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Artikel 5 Grundgesetz schützt das Recht auf freie Meinungsäußerung. Um dies zu Gewährleisten, muss man sich als Betroffener manchmal auf harter Kritik stellen. So in einem aktuellen Fall des LG Bonn zwischen zwei Burschenschaftler. Der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung behauptete rechtsextreme Tätigkeiten des Antragstellers  Dies, so das LG Bonn, seien Meinungsäußerung, die, da es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik handele, unter Art.5 GG fielen.

Weiterhin behauptete der Antragsgegner, der Antragsteller habe eine Account gehackt.Da es sich hier um eine Tatsachenbehauptung handelte, entprach das Landgericht insoweit dem Antrag des Antragstellers.

 

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Die Pressemeldung des Landgerichts:

 

Norbert W. unterliegt überwiegend

 

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn hat heute über den Antrag des Verfügungsklägers Norbert W. aus Bonn gegen den Verfügungsbeklagten Christian B. aus Hamburg entschieden. Nach dem Urteil der Kammer kann Norbert W. die begehrte Unterlassung nur hinsichtlich der dritten Äußerung („Hacken eines Email-Accounts“) verlangen. Die Kammer hat insoweit angedroht, für jeden Fall eines Verstoßes ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu verhängen.
Den Antrag bezüglich der beiden weiteren Äußerungen hat sie hingegen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer zu 2/3 dem Kläger, zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.

Norbert W. hatte verlangt, die folgenden drei Äußerungen des Beklagten verbieten zu lassen:

  • NW ist höchstwahrscheinlich einer der Köpfe der rechtsextremen Bewegung, die aus Burschenschaften, NPD und Kameradschaften besteht.“
  • „NW strebt mit den Kartellburschenschaften Danubia München und Teutonia Wien die Gründung einer rechtsextremen Studentenpartei nach dem Vorbild des österreichischen RFS an.“
  • „Hier eine Mail von Norbert W[…] von heute morgen mit einer vom ihm gehackten Mail von Quovadisbuxe darunter. Das belegt, daß Herr W[…] den E-Mail-Account von Quovadisbuxe gehackt hat. Strafgesetzbuch.“

Nach dem heutigen Urteil besteht hinsichtlich der ersten beiden Äußerungen kein Unterlassungsanspruch des Klägers aus den §§ 823, 1004 BGB. Es handelt sich um von Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz geschützte Meinungsäußerungen, welche die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Die Kammer wertet den Tatsachengehalt der Äußerungen als substanzarm, er gerät gegenüber der enthaltenen subjektiven Wertung in den Hintergrund. Die Bezeichnung des Klägers als „Kopf“ einer „Bewegung“ stellt danach ein Pauschalurteil dar, das keine konkreten Aussagen zur Tätigkeit des Klägers und zum Zusammenwirken der angesprochenen Gruppen enthält. Dies gilt auch hinsichtlich des dem Kläger zugeschriebenen „Strebens“ nach Gründung einer rechtsextremen Studentenpartei. Die Kammer musste daher mögliche tatsächliche Handlungen des Klägers nicht näher aufklären.

Hingegen wertet sie die dritte Äußerung von Christian B. als eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Dem Beklagten oblag insoweit als Verbreiter der Behauptung der Wahrheitsbeweis. Eine – im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichende – Glaubhaftmachung ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht erfolgt. Zwingende Indizien dafür, dass der Kläger nur durch „Hacken“ an die von diesem unstreitig versandte Email gelangt sein kann, hat er nicht vorgetragen.

Die Entscheidung der 9. Zivilkammer wird in den nächsten Tagen in die Datenbank www.nrwe.de eingestellt. Sie kann dann unter Angabe des Aktenzeichens (Landgericht Bonn; Az. 9 O 213/12) kostenfrei abgerufen werden.

Gegen das Urteil steht beiden Parteien das Rechtsmittel der Berufung zu. Diese ist binnen eines Monats ab dem Datum der förmlichen Zustellung des Urteils unmittelbar bei dem Oberlandesgericht Köln einzulegen. Sie ist innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen.

Philipp Prietze
Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

 

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