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Das Landgericht Köln hatte in zu entscheiden, ob ein Weißbierglas, das als Stilelement einen Fußball verwendet, eine für die Anwendung des Urheberrechtsschutzes ausreichende Schöpfungshöhe inne hat. Hintergrund war, das das ursprüngliche eingetragene Geschmacksmuster erloschen war und der geistige Schöpfer des Glases für sich Urheberschutz reklamierte. Dies erfolglos, da das Gericht dem Weißbierglas als Werk der Funktionsästhetik die notwendige Schöpfungshöhe absprach.

Das Urteil:

Landgericht Köln

Urteil vom 01.07.2009

Az.: 28 O 42/09

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche an der Gestaltung von Weißbiergläsern, deren unterer Teil in Fußballform gestaltet ist (….).

Der Kläger ist freischaffender Künstler sowie Grafik- und Produktdesigner im Ruhestand.

Unter dem Geschmacksmuster M 9408454.8 war das Glas des Klägers vom 23.02.1995 bis zum 31.08.2000 beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Inhaber des Geschmacksmusters war der Kläger (…..).

Die Beklagte ist eine Bierbrauerei, die anlässlich der Fußball-WM 2006 und der EM 2008 Weißbiergläser vertrieben hat, deren unterer, schlanker Teil in Fußballform ausgestaltet war.

Der Kläger erfuhr im Herbst 2008, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Gläser vertrieb. Am 18.11.2008 schrieb er die Beklagte an, um sie von seinen Urheberrechten an den Gläsern in Kenntnis zu setzen. Unter dem 18.12.2008 mahnte er die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Mit Schreiben vom 11.12.2008, das der Kläger am 19.12.2008 erhielt, antwortete die Beklagte auf das erste Schreiben des Klägers und wies die Ansprüche zurück.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Der Kläger behauptet, im Jahr 1994 seinerseits Gläser entworfen zu haben, die unten, über dem Fuß in Fußballform ausgestaltet gewesen seien. Soweit er zunächst behauptet hat, dies sei im Jahr 1995 erfolgt, hat er dies korrigiert, nachdem die Beklagte darauf verwiesen hat, dass der Kläger die Gläser dann erst nach der Eintragung des Geschmacksmusters entworfen habe. Hinsichtlich der vorgelegten Geschmacksmuster behauptet der Kläger, dass das von der Gegenseite vorgelegte Geschmacksmuster, das einen Herrn T, Y als Entwerfer ausweise, erschlichen worden sei. Ihm sei ausdrücklich bestätigt worden, dass er der Entwerfer sei und seine Rechte als Entwerfer durch die Vereinbarung gewahrt werden sollten. Er trägt weiter vor, er habe bei der Gestaltung seines Glases auf eine ganz besondere und eigentümliche Art und Weise konkret die Form eines Fußballs mit der eines Weißbierglases verschmolzen. Die Gläser seien daher urheberrechtlich schutzfähig. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei den Gläsern der Beklagten um ein (schlechtes) Plagiat. Die Beklagte habe die Gestaltungsformel 100%ig übernommen. Die überragende Formgebung seiner Gläser habe überragenden objektiven Erfolg. Es handele sich daher bei seinen Gläsern um ein eigenständiges, schutzfähiges Werk.

Der Kläger beantragt nach Erweiterung seiner Klage nunmehr,

1. die Beklagte hat es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers Fußball-Weißbier-Gläser wie auf dem nachstehenden Lichtbild ersichtlich, versehen mit verschiedenen Länder-Flaggen, zu produzieren, zu vervielfältigen, oder zu verbreiten:

(Es folgt das Lichtbild)

2. die Beklagte hat dem Kläger Auskunft über Art, Umfang und Dauer der nach Ziffer 1 verbotenen Handlung zu erteilen, und zwar insbesondere unter Angabe der Gesamtzahl der Vervielfältigungsstücke sowie des/der Empfänger/s der Vervielfältigungsstücke und des Zeitpunktes der Verbreitung der Vervielfältigungsstücke und insbesondere auch über die An- und Verkaufspreise der Vervielfältigungsstücke, jeweils unter Angabe der Mehrwertsteuer;

3. die Beklagte hat den Kläger gegenüber seinem Bevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von brutto 1.085,04 € freizustellen;

4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Gläser seien nicht schutzfähig, da sie als Werke der angewandten Kunst den erhöhten Schutzanforderungen nicht genügten. Die abstrakte Idee sei nicht schutzfähig. Es käme allenfalls eine Doppelschöpfung in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 I UrhG gegen die Beklagte.

