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Das BPatG hat in einer aktuellen Entscheidung dem Wortbildzeichen


 

die Unterscheidungskraft für

für

Klasse 5: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und

Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder

aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert;

Klasse 30: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und

Früchtetees) für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert

und/oder instantisiert und/oder mineralisiert und/oder mit

Gewürzen und/oder mit Milchbestandteilen; Tee-Extrakte; Eistee;

Getränke auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in

trinkfertiger Form); Zubereitungen überwiegend bestehend aus

Tee-Extrakten und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen

in pulverisierter und/oder granulierter und/oder instantisierter

Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert

und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen

und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertiggetränkeaus teeähnlichen Erzeugnissen

in pulverisierter und/oder granulierter und/oder instantisierter

Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert

und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen

und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertiggetränke

(soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der Basis von

Tee, Tee-Extrakten, Kaffee, Kaffee-Extrakten, Kaffee-Ersatzmitteln,

Kaffee-Ersatzmittelextrakten, Kakao, Malz, Zucker, Zuckerersatzmitteln,

Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden Zutaten

(jeweils einzeln und/oder in Kombination miteinander); Kakao;

Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel;

Klasse 32: alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter

Beimischung von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke

(Energy-Drinks); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer

und andere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate

für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur

Herstellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur

Herstellung alkoholfreier Getränke.

 

abgesprochen und damit eine Entscheidung des DPMA bestätigt.

 

Zwar ist einem Mandanten anzuraten, statt einer Wortmarke eine Wortbildmarke

anzumelden, wenn Eintragungshindernisse bestehen; das darin enthaltene Wortzeichen sollte jedoch stets untergeordnete Funktion haben und die grafischen Elemente dominieren. Andernfalls fehlt es an einer Individualisierung des Wortbildzeichens und es droht, wie hier, die Zurückweisung.

 

 

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