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Der EuGH hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob Geräteabgaben für Vervielfältigungen auch für Drucker oder PCs zu zahlen sind. Der BGH hatte dem Gericht die Frage vorgelegt, ob sich hierbei  um  „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ Dies bejahrte der EuGH. Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich hat.

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