Die Beklagte hat durch die Produktion und den Verkauf ihrer Weizenbiergläser keine Urheberrechte des Klägers verletzt.

Bei den Gläsern des Klägers handelt es sich nicht um Werke der angewandten Kunst.

Ein Werk der angewandten Kunst unterscheidet sich von den „reinen“ Kunstwerken durch seinen Gebrauchszweck und die Art seiner Herstellung. Es handelt sich um einen formschönen Gegenstand, der meistens industriell und serienmäßig hergestellt wird (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 2 Rn. 158). Zwar ist es einerseits für die Schutzfähigkeit gleichgültig, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einen Gebrauchszweck dient, jedoch deutet der Gebrauchszweck eines Gegenstandes andererseits an, ob und inwieweit seine Form vorgegeben oder technisch bedingt ist und lediglich einer – schutzlosen – handwerklichen Durchschnittsleistung entspricht. Dort muss exakter als bei den „reinen“ Kunstwerken herausgestellt werden, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist. Dies gilt insbesondere bei den sachlich-schlicht gestalteten Gegenständen der sog. Funktionsästhetik. Nur so wird verständlich, dass manchem kunstgewerblichen Kitsch Urheberrechtsschutz eher zugebilligt wird, als z.B. dem funktionalen Design von Feuerzeugen, Rasierapparaten und Küchenmaschinen, obwohl deren Design die Formgebung vergleichbarer Produkte oft deutlich überragt, als es besagter Kitsch gegenüber der Formgebung vergleichbarer Kitsch-Produkte tut. Letztlich handelt es sich aber im Bereich der Funktionsästhetik nur um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 159, § 26 Rn. 34).

Die Weißbiergläser des Klägers gehören diesem Bereich der Funktionsästhetik an. Sie stellen einen Gebrauchsgegenstand dar, dessen Grundkonzeption durch seinen Gebrauchszweck vorgegeben ist. Das Design des Glases ist themenspezifisch für ein Fußballereignis angepasst.

Die Rechtsprechung stellt bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, höhere Anforderungen an die Schutzfähigkeit, d. h. an die hinreichende Individualität als bei Werken der „reinen“ Kunst. Der Schutz der sog. „kleinen Münze“ gilt hier nicht. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abheben muss, ist für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, d.h. ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung, zu fordern. Für den Urheberrechtsschutz ist danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterschutzfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden darf. Es scheiden somit all diejenigen Formelemente vom Urheberrechtsschutz aus, die auf bekannte, technisch vorgegebene oder allgemein übliche Vorbilder zurückgehen, soweit nicht in der Kombination dieser Formelemente, sei es untereinander oder sei es in Verbindung mit neuen Elementen, wiederum eine schöpferische Leistung entstanden ist (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 160; BVerfG, GRUR 2005, 410, 410f.).

Die erforderliche Schöpfungshöhe ist bei den streitgegenständlichen Weißbiergläsern nicht erreicht.

Ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung liegt nicht vor. Ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterschutzfähigen Gegenständen kommt den Weißbiergläsern des Klägers nicht zu. Allein ein formschönes und klares Design genügt dazu nicht. Die streitgegenständlichen Gläser weisen keine Schöpfungshöhe auf, die über die Geschmacksmusterfähigkeit hinausreicht. Die Gläser setzen sich aus bekannten Stilelementen, der typischen Form eines Weißbierglases, eines bei Gläsern üblichen Elements einer Kugel im Stil bzw. Fuß, zusammen. Dass das Kugelelement einen Fußball symbolisiert, reicht – auch in Kombination mit einem Weißbierglas – nicht aus, um eine höhere schöpferische Eigentümlichkeit zu begründen.

