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John Demjanjuk begehrt Prozesskostenhilfe für eine Geldentschädigungsklage gegen die Bild Digital GmbH & Co. KG, Berlin (Bild Digital), in Höhe von mindestens 25.000 €, weil auf der Bild-Internetseite über ihn in herabwürdigender und vorverurteilender Weise berichtet worden sein soll. Nachdem das Landgericht Düsseldorf seinem Antrag nur teilweise entsprochen hatte, verfolgt er mit der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht das Ziel weiter, Prozesskostenhilfe für eine Geldentschädigungsklage in Höhe von 25.000 € zu erhalten.

Das Landgericht München II hatte John Demjanjuk am 12.05.2011 wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (Aktenzeichen 1 Ks 115 Js 12496/08, nicht rechtskräftig). Er soll 1943 als Wachmann im Konzentrationslager Sobibor an der Ermordung von 28.060 Menschen mitgewirkt haben (vgl. die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts München vom 12.05.2011). Im Rahmen der Berichterstattung über das Verfahren soll nach Auffassung Demjanjuks – trotz einer Missbilligung des Deutschen Presserates vom 08.09.2009 auf der Internetseite „Bild.de“ mehrfach in vorverurteilender und die Menschenwürde verletzender Weise über ihn berichtet worden sein.

Das Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 341/11, hatte John Demjanjuk am 25.08.2011 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit er eine Zahlung in Höhe von 5.000 € begehrt, den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der Antragsteller Demjanjuk sei während des laufenden Strafverfahrens in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in vorverurteilender Weise, u. a. durch die Bezeichnung als „Kriegsverbrecher“, „NS-Scherge“, „KZ-Scherge“ und „KZ-Bestie“, verletzt worden. Selbst nach der Missbilligung durch den Deutschen Presserat habe das Medienunternehmen die Unschuldsvermutung und die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht beachtet, vielmehr in reißerischer Form den Eindruck erweckt, der Antragsteller sei als verurteilt anzusehen. Da hier das Ansehen Demjanjuks aber aufgrund des Anfangsverdachts zahlreicher Straftaten und der bundesweiten Berichterstattung bereits beeinträchtigt gewesen sei, hat das Landgericht keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine 5.000 € übersteigende Entschädigungsklage gesehen. John Demjanjuk hat dann am 07.10.2011 vor dem Landgericht Düsseldorf Klage erhoben, mit der er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.100€ geltend macht.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts, ihm Prozesskostenhilfe nur für eine Klage in Höhe 5.000 € anstelle von 25.000 € zu gewähren, hat John Demjanjuk Beschwerde eingelegt. Er macht weiterhin geltend, das Medienunternehmen habe vorsätzlich gegen journalistische Grundsätze verstoßen. Bild Digital meint hingegen u. a., dass die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichtserstattung nicht überschritten worden seien. Die behaupteten Eingriffe seien jedenfalls nicht so gravierend, dass eine Geldentschädigung zu gewähren sei.

Der 15. Zivilsenat wird demnächst über die Beschwerde entscheiden. Die Entscheidung wird dann in einer Pressemitteilung erläutert werden.

Quelle: PM des OLG Düsseldorf