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Auch bei Auflösung der GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Gesellschafter wegen einer Minderung des Wertes seines Anteils durch schädigende Handlung nur die Leistung an die Gesellschaft, aber nicht direkt an sich verlangen.

Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Gesellschafter schließen einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert, im Regelfall aus.

Der Gesellschafter muss statt dessen Leistung an die Gesellschaft verlangen.Dieser Grundsatz gilt, so aktuell der BGH,   auch dann, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird und nach Erfüllung der Verbindlichkeiten etwa noch vorhandenes Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen ist.

 Hintergrund der Entscheidung waren Schadenersatzansprüche, die gegen einen ehemaligen Gesellschafter wegen Verletzung seiner Treuepflicht durchgesetzt werden sollten. Desser Sohn hatte ein Konkurrenzunternehmen gegründet und der später insolventen GmbH erheblichen Schaden zugefügt. Insbesondere soll er seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt haben, indem er der Abwanderung des Personals der Schuldnerin zu dem von seinem Sohn gegründeten Konkurrenzunternehmen durch eigene Kündigung Vorschub geleistet und damit mittelbar auch dazu beigetragen habe, dass Aufträge von Kunden der GmbH fortan von dem Konkurrenzunternehmen bearbeitet und Folgeaufträge der dieser erteilt worden seien sollen. 

Die Vorinstanzen hatten die Beklagten teilweise verurteilt. Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts auf, da er bei der Prüfung der Entscheidung des Kammergerichts in einem wichtigten Punkt abwich – der geltend gemachte Schaden durch Verlust von Gewinnausschüttungen sei nur mittelbaren Schaden („Reflexschaden“), bei dem ein Gesellschafter keine Leistung an sich persönlich verlangen könne.

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