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Gemäß § 71 Abs.1 UrhG genießen Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, Schutz. Lichtbilder in diesem Sinne sind Fotographien unabhängig von der zugrundeliegenden Aufnahmetechnik. Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht (LG München I) . Ein bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik erfüllt dagegen nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz.

In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall wurde ein simples Foto einer Verpackung erstellt. Dieses Bild wurde von einem Anbieter auf Ebay ohne Einwilligung des Fotografen verwendet. Der Fotograf ließ abmahnen, der Abgemahnte erhob Widerklage. Das Landgericht stellte fest, dass die einfache Reproduktion einer bestehenden Grafik (hier des Covers einer Verpackung) nicht zu einem Schutz führt.

 

 

Leitsatz des Verfassers:

Eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik erfüllt nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz.  

 

LG München I Urteil vom 27.7.2015 
7 O 20941/14

 

….

 

Tatbestand
Die Klägerin bietet im Internet u. a. auf der Handelsplattform Ebay unter dem Benutzernamen … Multimediadatenträger verschiedenster Art (Software, Audio-CD’s, Film-DVD’s, Video- und Konsolenspiele) bundesweit zum Verkauf im Wege des Versandhandels an. Um ihre Produkte optisch ansprechend zu präsentieren, fügt die Klägerin ihren Angeboten Produktfotos bei, die in der Regel das Cover der Verpackung zeigen. Dies geschieht in der Weise, dass ein Mitarbeiter der Klägerin ein Foto von den bei der Klägerin verfügbaren Produkten erstellt und das Foto mit einem Wasserzeichen mit der Aufschrift … versieht; unter anderem wurde so das Bild von dem Softwareprodukt „PDF-Alleskönner“ erstellt. Dieses Bild erstellte der ehemalige Mitarbeiter der Klägerin während seiner Ausbildungszeit als Lehrling auf Weisung der Klägerin in den Geschäftsräumen der Klägerin. Hen räumte der Klägerin die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Bild ein.

Die Beklagte bietet in ihrem Webshop unter der Adresse … bundesweit Datenträger für Software zum Verkauf an. Am 9. April 2014 bot die Beklagte dort die Software „PDF-Alleskönner“ zum Preis von 2,90 Euro zzgl. Versandkosten zum Verkauf an. Auch auf der von der Beklagten verwandten Produktdarstellung war der Schriftzug … eingeblendet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. April 2014 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der unberechtigten Verwendung ihres Bildes ab und forderte sie zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18. April 2014 auf sowie zur Übernahme der durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 612,80 Euro netto unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.500 Euro. Darüber hinaus forderte die Klägerin die Beklagte zur Auskunftserteilung bis zum 25. April 2014 darüber auf, seit wann das Lichtbild der Klägerin in welcher Weise und ggf. an welchem weiteren Ort die Beklagte dies verwendete (vgl. Anlage K 6).

Die Beklagte beauftragte den Beklagtenvertreter. Dieser prüfte die Richtigkeit der Abmahnung. Es fand ein Beratungsgespräch mittels Skype statt.

Die Klägerin behauptet, das Angebot der Beklagten vom 9. April 2014 sei unter Verwendung des Lichtbilds der Klägerin erfolgt.

Ihre ursprünglich auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage hat die Klägerin zurückgenommen.

Die Beklagte und Widerklägerin beantragt,

die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 612,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2014 zu zahlen.

Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe keine Fotographie, sondern nur eine technische Reproduktion erstellt. Die vorgerichtlichen Kosten der Rechtverteidigung der Beklagten würden 612,80 € betragen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe
I.

Die zulässige Widerklage ist in der Hauptsache begründet.

Die Widerklägerin kann gem. § 97a Abs. 4 UrhG Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, da die Abmahnung unberechtigt war. Die Widerbeklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass für sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Abmahnung unberechtigt war.

I.

Die Abmahnung war in der Sache unberechtigt.

1. Der Klägerin steht mangels Urheberrechtsverletzung kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gern. §§ 97 Abs. 1, 97a UrhG gegen die Beklagte zu.

a. Das Vorliegen eines Lichtbildwerks hat die Widerbeklagte nach den qualifizierten Einwänden der Widerklägerin nicht weiter behauptet. Im Übrigen wurde das Cover des angebotenen Produkts lediglich 2-dimensional abgebildet. Es handelt es um eine rein technische, keine künstlerische Leistung.

