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GEMA Gebühren für die Verwendung von Musik in Pornofilmen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 5. November 2008 die GEMA-Vermutung auch auf die Hintergrundmusik in pornografischen Filmen angewendet.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Beklagten führen in Kinos und Sexshops Pornofilme auf, die zum Teil in Kinos, zum Teil in Kabinen,  gezeigt werden. Die Filme sind meist mit Musik unterlegt, die teilweise GEMA-frei sind, teilweise jedoch Werke aus dem Repertoire der GEMA  nutzen. Eine Rechtseinräumung seitens der GEMA bestand nicht, Verhandlungen vor dem Schiedsgericht der GEMA waren gescheitert. Nachdem sie ursprünglich fast 60.000 EUR verlangt hatte, machte sie nunmehr klageweise nur noch 14.904,17 EUR geltend.

Die Beklagte wehrte sich gegen die Klage und trug vor, dass sich die Pornobranche seit vielen Jahren nur noch GEMA-freier Komponisten bediene. 1999 habe es keine Produktionen mehr gegeben, die GEMA Musik benutze.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat den Anspruch der GEMA bestätigt und ausgeführt, dass die Vorführungen in den Kinos potentiell GEMA-pflichtig sind. Es hat sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1985 bezogen (BGH 05.06.1985, I ZR 53/83, „GEMA-Vermutung I“) und ausgeführt, dass es nicht ausreiche, generell zu behaupten, dass GEMA-freie Werke Verwendung fänden, sondern dass der Nachweis für jeden Film zu führen sei.

Dies war dem Beklagten jedoch bereits deshalb nicht möglich, weil nicht mehr festzustellen war, welche Filme in dem betreffenden Zeitraum liefen.

Beratungshinweis:

Sollten Sie Filme mit musikalischer Untermalung abspielen, stellen Sie sicher, dass Titel und Hersteller des Films, sowie der Zeitraum der Aufführung erfasst werden. Nur so können Sie später der GEMA-Vermutung entgegentreten.

Die Entscheidung finden Sie unter:

http://openjur.de/u/30684-5_u_115-07.html

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