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In einem Zivilrechtsstreit, bei dem die Herstellerin von Bekleidungsstücken der Marke “ THOR STEINAR “ markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten aus Rostock geltend macht, fand heute die Güteverhandlung mit anschließendem Haupttermin vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth statt. Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer hat die Erfolgsaussichten der Klage teilweise als nur gering eingeschätzt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11.08.2010 bestimmt

Die Klägerin, eine Bekleidungsherstellerin aus Zeesen, möchte den Beklagten unter anderem verpflichten, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € in Zukunft zu unterlassen, zur Kennzeichnung von im Internet angebotenen Waren das Zeichen „Storch Heinar“ zu verwenden. Weiterhin will die Klägerin Auskunft darüber erlangen, in welchem Umfang dieses Zeichen bislang geschäftlich genutzt wurde. Schließlich wird auf Grundlage dieser Auskunft von der Klagepartei die Feststellung begehrt, dass sie Schadensersatz gegenüber dem Beklagten geltend machen könne.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das Verhalten des Beklagten verletze ihre Markenrechte. Die Marken der Klägerin, die unter der Domain „thorsteinar.de“ im Netz erreichbar ist, und die von dem Beklagten verwendeten Zeichen seien einander ähnlich, die jeweiligen Waren, auf denen die Zeichen aufgebracht sind, identisch. Es bestehe daher die Gefahr von Verwechslungen. Zudem erfülle das Verhalten des Beklagten den Tatbestand des § 4 UWG, denn die Marken der Klägerin würden von dem Beklagten in unsachlicher Art und Weise herabgesetzt und verunglimpft werden. Auch nehme der Beklagte anlässlich von Interviews immer wieder ausdrücklich Bezug auf die Klägerin und vergleiche deren Marken mit denen, die sich auf den von ihm vertriebenen Textilien befinden.

Der Beklagte tritt den Anträgen im Zusammenhang mit „Storch Heinar“ entgegen und bestreitet schon, persönlich für den Inhalt des Internetauftritts der Domain “storchheinar.de“ verantwortlich zu sein. Er meint zudem, es läge weder ein Verstoß gegen Markenrechte der Klägerin noch einwettbewerbsrechtlicher Verstoß vor. Denn zum einen bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die verwendeten Zeichen weder vom Schriftbild, noch von der Phonetik noch von ihrem Begriffsinhalt her miteinander verwechselbar seien. Zum anderen habe die Klägerin aber auch nicht konkret dargetan, worin genau eine Verunglimpfung ihrer Marke liegen solle.

Soweit die Klägerin daneben Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwendung des Zeichens „Wüstenfuchs“ durch den Beklagten geltend macht, liegt ein Teilanerkenntnis des Beklagten vor.

Hinsichtlich etwaiger Ansprüche der Klagepartei im Zusammenhang mit dem Zeichen „Storch Heinar“ hat die Kammer in ihrer vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage Zweifel daran geäußert, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht. Sie hat die Klagepartei deshalb aufgefordert, darüber nachzudenken, ob die Klage gegebenenfalls zurückgenommen wird.

Ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung in dieser Sache wurde von dem Vorsitzenden der 3. Zivilkammer Horst Rottmann auf Montag, den 11.08.2010,10.00 Uhr bestimmt.

Quelle: Pressestelle des Landgericht Nürnberg-Fürth