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Karl Valentin, der berühmte Komiker, Autor und Filmschaffende, starb am 9. Februar 1948. Seine Werke genießen daher im Jahr 2014 immer noch Urheberschutz. Der Schutz erlischt 70 Jahren nach dem Tod, wobei die Frist am Ende des Todesjahres beginnt. Damit riskieren Nutzer seiner Aphorismen bis 2018 Abmahnungen. Ein Risiko, dass sich seit Jahren vielfach verwirklicht. So liegt uns eine Abmahnung einer Münchener Kanzlei vor, die die Verwendung eines bekannten Karl Valentin Spruchs rügt ( „Mögen…“). er Eine Verletzung der Rechte der Erben des Karl Valentins liegt nahe. Dies hat das Landgericht München 2011 im Falle des Zitats bereits entscheiden.

 

Danach stelle das Zitat „Mögen h….)“ stellt ein urheberrechtlich geschütztes (Sprach-)Werk i. S. d. § 2 UrhG dar. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ausspruch um kein umfangreiches Sprachwerk, sondern um eine Wortfolge aus lediglich 12 Wörtern. Auch kurze Wortfolgen seien indes einem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben. Dies sei hier zu  bejahen, da der Ausspruch von einer sprachlich durch Verwendung mehrerer Verben sehr untypischen Art der Formulierung und einer dadurch bedingten komplizierten Ausdrucksweise geprägt ist, die von der Sprachüblichkeit erheblich abweicht. Durch die umständliche Schilderung wird eine relativ einfache Aussage (Ich wollte schon, aber ich traute mich nicht) sprachlich und grammatikalisch unüblich in der Art und Weise einer bayerischen „Wortakrobatik“, die typisch für die Ausdrucksweise Karl Valentins ist, verkompliziert.

 

Die Kanzlei verlangt die Löschung des Zitats von der Internetseite, auf der es genutzt wurde, sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Streitwert für die zwölf Worte wird mit 10.000, EUR bemessen, so dass die verlangten Kosten für die Abmahnung 745,40 EUR betragen.

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