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Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken (§ 945 ZPO).

Ob eine Schadenersatzpflicht entsteht, hängt u.a. auch davon ab, wann der Anspruchsgegner der Entscheidung nachkommt- nach Ansicht des BGH entsteht der hierfür notwendige Vollstreckungsdruck erst nach deren Zustellung – also nicht bereits mit der Kenntnisnahme. Nur eine Gläubigerhandlung, die als zwangsweise Durchführung einer angeordneten Maßregel angesehen werden kann, sei eine Vollziehung im Sinne des § 945 ZPO und begründe die scharfe Haftung des Gläubiger.

 

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