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Hier hatte die Inhaberin der Marke „Celina“ gegen die Eintragung der Wortbildmarke
Widerspruch eingelegt.

Das DPMA und das BPatG konnten stellten keine Verwechslungsgefahr fest und begründeten dies u.a. damit, dass die Marke Celina an einen Mädchenname erinnere, Culina aber, wenn auch nicht im Duden feststellbar, eine Assoziation mit „kulinarisch“ hervorrufe.

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29 W (pat) 517/10 Verkündet am
_______________ 21. September 2011

(Aktenzeichen)

..
betreffend die Marke 30 2008 045 089

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzen-
den Richterin Grabrucker und der Richterinnen Kortge und Dorn
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe
I.

Die Wort-/Bildmarke

wurde am 14. Juli 2008 angemeldet und am 30. Januar 2009 unter der Nummer
30 2008 045 089 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Register eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 20: Möbel, Spiegel und Rahmen, Matratzen; Waren,
soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr,
Binsen, Bast, Weide, Horn, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und
deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht
aus Edelstahl oder plattiert); Glaswaren, Porzellan
und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;

Klasse 35: Dienstleistungen eines Möbelhändlers, nämlich Ein-
zel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über
das Internet, für Möbel, Teppiche, Matratzen,
Leuchten und sonstige Einrichtungsgegenstände,
Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken;
Werbung, auch über das Internet; Dienstleistung ei-
ner Werbeagentur; Präsentation von Waren- und
Dienstleistungsangeboten für Dritte im Internet ein-
schließlich der Vermittlung von Verträgen für Dritte
über den Ankauf von Waren und die Erbringung
von Dienstleistungen; Vermittlung von Handels- und
Wirtschaftsakten, auch über das Internet.

Die Eintragung wurde am 6. März 2009 veröffentlicht. Dagegen hat die Inhaberin
der am 1. Juni 2006 als Gemeinschaftsmarke eingetragenen Wortmarke
CTM004294062

CELINA

und der am 7. Dezember 2006 als Gemeinschaftsmarke eingetragenen Wortmar-
ke CTM004769154
CELINA

Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke CTM004294062 ist eingetragen für
die Waren der

Klasse 11: Beleuchtungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungsge-
räte sowie sanitäre Anlagen;

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klas-
se 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen,
Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und
deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen,

die Widerspruchsmarke CTM004769154 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 7: Kleine und große elektrische Haushalts- und/oder Kü-
chenmaschinen und Küchengeräte aller Art, soweit in
Klasse 7 enthalten; Geschirrspülmaschinen, Staub-
sauger, Waschmaschinen; Apparate zur Herstellung
von kohlensäurehaltigen Getränken; Maschinen für
die Holz-, Metall-, Gesteins- und Kunststoffbearbei-
tung sowie Holz-, Metall-, Gesteins- und Kunststoffver-
arbeitung, einschließlich Abfüll-, Absaug-, Bohr-, Ein-
pack-, Farbauftrags-, Form-, Fräs-, Förder-, Füll-, Ge-
bläse-, Gravier-, Misch-, Polier-, Präge-, Schleif-,
Schneide-, Schweiß-, Sortier-, Verpackungs- und Zer-
kleinerungsmaschinen;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht
aus Edelstahl oder plattiert); rohes oder teilweise be-
arbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswa-
ren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 ent-
halten;

