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BPatG ERLEBE LICHT“ wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Wortmarke eintragungsfähig

In seinem Beschluss vom 16.10.2019 hat das Bundespatentgericht dem Wortzeichen „ERLEBE LICHT“ die für die Eintragung als Wortmarke notwendige hinreichende Unterscheidungskraft gemäß §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG abgesprochen (Beschluss v. 16.10.2019, Az.: 29 W (pat) 521/18).

Die Anmelderin wollte „Erlebe Licht“ für die Warenklassen 11 (u.a. Lampen und Leuchten), 16 (u.a. Druckereierzeugnisse), 35 (Werbung, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung) sowie 38 (Telekommunikation) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Dieses verweigerte jedoch die Eintragung unter Verweis auf die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens im Sinne des §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG.

Es handele sich, so die Begründung, lediglich um eine werbliche Anpreisung oder ein Versprechen im Sinne von „Licht genießen“ oder „Licht erfahren“ und nicht um einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter dem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen, wie es für eine Markeneintragung nötig ist. Der als sprach- und werbeübliche Imperativ formulierte Hinweis suggeriere den angesprochenen Verkehrskreisen, dass es die unter dem Zeichen vertriebenen Produkte möglich machten, Licht und dessen Varianten zu erleben, zu genießen oder zu erfahren.

Gegen die ablehnende Entscheidung des DPMA legte die Anmelderin Beschwerde vor dem BPatG ein und argumentierte, „Erleben“ habe eine höchstpersönliche Konnotation bezüglich der aktiv erlebenden Person und beinhalte somit eine Emotionalität, die den Begriff von den vom DPMA als synonym verwendeten „etwas kennenlernen“ und „etwas erfahren“ unterscheide. Außerdem wiese ein Großteil der anzumeldenden Waren und Dienstleistungen keinen Bezug zu Licht und dessen Erleben auf, sodass kein rein beschreibender Aussagegehalt zu erkennen sei.

Das BPatG wies in seinem Beschluss die eingelegte Beschwerde als unbegründet zurück. Es bestehe, wie vom DPMA angenommen, keine Unterscheidungskraft gemäß §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Spruchartige Wortfolgen, so betonen die RichterInnen in ihrer Entscheidung, unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen als andere Wortzeichen. Insbesondere müssten sie keine zusätzliche Originalität oder einen „besonders phantasievollen Überschuss“ aufweisen.

Trotz ihres vordergründig sachbeschreibenden Charakters können Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen hinweisen und somit unterscheidungskräftig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie eine gewisse Originalität oder Prägnanz innehaben, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen.

Diese Voraussetzungen sieht das BPatG vorliegend für das Zeichen „ERLEBE LICHT“ nicht erfüllt. Stattdessen verstünde der Verkehr die Wortfolge ausschließlich als werbliche Anpreisung, die nicht als Herkunftshinweis geeignet sei. Hierfür spricht laut Gericht auch die Tatsache, dass der Verkehr bereits an vergleichbare Werbeaussagen in der Beleuchtungsbranche gewöhnt sei und sie nur als Werbeversprechen für ein besonderes Lichterlebnis auffasse.

„ERLEBE LICHT“ ist somit wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Wortmarke eintragungsfähig.

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