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Der Dschungel war vom 15. Oktober 1978 bis zum 31. Mai 1993 ein Tanzclub mit Cocktailbar in Berlin-Schöneberg (Wikipedia).  Etwa zur gleichen Zeit gab es auch einen „Dschungel“ in Wiesbaden.

Zwei damals bekannte Clubs, die wohl auch den Mitarbeitern des Markenamts bekannt waren, die „Dschungel“ als  gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage für Diskotheken sahen (ganz schön retro.

Das BPatG, möglicherweise besetzt mit moderneren Clubgängern, hatte ein Einsehen und hob den Beschluss auf. „Dschungel“ sei nicht beschreibend –  die Markenstelle sei  zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine
derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens seijedoch unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung ergibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 162, 163 – Rational Software Corporation).

Das angemeldete Zeichen unterliege auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil ,,Dschungel“ für Diskotheken keine Merkmalsbezeichnung sei.

Na dann – ab in den Dschungel.

 

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BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 503/11
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 016 152.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin
Werner am 22. Mai 2012

BPatG 152
08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 9. November 2010 wird insoweit auf-
gehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der Wortmarke

Dschungel

mit Beschluss vom 9. November 2010, teilweise, u. a. für die nach Einschränkung
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Anmelder im Beschwer-
deverfahren noch streitgegenständliche Dienstleistung der

Klasse 41: Betrieb einer Diskothek

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.
Sie hat dies damit begründet, ,,Dschungel“ sei die Bezeichnung für einen ,,un-
durchdringlichen tropischen Sumpfwald“ und werde mit diesem Bedeutungsgehalt
vom angesprochenen Publikum lediglich als Sachhinweis auf den möglichen Inhalt
bzw. das Thema, das Motto oder die Art der genannten Dienstleistungen aufge-
fasst.
Im Rahmen des Betriebs einer Diskothek vermittle die Bezeichnung ,,Dschungel“
lediglich eine sinnvolle Sachaussage hinsichtlich der inhaltlichen und themati-
schen Ausrichtung dieser Dienstleistungen bzw. des Mottos, unter dem die
Dienstleistungen angeboten würden.
Das angemeldete Zeichen bedürfe entgegen der Annahme der Anmelder keines
Zusatzes, um beschreibend zu wirken, da ,,Dschungel“ eine eigenständige Be-
deutung habe und in unterschiedlichsten Bereichen in derselben Bedeutung eines
undurchdringlichen tropischen Sumpfwaldes gebraucht und erkannt werde.

Der Beschluss ist den Anmeldern am 15. November 2010 zugestellt worden.

Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung wenden sie sich mit ihrer Be-
schwerde vom 9. Dezember 2010.
Ihrer Ansicht nach handle es sich bei dem angemeldeten Zeichen weder um ein
Wort, das einen für die zurückgewiesene Dienstleistung im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt aufweise, noch stelle es einen eng beschrei-
benden Bezug dazu her.
Die Bezeichnung ,,Dschungel“ verstehe das angesprochene Publikum nicht nur mit
dem Bedeutungsgehalt ,,undurchdringlicher tropischer Sumpfwald“ in Bezug auf
die noch beschwerdegegenständliche Dienstleistung und auch nicht lediglich als
Sachhinweis auf deren möglichen Inhalt bzw. Thema, Motto oder Art.
Der Gebrauch der Bezeichnung ,,Dschungel“ ohne Artikel, Präposition oder Be-
zugswort sei völlig unüblich und werde nicht klar und ohne weiteres verständlich
beschreibend verstanden.
Durch entsprechende Positionierung könne die Herkunftsfunktion eindeutig sein.
Die alleinige Benutzung des Begriffes ,,Dschungel“ nehme das Publikum nicht be-
schreibend wahr. Erst durch Zuordnung eines weiteren Begriffes erhielte das an-
gemeldete Zeichen ein beschreibendes Gepräge, so zum Beispiel ,,Tarif Dschun-
gel“ etc.
Bei der Dienstleistung ,,Betrieb einer Diskothek“ werde das Publikum die Bezeich-
nung ,,Dschungel“ in Alleinstellung unzweifelhaft als Hinweis auf den Veranstalter
oder Betreiber auffassen und nicht als Sachhinweis auf dieses Thema.