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 3. Februar 2010
eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken i. S. d. § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Die Ver-
gleichsmarken könnten sich auf teils identische, teils ähnliche Waren und Dienst-
leistungen begegnen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarken halte die angegriffene Marke den gebotenen stren-
gen Abstand zu diesen ein. In ihrer Gesamtheit seien die Vergleichsmarken durch
die zusätzlichen Wortbestandteile „küche & leben“ sowie die grafische Gestaltung
der jüngeren Marke ausreichend verschieden, so dass eine schriftbildliche Ver-
wechslungsgefahr ausscheide. Eine klangliche Verwechslungsgefahr komme
selbst dann nicht in Betracht, wenn auf Seiten der jüngeren Marke von einer Prä-
gung des Gesamteindrucks durch den Wortbestandteil „CULINA“ ausgegangen
werde. Denn trotz formaler Übereinstimmungen der Markenwörter „CULINA“ und
„CELINA“ in Silbenzahl, Sprech- und Betonungsrhythmus sowie der Lautfolge
„-LINA“ unterschieden sie sich in den erfahrungsgemäß stärker beachteten Wort-
anfängen „CU“ gegenüber „CE“ ausreichend deutlich. Dabei sei von Bedeutung,
dass der „C“-Laut der Widerspruchsmarken wie „TS“, „TSCH“ oder „S“ artikuliert
würde, der „C“-Laut der jüngeren Marke hingegen wie „K“. Hinzu kämen die
Unterschiede in den Vokalfolgen „U-I-A“ gegenüber „E-I-A“. Die genannten Unter-
schiede seien von so nachhaltiger Auswirkung, dass ein Überhören der bestehen-
den Klangverschiedenheit in rechtserheblichem Umfang nicht zu erwarten sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie bean-
tragt,

den Beschluss des DPMA vom 3. Februar 2010 aufzuheben.

Des Weiteren regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie ist der Ansicht, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den
Wortbestandteil „CULINA“ dominiert werde, während die zusätzlichen Wortbe-
standteile „küche & leben“ sowie der Bildbestandteil wegen ihres beschreibenden
Charakters nicht in einen Zeichenvergleich mit einzubeziehen seien. Die hiernach
allein maßgeblichen Markenwörter „CELINA“ und „CULINA“ unterschieden sich
ausschließlich durch einen einzigen Buchstaben, nämlich den Vokal „E“ bzw. „U“.
Sowohl in visueller als auch in klanglicher Hinsicht ergäben sich damit keine we-
sentlichen Unterschiede. Die Wortlänge sei identisch, ebenso der Wortanfangs-
buchstabe „C“ sowie die beiden letzten Silben („-LINA“). Die Betonung liege je-
weils auf der zweiten Silbe „-LI-“ und damit auf der identischen Wortmitte. Der
einzige sich von der jeweils anderen Bezeichnung unterscheidende Buchstabe
(„E“/“U“) trete in beiden Fällen in den Hintergrund und sei für die Betonung un-
maßgeblich. Da es sich bei den Widerspruchsmarken „CELINA“ um einen Eigen-
namen handele, sei kaum sicher vorhersehbar, wie der angesprochene Verkehr
die Bezeichnung verstehe und welche Aussprache („Z“, „K“, „ß“ oder „TSCH“) er
letztlich wähle. Selbst dann, wenn der Anfangsbuchstabe „C“ der Widerspruchs-
marken abweichend von dem Buchstaben „C“ der angegriffenen Marke ausge-
sprochen würde, trete dieser Unterschied gegenüber den identischen letzten bei-
den Silben, auf denen die Betonung liege, völlig in den Hintergrund, insbesondere
bei schneller, leiser oder undeutlicher Aussprache. Im Hinblick auf die deutliche
Zeichenähnlichkeit bei gleichzeitiger Waren- und Dienstleistungsidentität bzw.
-ähnlichkeit und identischer Abnehmerkreise halte die prioritätsjüngere Marke den
gebotenen deutlichen Abstand zu den beiden Widerspruchsmarken nicht ein, so
dass von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Selbst wenn man zur Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr nur auf
die Wörter „CULINA“ und „CELINA“ abstelle, sei ihrer Ansicht nach eine Zeichen-
ähnlichkeit zu verneinen. Denn trotz weitestgehender Buchstabenidentität sei in
klanglicher Hinsicht zu beachten, dass die Buchstabenfolge „CE“ am Anfang der
Widerspruchsmarken allgemein wie „TSCH“ ausgesprochen würde, die Buchsta-
benfolge „CU“ im angegriffenen Zeichen hingegen wie „KU“. Schon angesichts
dieser deutlichen klanglichen Unterschiede am Wortanfang sei die Gefahr von
Verwechslungen ausgeschlossen. Auch in optischer Hinsicht führten die deutli-
chen unterschiedlichen Vokale „E“ einerseits und „U“ andererseits dazu, dass bei-
de Zeichen klar unterschieden werden könnten. Abgesehen davon würden die Wi-
derspruchsmarken vom Hörer und Betrachter mit dem bekannten weiblichen Vor-
namen „Celina“ in Verbindung gebracht, während man beim Hören oder Lesen
des angegriffenen Zeichens – wegen der Anlehnung von „CULINA“ an die gemein-
hin bekannten italienischen Worte „cucina“ (= Küche) bzw. „culinaria“ (= kulina-
risch) – sofort an „Küche und Kochen“ denke. Aufgrund dieses unterschiedlichen
Sinngehalts der Vergleichszeichen könne es nach höchstrichterlicher Rechtspre-
chung selbst bei klanglicher oder schriftbildlicher Markennähe gar nicht zu Ver-
wechslungen kommen. Ferner erhebt die Beschwerdegegnerin die Einrede der
Nichtbenutzung bezüglich der Widerspruchsmarke CTM004294062.

