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Die große Bekanntheit einer Marke gleicht eine geringe Kennzeichnungskraft aus. Wie aktuell in einem Fall, der die Wortmarke „nur die“ betraf.

Nach Ansicht des Bundespatentgerichts halte die Wortmarke „Nurmie“ zu der älteren Marke „nur die“ keinen ausreichenden Abstand und sei wegen Verwechslungsgefahr zu löschen. 

Ähnlichkeit sah das Gericht bei den Waren der beiden Marken, so seien Strümpfe zu Schuhen entfernt bis durchschnittlich ähnlich und Bekleidungsstücke und Strümpfe identisch.

Zwar sei die Marke „nur die“ von Hause aus unterdurchschnittlich, aber nicht so schwach, dass sie auf die Eigenprägung beschränkt sei. „nur die“ sei ein Slogan, der die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibe. Er deute eine Kaufaufforderung an den Kunden an, nur diese Waren zu kaufen, bzw. suggeriert, dass die so gekennzeichneten Waren Besonderheiten aufweisen, die die Konkurrenzprodukte nicht haben. Beides werde durch die Wortfolge jedoch nur angedeutet. Eine beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren ist ihr nicht unmittelbar zu entnehmen. Für das Verständnis als allgemeine Anpreisung, die sich in einer Aufforderung zum Kauf erschöpft, seien ebenfalls unzulässige gedankliche Zwischenschritte erforderlich, etwa indem ein Verb in Befehlsform hinzugedacht (kauf nur die!) oder die Wortfolge um eine Gattungsbezeichnung ergänzt wird „nur die Strümpfe von…“ (BGH, GRUR 2015, 173-176, Rdnr. 22 – FOR YOU). Die Wortfolge ist daher nicht mit einer Anpreisung wie „BEST BUY“ zu vergleichen (EuGH, GRUR Int. 2003, 834, Rdnr. 29 – BEST BUY). Zudem ist sie kurz, prägnant und leicht auszusprechen, sodass ihr von  Haus aus allenfalls eine geringfügig geminderte Kennzeichnungskraft zukommt.

Diese sei durch die hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke nicht nur ausgeglichen, sondern der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist nicht unerheblich gesteigert. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.

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