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Auch das Verwaltungsgericht Köln hält den  Rundfunkbeitrag, der seit 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung erhoben wird, für verfassungsgemäß. Dies wurde in zwei Verfahren entscheiden.

 Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushaltsbezogene Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar. Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten in der Wohnung erhoben werde. 

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es ist der Ansicht, es handele es sich um eine verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe, die die Länder gemeinsam im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hatten regeln dürfen. Es komme daher nicht darauf an, ob in einer Wohnung tatsächlich Rundfunkgeräte bereit gehalten würden. Daher sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

 

Quelle: VG Köln