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Dass „IceCube“ für „normale“ Kühl- und Gefriergeräte keine Unterscheidungskraft hat, liegt eigentlich auf der Hand.  § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt Zeichen von der Eintragung aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Dies gilt u.a. bei beschreibenden Elementen, bei denen die angesprochen Verkehrskreise das Zeichen nicht als Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren sieht.

Nach richtiger Ansicht des BPatG sähen die angesprochenen Verkehrskreise In der Bezeichnung „IceCube“ (mit der Bedeutung „Eiswürfel“) im Zusammenhang Kühl- und Gefriergeräten einen Sachhinweis auf die Eigenschaften und die Bestimmung dieser Waren nähmen an, dass mit Hilfe dieser Kühl- und Gefriergeräte Eiswürfel zubereitet werden können bzw. die Geräte zur Lagerung von Eiswürfeln geeignet sind. Darüber hinaus könne das Zeichen auch dahingehend verstanden werden, dass die beanspruchten Waren „Kühl und Gefriergeräte“ die Form eines Würfels haben, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat.

Warum hier nicht die nahe liegende Lösung über eine Wortbildmarke gewählt wurde, erschließt sich mir nicht. 

Möglicherweise hängt die Eintragungsfähigkeit hier auch von der verwendeten Kühltechnik ab: so wurde das Zeichen „icecube“ für Einfriergeräte zur Kryokonservierung eingetragen (EM 00471511). Auf die Idee Kryo-Technik mit Eiswürfeln durchzuführen wird wohl auch kaum jemand kommen.

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