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 Wie der Guardian aktuell berichtet, verklagt Ministry of Sound den Streamingdienst Spotify wegen der Verletzung von Urheberrechten for dem UK High Court. Hintergrund der Klage sind Playlists von Nutzern, die Compilation Alben von MoS kopieren. MoS verlangt zum einen die Entfernung der Playlists sowie das Blockieren von anderen Playlists, die Alben kopieren.

 MoS selber lizensiert keine Titel an Spotify – daher ist verständlich, dass die Zusammenstellung von Titellisten, die den der Compilation Alben entsprechen, MoS ein Dorn im Auge ist. Ob die Klage erfolgreich ist, bleibt abzuwarten. Als Sprachwerk sind die Listen nicht schützbar, denkbar dass die Reihenfolge der Stücke schutzfähig ist. Denkbar wäre der Schutz als ein Datenbankwerk. Für den Schutz einer Sammlung als Datenbankwerk reicht es aus, dass diese in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat. 

Der EuGH hatte in seiner Entscheidung Football Dataco Lts vs Yahoo UK Ltd (C-604/10) entschieden, dass Spielpläne für Fußballbegegnungen keinen urheberrechtlichen Schutz (Datenbankschutz( genießen, da durch die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken1 diese nur dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn die Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt. Die Datenbanken können auch durch das Schutzrecht ,,sui generis“ geschützt sein, wenn für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine wesentliche Investition erforderlich ist.

Ich habe allerdings so meine Zweifel, ob dies bei zwanzig Tracks einer Musikcompilation der Fall ist.

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