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Rainer Brüderle

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 9.12.2015 –  15 U 148/14

 
Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.07.2014 (28 O 124/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 17.03.2014 (28 O 124/14) insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz hat der Verfügungskläger zu tragen.

 

 

I.

Der Verfügungskläger (ein Bundestagsabgeordneter der Partei DIE M sowie Musiker und Musikproduzent) begehrt vom Verfügungsbeklagten (einem Journalisten und Autor) in zweiter Instanz die Unterlassung von zwei Äußerungen des Verfügungsbeklagten anlässlich einer Ausgabe der S-Talkshow „U“, an der der Verfügungsbeklagte als einer von vier „Beobachtern“ teilnahm; ein auf die Unterlassung einer weiteren in der Sendung getätigten Äußerung gerichteter Antrag ist in erster Instanz zurückgewiesen worden.