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Zunächst war dies möglich. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung zur Rechtsfähigkeit der GbR nicht geäußert (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00). Zuvor wurde dies mit Hinblick auf die gesetzgeberischen Motive vom BGH noch verneint (BGH, Urteil vom 24. Februar 2000, I ZR 168/97 – Ballermann).

Das Bundespatentgericht  (25 W (pat) 232/03) hat in einer Entscheidung  vom 16. August 2004 ausgeführt, dass es keine durchgreifenden Argumente sieht, die für den Bereich des Markenrechts wegen der Funktion des Markenregisters und der Sicherheit des Rechtsverkehrs die Registerfähigkeit der GbR – anders als im Grundbuch oder Handelsregister – in Frage stellen könnten. Demnach könne § 7 Nr 3 MarkenG weder aus dem Wortlaut heraus noch seinem Sinn nach weiterhin so ausgelegt werden, dass die Eintragung einer GbR als Markeninhaberin ausgeschlossen ist. Bei dieser Rechtslage sähe der Senat auch keinen Anlass für den Gesetzgeber, die vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts für erforderlich gehaltene Anpassung des § 7 Nr 3 MarkenG vorzunehmen und ihn ausdrücklich auch für die GbR für anwendbar zu erklären, zumal auch nicht erkennbar ist, wie § 7 Nr 3 MarkenG dann (anders) lauten sollte.

Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof bei nächster  Gelegenheit die Ballermann Entscheidung korrigiert und die GbR als Inhaberin von Markenrechten zulässt (siehe Fezer, 4. Auflage 2009, § 7 MarkenG, Rn.46 m.w.N.)

Somit  kann also auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin von Markenrechten sein.

§ 7 MarkenG

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.natürliche Personen,

2.juristische Personen oder

3.Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.