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Sofern sich der Betroffene gegen eine Berichterstattung in einem Presseorgan zur Wehr setzen möchte, ist sorgfältig zu prüfen, wo die Zeitung bzw. deren Nachrichten bestimmungsgemäß verbreitet wird – so dass LG Hamburg in einer Entscheidung vom 16. 2.2011. Zu erwähnen  ist allerdings , dass der EuGH  in einer Entscheidung bei grenzüberschreitenden Handlungen entschieden hatte, dass das Gericht örtlich zuständig ist, bei dem sich die Berichterstattung auswirke. Da Presseorgane inzwichen fast alle die Artikel im Internet zweitverwerten über Suchmaschinen diese bundesweit abrufbar sind, kann vertreten werden, dass das Presseprodukt „Online Nachricht“ bestimmungsgemäß bundesweit vertriebem wird, anders als das Printprodukt.

Sollten Sie Fragen zu presserechtlichen Ansprüchen, wie zB solchen  auf Unterlassung, Berichtigung, oder Gegendarstellung haben, beraten wie Sie gerne.

 

 

 

 

 

LG Hamburg · Beschluss vom 16. Februar 2011 · Az. 324 O 46/11

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

 

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 10.000,00 €.

Gründe

Der Antrag ist zurückzuweisen, denn er ist unzulässig. Der Antragsteller hat – trotz entsprechenden Hinweises der Kammer – keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergeben könnte. Soweit sich der Antragsteller auf den deliktischen Gerichtsstand des Erfolgsortes gem. § 32 ZPO berufen will, genügt die (eidesstattlich versicherte) Angabe, dass die Zeitung in Hamburg jedenfalls von der Redaktion einer Hamburger Zeitschrift und von zwei Vereinen gelesen werde, nicht. Denn es kommt hier auf bestimmungsgemäße Verbreitung des Presseprodukts an. Verweisung oder Abgabe an das örtlich zuständige Landgericht hat der Antragsteller nicht beantragt.

Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass es auch in der Sache an einem Verfügungsanspruch fehlen dürfte. Der Eindruck, gegen den sich der Antragsteller wendet, wird durch die Erstmitteilung nicht erweckt. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Kontextes wird vielmehr deutlich, dass sich die Formulierung „Die Rendsburger Bürgermeisterwahl wurde (…) vor dem Kieler Landgericht endgültig abgeschlossen.“ allein auf das dort geführte Verfahren bezieht, in dem der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag keine Berufung eingelegt hat und das daher als solches abgeschlossen ist.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Quelle: openjur