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Eine weitere Entscheidung, stellt darauf ab, dass der Internetprovider in gewerblichem Maße tätig ist.

(..) 2. Die (…) bietet als Internet-Service-Provider in gewerblichem Ausmaß als Dienstleistung die Verschaffung zum Internet an. Diese Dienstleistung ist bei den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen genutzt worden. (…).