Die Widersprechende reichte in ihrer Replik Unterlagen zur Glaubhaftmachung der
Benutzung der Widerspruchsmarke CTM004294062 ein. Wegen des diesbezüg-
lichen Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Beschwerdeführervertreter vom
9. September 2011, dort Ziffer I., samt Anlagen (Bl. 59 f. und Bl. 65 – 97 GA) Be-
zug genommen. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass eine den Widerspruchsmarken
„CELINA“ zu entnehmende Bedeutung vorliegend nicht ausreiche, um die ganz er-
heblichen Ähnlichkeiten in visueller und klanglicher Hinsicht gänzlich zu neutra-
lisieren. „CELINA“ sei kein Name oder sonstiger Begriff deutschen Ursprungs, die
Bezeichnung könne von den angesprochenen Verkehrskreisen daher auch als
Fantasiebegriff mit Bezug zu etwas Weiblichem (wegen der Wortendung „-LINA“)
aufgefasst werden. Dies treffe gleichermaßen auf die angegriffene Marke zu. Die
Vergleichsmarken hätten daher gerade nicht jeweils nur eine bestimmte und
eindeutige Bedeutung, die sich auf den ersten Blick von derjenigen des jeweils
anderen Zeichens unterscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Amts- und Gerichts-
akten verwiesen.

ie zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen den jeweiligen
Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2, 125 b Nr. 1 MarkenG besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto-
ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa-
ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-
gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR
2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBO-
LEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 – coccodrillo; GRUR
2006, 859, 860 Rdnr. 16 ­ Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Rdnr. 10 – SIER-
RA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 – Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 ­
INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 ­ Metrobus;
GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 – AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICAS-
SO). Der Wechselwirkung sind jedoch dadurch Grenzen gesetzt, dass die Ver-
wechslungsgefahr in allen Fällen „wegen“ der Zeichenähnlichkeit „und“ der Wa-
ren-/Dienstleistungsähnlichkeit bestehen muss. Die Wechselwirkung kann daher
nicht so weit gehen, dass eine dieser beiden kumulativen Voraussetzungen ganz
entfallen und von den anderen Tatbestandsmerkmalen der Verwechslungsgefahr
kompensiert werden könnte (st. Rspr. seit EuGH GRUR 98, 922 Rdnr. 22 – CA-
NON; z. B. EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 48, 50 – Il Ponte Finanziaria; GRUR Int.
2009, 911 Rdnr. 34 – Waterford Wedgwood; BGH GRUR 1999, 245, 246 – LI-
BERO; 2002, 544 – BANK 24; 2003, 428, 431 – BIG BERTHA). Daraus folgt um-
gekehrt auch, dass die Verwechslungsgefahr schon bei eindeutigem Fehlen eines
einzigen dieser beiden Faktoren zu verneinen ist (BGH a. a. O – LIBERO; a. a. O.
546 – BANK 24; a. a. O. 432 – BIG BERTHA; 2004, 235, 237 – Davidoff II; 2008,
714, 717 Rdnr. 42 – idw). So liegt der Fall hier.