b. Auch Lichtbildschutz kommt nicht in Betracht. Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, genießen gem. § 71 Abs. 1 UrhG Schutz. Lichtbilder in diesem Sinne sind Fotographien unabhängig von der zugrundeliegenden Aufnahmetechnik. Ebenfalls schutzfähige Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die Ergebnisse solcher Verfahren, bei denen ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Hingegen erfüllt eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz (Dreier/Schulze/Schulze, 4. Auflage 2013, § 72UrhG, Rn. 3, 4, 6, 10 mwN.). Vorliegend behauptete die Klägerin zwar, dass fotographische Reproduktion vorliege, indes hat sie weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass diese einen erheblichen Aufwand erforderte und nicht ausschließlich maschinellem Weg entstanden ist. Vielmehr ist offensichtlich das Gegenteil der Fall. Denn es liegt eine lediglich 2-dimensionale Vervielfältigung vor, in Bezug auf welche die Belichtung und die Wahl des Darstellungswinkels wesentlich einfacher zu bewerkstelligen sind, als wenn ein Produkt in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen 3 Dimensionen erkennen lässt.

c. Die Klägerin macht schließlich auch nicht geltend, Nutzungsrechte an der ursprünglich geschaffenen graphischen Gestaltung des Produktcovers zu haben; diese dürften vielmehr bei dem Produkthersteller liegen.

2. Nachdem die Abmahnung auf eine Urheberrechtsverletzung gestützt war, kann sie entgegen der Auffassung der Widerbeklagten nicht nachträglich mittels §§ 3, 4 Nr. 9c UWG, 823 BGB gerechtfertigt werden. Im Übrigen sind die Voraussetzungen dieser Normen nicht vorgetragen.

II.

Die Einschaltung des Beklagtenvertreters erscheint auch erforderlich.

1. Aus Sicht einer vernünftigen Teilnehmerin im Rechtsverkehr in der Position der Widerklägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach Erhalt der Abmahnung sinnvoll, denn dies war die kostengünstigste Möglichkeit der Überprüfung, ob die Abmahnung gerechtfertigt war und daher die geltend gemachten Ansprüche erfüllt werden sollten, oder ob es die Widerklägerin vernünftigerweise auf eine Klageerhebung ankommen lassen konnte. Eine Klageerhebung war angesichts des Abmahnschreibens auch ernsthaft zu besorgen – nicht zuletzt beschritt die Klägerin tatsächlich in der Folge dann den Rechtsweg. Hätte die Beklagte den Beklagtenvertreter nicht eingeschaltet, wäre Versäumnisurteil gegen sie ergangen. Infolge der zuvor erfolgten anwaltlichen Beratung wusste sie aber, dass die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hatte und beantragte folgerichtig Klageabweisung. Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Widerklägerin auf S 2 – 5 ihres Schriftsatzes vom 07.04.2015 verwiesen.

2. Dass die in Rechnung gestellte Beratungsleistung tatsächlich erfolgte, stellte die Widerbeklagte nach anfänglichem Bestreiten mit Schriftsatz vom 05.05.2015 unstreitig.

III.

Die Widerklägerin kann die Kosten in der berechneten Höhe verlangen.

1. Ob die Widerklägerin schon eine Zahlung auf die Rechnung geleistet hat, ist irrelevant. Denn nachdem sich die Widerbeklagte nicht allein mit diesem Argument verteidigt hat, sondern darüber hinaus auch aus anderen Gründen eine Regulierung des Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite abgelehnt hat, wandelte sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch (BGH NJW 2004, 1868 f.).

2. Die vorgerichtlichen Kosten der Rechtverteidigung der Beklagten betragen 612,80 € Der Ansatz einer 1,3 Gebühr ist in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere waren vom Beklagtenvertreter nach Erhalt der Abmahnung dieselben juristischen Prüfungsarbeiten durchzuführen, wie vom Klägervertreter vor Anfertigung der Abmahnung. Der Unterschied, dass das Abmahnungsschreiben nicht verfasst, sondern nur geprüft wurde, wirkt sich gebührentechnisch nicht aus. Angemessen ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in solchen Konstellationen eine 1,3 Gebühr. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass komplexe Fragen des Urheberrechts zu prüfen waren.

IV.

Die Widerbeklagte hat nicht nachgewiesen, dass es für sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Abmahnung unberechtigt war. Die Klägerin hatte Prüfpflichten, die sie verletzt hat. Sie hätte vor der Abmahnung prüfen müssen, wie ihr eigenes Bild zustande kam und welche rechtlichen Folgen daraus resultieren. Auf die rechtliche Beachtlichkeit ihres eigenen Copyright-Vermerks durfte sie sich nicht verlassen.

II.

Zinsen stehen der Widerklägerin gern. §§ 288, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit zu; ein früherer Zinsbeginn ist nicht ersichtlich.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr 11, 711 ZPO