, im Antwortschreiben von Fe. vom 20.2. 1978, in dem von Fe. unterschriebenen Vertragsentwurf vom 1.3. 1978, in dem Entwurf eines „Co-Produktionsvertrags“ von Fe. (dort § 7 Abs. 4) und in dem vorgelegten Vertragsentwurf von RWF von Mitte April 1978. In diesen Urkunden wird in verschiedener Weise, aber durchweg von einer hälftigen Teilung der Gewinne gesprochen oder eine solche dem Grundsatz nach zugestanden, wenn auch die Frage, was unter Gewinn verstanden werden soll, unterschiedlich gesehen wird.

Auch bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat das BerG dem Gesichtspunkt, daß RWF und Fe. einen hälftigen Gewinnbeteiligungsanspruch vereinbart haben können, auch ohne daß bereits ein umfassender Vertrag über die Beteiligung von RWF an der Filmherstellung vorlag, nicht ausreichend Rechnung getragen. Insoweit wird abzuwägen sein, daß die Zeugin L. und der Zeuge H. nach den Feststellungen des BerG, wenn auch in unterschiedlicher Deutlichkeit, im Sinne der Behauptung der Kl. ausgesagt haben, es sei eine hälftige Gewinnbeteiligung vereinbart worden. Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptung können weiter die vom BerG selbst aufgeführten Urkunden sein.

Bei der Beurteilung der Frage, ob RWF und Fe. mündlich in bindender Weise einen Gewinnbeteiligungsanspruch von RWF vereinbart haben, kann auch deren frühere Vertragshandhabung bei der gemeinsamen Arbeit an Filmen von indizieller Bedeutung sein.

Wesentliche weitere Urkunden, auf die sich die Kl. als Beweis für ihr Tatsachenvorbringen berufen hat, sind vom BerG nicht so gewürdigt worden, daß die Beurteilung ihres Beweiswertes in dem erforderlichen Umfang nachvollziehbar wäre (wird ausgeführt).

d) Die Revision rügt weiter mit Recht, daß sich das BerG bei seiner Beweiswürdigung auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen gestützt hat, obwohl diese nur vor dem Einzelrichter vernommen worden waren. Dieses Verfahren war zulässig.

Die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gebieten es, daß das Gericht bei einer Entscheidung nur das berücksichtigen darf, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich zu erklären Gelegenheit hatten. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der persönliche Eindruck, den ein Zeuge bei der Beweisaufnahme gemacht hat, von dem Prozeßgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen herangezogen werden (BGH NJW 1991, 1302; NJW 1991, 1180, jeweils mit weiteren Nachw.). Zu einer Einvernahme der Zeugen durch den gesamten Senat hätte hier um so mehr Anlaß bestanden, als sich die Aussagen der Zeugen H., und Fe., wie das BerG selbst ausgeführt hat, in den entscheidenden Punkten widersprechen.

III. Das BerG war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerG zurückzuverweisen.

§ 93 UrhG

Jüdemann Rechtsanwälte