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In einem Urteil vom 27.03.2008 (Az. 312 O 340/07) setzt sich  das LG Hamburg mit der Frage auseinander, ob die ungefragte Umstellung eines Telefonanschlusses eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt (sog. Slamming)

Im vorliegenden Sachverhalt hatte eine Wettbewerbszentrale gegen einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen auf Unterlassung geklagt. Die Klägerin beanstandete das Verhalten der Beklagten, die in einer Vielzahl von Fällen die Telefonanschlüsse von Verbrauchern auf ihr Unternehmen umgestellt habe, ohne dass diese eine solche Umstellung in Auftrag gegeben bzw. von dieser gewusst hätten, auch obwohl sie vorher zu verstehen gegeben haben, kein Interesse an einer Umstellung zu haben.

Das LG Hamburg entschied in diesem Fall, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin gerechtfertigt sei, da die vorgeworfenen Handlungen als Wettbewerbsverletzungen zu klassifizieren seien:

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Aus den Entscheidungsgründen:

„Der Kläger ist gerichtsbekannt als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 1. ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist sowohl der Beklagten als auch den Vollstreckungsorganen ohne Weiteres erkennbar, was der Inhalt und die Tragweite des begehrten Verbotes sind. Der Begriff des Umstellens beinhaltet im weiteren Kontext des Antrages jede Form der technischen Umsetzung oder Änderung einer Schaltung, die dazu führt, dass der Verbraucher das Telekommunikationsangebot der Beklagten nutzen kann. Ob der gestellte Antrag zu weitreichend ist oder von den vorgetragenen Fällen nicht gestützt wird, ist eine Frage der Begründetheit, die sogleich zu erörtern ist.

2.


Der so verstandene Unterlassungsantrag ist auch begründet.

Er rechtfertigt sich aus §§ 3, 4 Nr. 10, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2 UWG. Das streitgegenständliche Wettbewerbsverhalten der Beklagten stellt eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Verbraucher und zugleich eine gezielte Behinderung der Wettbewerber der Beklagten dar.

a) Nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt hat die Beklagte beim Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen des Festnetzes, mit dem Nutzer in einem Vertragsverhältnis stehen, es beantragt bzw. veranlasst, dass die Nutzer ohne deren Auftrag oder Einverständnis auf das Angebot der Beklagten umgestellt werden.

Entsprechende Fälle haben sich auch unter dem Regime der (neuen) Beklagten in nicht verjährter Zeit nach dem 10.3.2007 ereignet. Da jedenfalls diese neuen Vorfälle eine eigene Wiederholungsgefahr in der Person der Beklagten begründet haben, kann es dahinstehen, ob auch die unter der Rechtsträgerschaft der (…) begangenen Handlungen zur Haftung der Beklagten im Sinne einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr oder einer Erstbegehungsgefahr führen würden.

Die im Klagerweiterungsschriftsatz vom 7.9.2007 vorgetragenen Fälle stützen den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch, so dass es auf die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des weiter gestellten Hilfsantrages auf Unterlassung nicht ankommt.

Im Übrigen umfasst bei sachgerechter Auslegung der Hauptantrag auch die im Hilfsantrag präzisiert umschriebenen Handlungen.

b) Gegenstand beider Anträge ist es, ohne Auftrag oder Zustimmung der betroffenen Verbraucher in deren Namen bei ihrem bisherigen Telefon- oder Internetdienstanbieter zu beantragen oder zu veranlassen, dass dieser die technischen Vorrichtungen dahingehend umstellt, dass die Nutzer zukünftig das Dienstangebot der Beklagten nutzen.

Genau dieses Vorgehen kommt in den von der Beklagten an alle Betroffenen versandten Schreiben mit der Betreffzeile „(…) Ihre Bestellung vom (…) Kundennummer (…)“ zum Ausdruck. In diesen Schreiben, die die Beklagte unbestritten in den Fällen (…) und (…) (Anlagenkonvolute K 13 bis K 19) an die Verbraucher versandt hat, heißt es:

„Sehr geehrter Herr/Frau…,

vielen Dank für Ihre (…) Bestellung. Wir haben Ihren Auftrag bereits an den zuständigen Verbindungsnetzbetreiber weitergegeben. Dieser ist für die technische Umsetzung der Schaltung verantwortlich.