Die Anmelder beantragen sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 9. Novem-
ber 2010 aufzuheben, soweit die Eintragung des angemelde-
ten Zeichens zurückgewiesen worden ist.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG) und hat nach Einschrän-
kung des Dienstleistungsverzeichnisses in der Sache Erfolg.

1.
Entgegen der Auffassung der Markenabteilung kann ,,Dschungel“ das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die ver-
bliebene Dienstleistung ,,Betrieb einer Diskothek“ nicht abgesprochen werden und
auch ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG besteht insoweit nicht.

a)
Einer Registrierung des angemeldeten Begriffs als Marke fehlt für die noch bean-
spruchte Dienstleistung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die
Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem be-
stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienst-
leistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen,
wobei die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienst-
leistungen maßgeblich ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2).
Kann einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass
ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(vgl. BGH, GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!).

Den sich daraus ergebenden markenrechtlich gebotenen Anforderungen an die
Unterscheidungskraft wird ,,Dschungel“ im Kontext mit der noch beanspruchten
Dienstleistung gerecht.
,,Dschungel“ weist dafür entgegen der Annahme der Markenstelle keine für das
inländische Publikum auf der Hand liegende Beschreibung auf. Die Markenstelle
ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren
beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine
derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unter-
scheidungskraft eines Zeichens ist jedoch unzulässig, weil sich daraus keine in
den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres er-
sichtliche Beschreibung ergibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 162, 163 – Rational Soft-
ware Corporation).

Die Markenstelle hat nicht belegt, dass die Bezeichnung ,,Dschungel“ eine ge-
bräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage ist.
Der von der Markenstelle als Grundbedeutung angesehene Sinngehalt von
,,Dschungel“ in Richtung ,,undurchdringlicher bzw. unübersichtlicher tropischer
Sumpfwald“ versteht das angesprochene Publikum für die noch beanspruchte
Dienstleistung nicht beschreibend.

Es ist auch weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass sich der Begriff ,,Dschun-
gel“ zu einer gebräuchlichen Etablissementbezeichnung (ähnlich wie ,,Disco“,
,,Café“ o. ä.) entwickelt hat.

b)
Das angemeldete Zeichen unterliegt auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinn
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil ,,Dschungel“ für Diskotheken keine Merkmals-
bezeichnung ist.

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich
aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestim-
mung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Dienstleistungen dienen
können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder ver-
wendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).
Unter die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen nur solche Angaben, die
im normalen Sprachgebrauch die angemeldeten Dienstleistungen entweder un-
mittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen
können.

,,Dschungel“ bezeichnet derzeit keine Betriebsstätten, wie Diskotheken, nach ihrer
Art, wie oben dargestellt wurde.
Entgegen der Annahme der Markenstelle kann ,,Dschungel“ ohne analysierende
Betrachtung auch keine unmittelbare Aussage und nachvollziehbare Bedeutung
für die beanspruchte Dienstleistung entnommen werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung das Wort allgemein hat, son-
dern wie es im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung verstanden wird.

Dass Diskotheken in ihrem Inneren dekorativ nach einem bestimmten Motto ge-
staltet sein können, führt nicht zu einem Mangel an Unterscheidungskraft, da
sonst alle Wörter bzw. solche, die Dekorationselemente benennen als beschrei-
bend angesehen werden müssten.

Das Markenwort ,,Dschungel“ kann jedenfalls bei bestimmten Anbringungsformen
als Herkunftshinweis verstanden werden (BGH GRUR 2010, 1100, Rn 30
– Tooor!).

Im Umfang der nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses verbliebe-
nen Dienstleistung konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher
keinen Bestand haben.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein
Anlass, nachdem erst die Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der
Beschwerde zum Erfolg verholfen hat.

Dr. Albrecht                       Kruppa                             Werner

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