030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Für die FIFA und die UEFA stellt der Verkauf von Übertragungslizenzen eine erhebliche Einnahmequelle dar. Ein Dorn im Augen sind Ihnen daher frei zugängliche Fernsehsendungen. Genau diese ermöglicht aber die Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit bei Ereignissen, die erhebliche gesellschaftlich Bedeutung haben – so Spiele der Endrunden.

Nahe liegend ist, dass durch Beschränkungen der Exklusivität der freie Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, der freie Wettbewerb und das Eigentumsrecht beeinträchtigt werden. Solche Beeinträchtigungen seien nach Ansicht des EuGH jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen. Maßgeblich ist das Publikum und dessen Interesse, durch das ein Ereignis zu einem von erheblicher Bedeutung macht.

Dies haben grundsätzlich die Mitgliedstaaten bei deren Bestimmung der Kommission mitzuteilen. Dies war hier nicht geschehen, jedoch konnte der EuGH anhand der Akten feststellen, dass diese Ereignisse in den Mitgliedstaaten von erheblichen allgemeinen Interesse waren und zuvor auch im Free TV ausgestrahlt worden waren.

Fußballer ? Verband ? Fernsehsender ? Fragen ? Rufen Sie uns an. Wir beraten auch Sie gerne.

Die Pressemeldung des EuGH:

Gerichtshof der Europäischen Union

Luxemburg, den 18. Juli 2013

Urteile in den Rechtssachen C-201/11 P, C-204/11 P und C-205/11 P

UEFA und FIFA / Kommission

Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel der FIFA und der UEFA gegen die Urteile des Gerichts zur Fernsehübertragung der Fußballweltmeisterschaft und der EURO zurück

Die genannten Urteile weisen zwar Rechtsfehler auf; diese haben sich aber in den vorliegenden Rechtssachen nicht ausgewirkt

Die Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit1 gestattet jedem Mitgliedstaat, die Exklusivübertragung von Ereignissen, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, zu verbieten, wenn eine solche Übertragung einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit nähme, diese Ereignisse in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.

Die Endrunden der Fußballweltmeisterschaft („Weltmeisterschaft“) und der Fußballeuropameisterschaft („EURO“) werden von der Féderation internationale de football association (FIFA) bzw. der Union des associations européennes de football (UEFA) ausgerichtet. Der Verkauf der Fernsehübertragungsrechte an diesen Wettbewerben ist für beide Verbände eine wichtige Einnahmequelle.

Belgien und das Vereinigte Königreich erstellten Listen der Ereignisse, denen sie erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimaßen. Diese Listen umfassten insbesondere im Fall Belgiens alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde und im Fall des Vereinigten Königreichs alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde und der Endrunde der EURO. Die Listen wurden der Kommission übermittelt, die entschied, dass sie mit dem Unionsrecht vereinbar seien.

Die betreffenden Entscheidungen der Kommission wurden von der FIFA und der UEFA vor dem Gericht der Europäischen Union mit der Begründung angefochten, dass nicht alle diese Spiele Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die jeweilige Gesellschaft dieser Staaten sein könnten. Nachdem das Gericht ihre Klagen abgewiesen hatte2, haben beide Verbände Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

In seinen Urteilen von heute weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der freie Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, der freie Wettbewerb und das Eigentumsrecht beeinträchtigt werden, wenn ein Mitgliedstaat bestimmte Ereignisse als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung bezeichnet und ihre Exklusivübertragung verboten wird. Solche Beeinträchtigungen sind jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen.

Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass es allein Sache der Mitgliedstaaten ist, die fraglichen Ereignisse zu bezeichnen, und dass sich die Rolle der Kommission in diesem Bereich auf die Überprüfung beschränkt, ob die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihres Beurteilungsspielraums das Unionsrecht beachtet haben. So hat die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat ein Ereignis regelkonform als Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnet hat, eine eingeschränkte Kontrolle über diese Bezeichnung auszuüben und namentlich nur deren Auswirkungen auf die unionsrechtlich anerkannten Freiheiten und Rechte zu prüfen, die über die Auswirkungen hinausgehen, die an sich mit dieser Einstufung verbunden sind.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass nicht alle Spiele der Endrunden der Weltmeisterschaft und der EURO die gleiche Bedeutung für die Öffentlichkeit haben, da deren besondere Aufmerksamkeit den entscheidenden Spielen der besten Mannschaften – wie dem Endspiel oder den Halbfinalspielen – und den Spielen mit Beteiligung der eigenen Nationalmannschaft gilt. Daher sind diese Turniere als Ereignisse anzusehen, die grundsätzlich in verschiedene Spiele oder Phasen aufgeteilt werden können, von denen nicht alle zwangsläufig als Ereignis von erheblicher Bedeutung eingestuft werden können.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass die Mitgliedstaaten, anders als in der Begründung der Urteile des Gerichts ausgeführt, der Kommission die Gründe mitteilen müssen, aus denen sie die Endrunde der Weltmeisterschaft oder der EURO in ihrer Gesamtheit für ein einheitliches Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung halten.

Dieser Fehler in der Begründung des Gerichts hat jedoch auf die vorliegenden Sachen keine Auswirkungen gehabt. Das Gericht stellte nämlich auf der Grundlage der von der FIFA und der UEFA gelieferten Anhaltspunkte und im Hinblick auf die konkrete Wahrnehmung der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich und in Belgien fest, dass tatsächlich alle Spiele der Endrunden der beiden betroffenen Wettbewerbe bei diesem Publikum ein Interesse hervorrufen, das groß genug ist, um zu einem Ereignis von erheblicher Bedeutung gehören zu können. Insoweit ergab sich aus den Akten zum einen, dass diese Turniere in ihrer Gesamtheit bei der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei denjenigen, die ohnehin Fußballspiele im Fernsehen verfolgten, immer sehr populär waren. Zum anderen waren sie in den betreffenden Mitgliedstaaten bis dahin im frei zugänglichen Fernsehen übertragen worden.

Schließlich befindet der Gerichtshof, dass die Kommission unter Berücksichtigung ihrer begrenzten Befugnis zur Kontrolle der Bezeichnung eines Ereignisses als von erheblicher Bedeutung durch einen Mitgliedstaat und der eingehenden Kenntnis der Rundfunkanstalten von den Gründen für eine solche Bezeichnung ihre Entscheidung über die von einem Mitgliedstaat errichtete Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung knapp begründen kann. Außerdem ist es, wenn die Auswirkungen einer solchen Bezeichnung auf den freien Dienstleistungsverkehr, den freien Wettbewerb und das Eigentumsrecht nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die untrennbar mit der Einstufung des betreffenden Ereignisses als Ereignis von erheblicher Bedeutung verbunden sind, nicht erforderlich, die Vereinbarkeit dieser Bezeichnung mit dem Unionsrecht spezifisch zu begründen. In den vorliegenden Fällen ist aber nicht dargetan worden, dass die Auswirkungen der Bezeichnung der gesamten Endrunde der Weltmeisterschaft oder der EURO als Ereignis von erheblicher Bedeutung auf die unionsrechtlich anerkannten Freiheiten und Rechte einen solchen übermäßigen Charakter hätten.

Unter diesen Umständen weist der Gerichtshof die von der FIFA und der UEFA eingelegten Rechtsmittel insgesamt zurück.

1 Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung.

2 Urteile des Gerichts vom 17. Februar 2011, FIFA und UEFA / Kommission (T-385/07, T-55/08 und T-68/08); siehe auch Pressemitteilung 9/11.

 

HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Der Volltext der Urteile (C-201/11 P, C-204/11 P und C-205/11 P) wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.