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Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat heute entschieden, dass die Deutsche Post AG nicht für Konkurrenten das Postident-Identifizierungsverfahren anbieten muss.

Die Deutsche Post AG hatte sich 2010 geweigert, für ihre De-Mail-Konkurrenten 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH Identifizierungsdienstleistungen, mit denen sich deren Kunden für den De-Mail-Dienst identifizieren lassen können, anzubieten. Auf eine Klage der beiden Unternehmen hatte das Landgericht Köln (Aktenzeichen 88 O (Kart.) 49/10) am 31.03.2011 entschieden, dass das Verhalten der Deutschen Post AG kartellrechtswidrig sei. Die beklagte Post nutze missbräuchlich ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz aus.

Auf die Berufung der Deutschen Post AG hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage der Post-Konkurrenten abgewiesen. Die Deutsche Post AG habe nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung können die klagenden Konkurrenten binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.

Aktenzeichen: VI-U (Kart) 14/11, Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.11.2011

Düsseldorf, 30.11.2011