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§ 10 HWG (Verbot der Publikumswerbung)

Nach § 10 HWG darf mit verschreibungspflichtigen Medikamenten nur innerhalb der Fachkreise geworben werden.

§ 10 HWG lautet:
(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.

Der Grund der Regelung des § 10 HWG (die ratio legis) besteht darin, den Gefahren einer Selbstmedikation zu begegnen (vgl. BVerfG vom 30. April 2004,  BvR 2334/03), also eine unkontrollierten Einnahme zu verhindern. Flankiert wird das Werbeverbot von § 48 Abs.1 S.1 Arzneimittelgesetz, das die Verschreibungspflicht des Arzneimittels festlegt.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Werbung generell nicht zulässig ist, da ein vollumfängliches Werbeverbot mit der Berufsfreiheit des Art.12 GG nicht in Einklang zu bringen ist. Der Arzt hat das Recht, gerade in sogenannten passiven Medien wie dem Internet, sich selbst darzustellen –und damit auch die von ihm angebotenen Behandlungen zu bewerben.

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs tritt das Grundrecht aus Art. 12 jedoch hinter den Schutzzweck des § 10 HWG zurück, wenn das Arzneimittel ohne sachlichen Anlass Erwähnung findet oder übermäßig herausgestellt wird.