Üblicherweise dauert es bis zu Bereitstellung ca. drei Wochen. Die technischen Abläufe können nicht beschleunigt werden. Wir stehen für Sie jedoch im regen Kontakt mit dem Verbindungsnetzbetreiber. (…)“

Dieser Passus in dem an die Nutzer versandten Schreiben kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte es beim „zuständigen Verbindungsnetzbetreiber“ – also dem bisher für den Verbraucher vertragsgemäß zuständigen Diensteanbieter, in der Regel der (…) – verlasst hat, dass die von diesem vorgehaltenen technischen Vorrichtungen so umgestellt werden, dass (…) installiert werden kann.

Genau dies besagt aber der gestellte Unterlassungsantrag des Klägers. Dafür ist es auch nicht relevant, ob der betroffene Nutzer zuvor bereits über einen DSL-Anschluss verfügte oder nur eine schlichte Telefonleitung nutzte. Der Inhalt des zitierten Schreibens und der gestellte Antrag umfassen es zwanglos auch, dass veranlasst wird, dass bei den Kunden zusätzliche Telekommunikationsdienste installiert werden, ohne dass die bereits bei der (…) bezogenen Dienste entfallen.

Die in dem Schreiben genannte „technische Umsetzung der Schaltung“ ist in jedem Fall als „Umstellung“ in diesem Sinne zu verstehen, nämlich eine technische Änderung/Einrichtung, die vom bestehenden Vertragspartner umgesetzt werden muss. Hierfür spricht auch die einheitliche Formulierung durch die Beklagte selbst, die bei Versendung des o.g. Schreibens in der Regel nicht wissen konnte, welche Leistungen die angeschriebenen Verbraucher beim Wettbewerber bereits konkret beziehen, für alle denkbaren Fälle aber „die technische Umsetzung der Schaltung“ in Auftrag gegeben hat.

Die einheitliche Erfassung von DSL-Alt- und Neunutzern im Verbotsantrag durch den Begriff des Umstellens ist auch nach Sinn und Zweck des Antrags allein sachgerecht.

Kern der Beanstandung ist, dass für die Verbraucher ohne deren Willen Änderungen bei der (…) veranlasst werden, die dazu führen, dass die Verbraucher sich nicht nur mit der Beklagten auseinandersetzen müssen, sondern – da nach Erhalt des oben zitierten Schreibens die Umstellung unmittelbar droht – sich auch an die (…) oder ihren sonstigen Dienstanbieter wenden müssen, um die technische Umsetzung rückgängig zu machen oder zu verhindern. Dies geht in seinen Auswirkungen deutlich darüber hinaus, dass ein nicht geschlossener Vertrag bestätigt wird und ist gleichermaßen lästig für Kunden mit oder ohne bereits vorhandenem Dritt-DSL-Anschluss.

c) Schließlich kann das Gericht eine Wiederholungsgefahr auch insoweit annehmen, als die Beantragung oder Veranlassung der Umstellung auf das eigene Angebot der Beklagten ohne Auftrag oder Einverständnis der Verbraucher erfolgt.

Hierfür sprechen bereits die zahlreichen vom Kläger vorgelegten Beschwerdeschreiben, in denen betroffene Verbraucher empört darauf hinweisen, dass sie keine entsprechenden Aufträge erteilt hätten und vehement gegen die ihnen angehängten Verträge protestieren, sowie die – zum Teil von Rechtsanwälten verfassten – Widerrufsschreiben an die Beklagte (Anlagenkonvolute K 13, K 15 bis K 18).

Der vorgelegte Schriftverkehr dokumentiert einen stets ähnlichen Handlungshintergrund, nämlich Telefonwerbeanrufe mit „unverbindlichen Angeboten“, zu denen die Verbraucher allenfalls schriftliche nähere Informationen erbaten, die zu ihrer Überraschung aber in den oben beschriebenen Bestätigungsschreiben der Beklagten mündeten.