Auch die hinter dem Entwurf der Gläser stehende abstrakte Idee, einen Fußball in den Fuß eines Weißbierglases zu integrieren, ist nicht schutzfähig. Eine Schutzfähigkeit beginnt erst, wenn die Idee eine konkrete Gestalt angenommen hat. Die konkrete Ausgestaltung der Gläser führt aber – wie dargelegt – nicht zu einer urheberrecht-lich relevanten Verletzungshandlung.

Selbst wenn man die Gläser als urheberrechtlich geschützt ansehen wollte, so liegt keine unzulässige Übernahme vor.

Je individueller ein Werk ist, desto größer ist auch sein Schutzumfang. Dies hat zur Folge, dass das Werk nicht nur in seiner konkreten Form gegen identische Nutzungen geschützt ist, sondern dass auch Abweichungen und nahezu identische Nutzungen in seinen Schutzbereich fallen. Erst wenn das Verletzungsexemplar selbst in erheblichem Umfang eigene individuelle Züge aufweist, so dass dahinter die Züge des benutzen Werkes verblassen, kann von einer – zulässigen – freien Benutzung die Rede sein. Umgekehrt folgt aus einem geringen Maß an Individualität auch ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 34, § 24 Rn. 31). Entscheidend ist mithin allein das Maß der Übernahme der prägenden Gestaltungselemente.

Anhand der diversen vorgelegten Gestaltungsmöglichkeiten von Weißbiergläsern, auch mit einem integrierten Fußball, ist erkennbar, dass die individuellen Unterschiede zwischen den Gläsern insgesamt sehr gering sind. Zwar weisen einige Gläser größere Unterschiede, d.h. eine geringere Übernahme der Gestaltungselemente, in Bezug auf das Glas des Klägers auf, insbesondere da bei diesen der Fußball in die Glasmitte oder in den oberen Pokal eingearbeitet ist, jedoch weisen die Gläser der Beklagten selbst in erheblichem Umfang eigene individuelle Züge auf, so dass dahinter die Züge des benutzen „Werkes“, des Weißbierglases des Klägers, verblassen, und keine unzulässige Übernahme vorliegt.

Ein bereits auf den ersten Blick erkennbarer, deutlicher Unterschied der Gestaltung liegt darin, dass das Glas der Beklagten unter dem eingearbeiteten Fußball wieder breiter wird und in einem dicken Glasfuß mündet, während das Glas des Klägers einen – für ein Weißbierglas eher untypischen – abgesetzten Fuß hat. Auch endet der Füllbereich des Glases des Klägers mit dem eingearbeiteten Fußball. Der Füllbereich des Glases der Beklagten setzt sich jedoch noch unter dem Fußball ein Stück fort, sodass der Fußball nicht den Abschluss des Glases bildet. Hinzukommt, dass die Gläser aus unterschiedlichen Materialien – mundgeblasenes Kristallinglas einerseits, Pressglas andererseits – hergestellt sind, und auch in der weiteren konkreten Ausgestaltung differieren. So ist der Fußball in dem Glas des Klägers durch seinen Schliff deutlich in seiner Wabenstruktur ausgearbeitet und erkennbar, während bei dem Glas der Beklagten die formgebenden Linien durch die Pressung nicht so deutlich hervortreten. Insgesamt vermittelt das Glas des Klägers zudem einen gänzlich anderen Qualitätseindruck.

All diese Unterschiede streicht auch der Kläger heraus, allerdings zur Begründung der individuellen Schöpfungshöhe seiner Gläser. Bei näherer Betrachtung folgen hieraus aber gerade die Abweichungen, die zu einer zulässigen freien Benutzung führen. In dem engen Gestaltungsbereich, der durch den Gebrauchszweck und die ereignisspezifische Themengebung vorgezeichnet ist, genügen hierzu bereits die dargelegten geringen Abweichungen, um den angenommenen Schutzbereich wieder zu verlassen.

II.

Mangels Verletzungshandlung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Auskunft, da der Auskunftsanspruch von deren Bestand abhängig ist.

Gleiches gilt für den Freistellungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 18.12.2008 und den Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Streitwert: 25.000,- €