1. Selbst bei Zugrundelegung einer rechtserhaltenden Benutzung der sich
nicht mehr in der Benutzungsschonfrist befindlichen und mit der Nichtbe-
nutzungseinrede angegriffenen Widerspruchsmarke CTM004294062,
identischer bzw. hochgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen und
Anwendung nur durchschnittlicher Sorgfalt seitens der angesprochenen
Verkehrskreise ist – ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarken – eine Verwechslungsgefahr mangels
Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen zu verneinen.

1.1 Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken
besteht nicht.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamtein-
druck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz
auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm
entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unter-
ziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 – Henkel; BGH
MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION;
GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im
Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechs-
lungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstim-
mung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 – Lions; BGH MarkenR
2008, 393, 395 Rdnr. 21 – HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Ver-
wechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstim-
mungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichun-
gen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den
Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Be-
deutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt
als Endsilben (BGH a. a. O. ­ NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

1.1.1 Aufgrund ihrer grafischen Elemente, die in den Widerspruchsmarken keine
Entsprechung finden, weist die angegriffene Marke
mit dem neben dem Wortbestandteil abgebildeten schwarzen Kreis, in
dem ausschnittsweise weiße Teile eines stilisierten Esslöffels und einer
Gabel abgebildet sind, in ihrer Gesamtheit sofort ins Auge fallende Un-
terschiede zu den Widerspruchswortmarken „CELINA“ auf, so dass die je-
weiligen Zeichen auf Anhieb sicher auseinandergehalten werden können.
Die Bildbestandteile können bei der Beurteilung von optischen Ähnlich-
keiten auch nicht unberücksichtigt bleiben, da sie in ihrer Gesamtheit zur
Kennzeichnungskraft der Marke beitragen. Insofern bleiben sie in der Erin-
nerung der Verkehrsteilnehmer und wirken bildlichen Verwechslungen zu-
sätzlich entgegen (vgl. BGH GRUR 2008, 254, 257 Rdnr. 36 ­ THE HOME
STORE; a. a. O. – SIERRA ANTIGUO). Einen weiteren markanten Unter-
schied erzeugen die größer geschriebenen Buchstaben „C“ und „L“ im
dem Wortbestandteil „CULINA“ der angegriffenen Marke. Eine Verwechs-
lungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht ist daher zu verneinen.

1.1.2 Klanglich besteht ebenfalls keine Verwechslungsgefahr zwischen den Ver-
gleichszeichen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die angesprochenen
Verkehrskreise die angegriffene Marke nach dem kennzeichnungskräf-
tigen Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform, also mit „CULI-
NA“ benennen werden (vgl. u. a. BGH a. a. O., 862 Rdnr. 29 ­ Malteser-
kreuz I; a. a. O. Rdnr. 25 ­ SIERRA ANTIGUO). Die schriftbildlich deutlich
abgesetzten Worte „küche & leben“ in der angegriffenen Marke sind we-
gen ihres beschreibenden Charakters im Zusammenhang mit den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen nicht kollisionsbegründend.
In diesen verbleibenden Elementen „CELINA“ und „CULINA“ unterschei-
den sich die jeweiligen Vergleichsmarken hinreichend deutlich. Neben den
vorhandenen Gemeinsamkeiten, nämlich den Übereinstimmungen in der
Silbenzahl (jeweils dreisilbig), im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie
der identischen Lautfolge „-LINA“, ist ein markanter phonetischer Unter-
schied zwischen den Vergleichsmarken in den jeweiligen Wortanfängen
gegeben, da die Widerspruchsmarken mit der Silbe „CE“ beginnen, die
angegriffene Marke hingegen mit der Silbe „CU“. Dabei ist von Bedeutung,
dass man den „C“-Laut vor einem „E“ (bei den Widerspruchsmarken) wie
„TS“, „TSCH“ oder (stimmloses) „S“ ausspricht, während der „C“-Laut vor
dem Buchstaben „U“ (bei der angegriffenen Marke) wie „K“ gesprochen
wird (vgl. Duden Aussprachewörterbuch, 6. Aufl. 2005, S. 75, Anlage 1
zum angefochtenen Beschluss des DPMA, Bl. 69/70 VA). In allen drei
möglichen Wiedergabeformen der Silbe „CE-“ unterscheiden sich die Wi-
derspruchsmarken daher ausreichend deutlich von der wie „Kulina“ aus-
gesprochenen angegriffenen Marke. Hinzu kommen die Unterschiede in
den Vokalfolgen „E-I-A“ gegenüber „U-I-A“, auf die es gerade für den
klanglichen Gesamteindruck ankommt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
3. Aufl., § 14 Rdnr. 885 f.). Aufgrund der deutlichen klanglichen Unter-
schiede in den regelmäßig stärker beachteten Wortanfängen liegen damit
insgesamt divergierende Gesamtklangbilder der Vergleichszeichen vor, so
dass klangliche Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang auszu-
schließen sind.