Entsprechende Vorgänge sind in Anlagenkonvoluten K 1 bis K 9 dokumentiert, die der Kläger zu zum Teil unter der Beklagten zu 1. geschehenen Vorgängen eingereicht hat.

Angesichts der Vielzahl der von untereinander nicht bekannten Verbrauchern gemeldeten Fälle ist bereits nach der Lebenserfahrung kein anderer als der übereinstimmend geschilderte Geschehensablauf denkbar, dass nämlich tatsächlich keine telefonische Bestellung erfolgte. Die Beklagte hat in den ganz überwiegenden Fällen auch keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Hintergrundes der Beschwerden vortragen können, sondern sich unzureichend auf Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt.

Schließlich hat auch die Zeugin (…) den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt bestätigt.

Die glaubwürdige Zeugin sagte aus ihrer freien Erinnerung und in sich schlüssig aus, die Anruferin habe ihr ein „besonders tolles Angebot“ für einen DSL-Anschluss von (…) unterbreiten wollen und gefragt, ob sie der Zeugin (…) hierzu etwas schicken dürfe. Sie habe erwidert, damit einverstanden zu sein, zunächst unverbindliches Informationsmaterial zugesandt zu bekommen. An einem der nächsten Tage habe sie dann den Brief erhalten, in dem eine (…)-Bestellung bestätigt worden sei.

Die Zeugin konnte sich an nebensächliche Details des Gespräches erinnern, auf Nachfragen schlüssig antworten und ihre Aussage passt stimmig zum eingereichten Schriftverkehr in Anlage K 17. Die Kammer kann ihrer glaubhaften Aussage, dergemäß ein Auftrag oder Einverständnis ihrerseits zum Umstellungsantrag bei der (…) also nicht vorlag, ohne Einschränkung folgen.

d) Das Wettbewerbsverhalten der Beklagten stellt eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar.

Eine solche Belästigung liegt dann vor, wenn ein wettbewerbliches Anliegen den Empfängern aufgedrängt wird, sie sich also gegen oder ohne ihren Willen damit auseinandersetzen müssen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, § 7 UWG Rn. 12). Die vorliegende schriftliche Ankündigung, beim Verbindungsnetzbetreiber eine technische Umstellung in Auftrag gegeben zu haben, ohne dass der Verbraucher dies gewünscht oder bestellt hat, stellt eine solche Belästigung dar. Denn der Verbraucher wird sich veranlasst sehen, nicht nur mit der Beklagten mühsamen Widerrufs-Schriftverkehr zu führen, sondern auch bei der (…) nachzufassen, um die Änderung zu verhindern oder rückgängig zu machen.

Der damit verbundene Ärger und Arbeitsaufwand wird vorliegend ohne Weiteres aus dem eingereichten Schriftverkehr ersichtlich. Die Lästigkeit der Angelegenheit ist für den durchschnittlich empfindlichen Verbraucher auch von einer solchen Intensität, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit deutlich überschritten ist.

Da sich nach aller Lebenserfahrung diverse Verbraucher den beschriebenen Mühen und Schreibaufwand nicht aussetzen, sondern statt dessen die nicht getätigte DSL-Bestellung samt technischer Umsetzung akzeptieren werden, liegt auch eine gezielte Behinderung der Mitbewerber im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG vor.

Der gesamte Vorgang auf Beklagtenseite stellt sich schließlich auch als Wettbewerbshandlung im Sinne des §§ 2 Nr. 1, 3 UWG dar. Das Zusammenwirken der von der Beklagten beauftragten, die Anrufe tätigenden Marketingagenturen und der die vermeintlichen Bestellungen ausführenden Abteilung bei der Beklagten stellt sich als Handlung mit dem Ziel dar, zugunsten der Beklagten die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Unkenntnis von Übermittlungsfehlern der Call-Center zurückziehen. Vielmehr haftet sie für den gesamten Handlungskomplex nach § 8 Abs. 2 UWG, dessen Zweck es gerade ist, ein solches Verstecken hinter Beauftragten zu verhindern. (…)