1.1.3 Selbst wenn eine klangliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen angenom-
men werden sollte, so würde ein Verhören durch den sofort erfassbaren
Sinn der Widerspruchsmarken so reduziert werden, dass eine Verwechs-
lungsgefahr zu verneinen wäre. Denn die maßgeblichen Verkehrskreise
werden bei dem Begriff „CELINA“ immer sofort an den heutzutage auch in
Deutschland geläufigen und modernen weiblichen Vornamen „Celina“
denken. Es handelt sich hierbei um eine im 20. Jahrhundert aufgekomme-
ne deutsche Variante des französischen Vornamens „Céline“; dessen ita-
lienische Entsprechung lautet ebenfalls „Celina“ (vgl. DUDEN, Das Große
Vornamenlexikon, 3. Aufl. 2007, Anlage 1 zum Schreiben des Senats vom
7. Juli 2011, Bl. 30 GA). Der Name gehört derzeit zu den 100 populärsten
Vornamen in Deutschland (vgl. www.babyclub.de, www.beliebte-vorna-
men.de, Anlagen 4 und 5 zum o. g. Schreiben des Senats, Bl. 36/37, 38
GA). Dieser eindeutige Sinn des Zeichenwortes „CELINA“ als weiblicher
Vorname führt dazu, dass die klanglichen Unterschiede der Vergleichszei-
chen vom Hörer wesentlich schneller und besser erfasst werden, so dass
es gar nicht zu Verwechslungen kommt (vgl. BGH GRUR 1992, 130, 132 –
Bally/BALL; GRUR 2005, 326, 327 – il Padrone/Il Portone). Verwechs-
lungsmindernd wirkt sich ferner aus, dass der Wortbestandteil „CULINA“
der angegriffenen Marke zwar keinen sofort erfassbaren ausgeprägten
Sinngehalt hat, dieser aber deutlich erkennbar an das im deutschen
Sprachraum geläufige Adjektiv „kulinarisch“ mit der Bedeutung „die Koch-
kunst betreffend“ (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mann-
heim 2006 [CD-ROM]) angelehnt ist.

1.1.4 Deshalb ist auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr zu verneinen.

1.2 Anhaltspunkte für andere Arten der Verwechslungsgefahr sind weder vor-
getragen noch ersichtlich.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheitert bereits daran, dass die
gemeinsame Buchstabenfolge der letzte zwei Silben („-LINA“) der Ver-
gleichsmarken nicht als eigenständiger Wortstamm hervortritt, sondern
sich mit den unterschiedlichen Anfangssilben jeweils zu einem neuen drei-
silbigen Wort verbindet, in denen sie somit nicht als klar abgrenzbare
Lautfolge erscheint (vgl. BPatG Mitt. 1995, 255, 257 – JACOMO/Jac).

Damit sind die beiderseitigen Marken nicht nur als entfernt ähnlich, son-
dern als unähnlich anzusehen, so dass die Verwechslungsgefahr selbst
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verneinen ist.

2. Für die von der Beschwerdeführerin angeregte Zulassung der Rechtsbe-
schwerde besteht kein Anlass, da der Senat weder über eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat noch die Fortbildung des

– 14 –

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Mar-
kenG).

Richterin Kortge ist aufgrund
Grabrucker Dorn
einer Dienstreise gehindert
zu unterschreiben.

Grabrucker